Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften, die in weiten Teilen zu begrüßen sind. Dies gilt im Zeitalter der Digitalisierung insbesondere für die Ermöglichung von interkommunaler Zusammenarbeit auch im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder bei Aufgabenübernahmen vom Kreis jenseits benachbarter Kommunen und die Ermöglichung von digitalen Abstimmungssystemen für geheime Abstimmungen in den Kommunalvertretungen. Durch die Aufnahme des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in die Beratungsfolge 22.05.2025 des Rats und die ausdrückliche Verankerung der Kinder- und Jugendbeteiligung, die Absenkung des Wählbarkeitsalters für sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner auf 16 Jahre, darüber hinaus die erweiterte Möglichkeit von Mitgliedern der Ausschüsse und der Bezirksvertretung in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates als Zuhörer teilnehmen zu dürfen wird Partizipation gestärkt. Die vereinfachte Umbesetzung von Ausschüssen, die gesetzliche Normierung der Ordnungsmaßnahmen bei Störungen des Sitzungsablaufs, die Regelung zur Abwahl von Ausschussvorsitzenden und deren Neubenennung, die Vornahme der Amtseinführung des Bürgermeisters durch das dienstälteste statt durch das lebensälteste Ratsmitglieds vereinfacht Verfahren und stärkt gleichzeitig die Resilienz der Kommunalvertretungen. Die Flexibilisierung bei der Unterschwellenvorgabe dient dem Bürokratieabbau. Durch die Einführung der Beigeordnetenverfassung in der Kreisordnung wird der Kreistag aufgewertet. Das alles Punkte sind, die auch durch die FDP-Fraktion unterstützt werden. (Beifall von Martin Metz [GRÜNE]) Andere Maßnahmen erscheinen dagegen etwas zweifelhaft. Ob beispielsweise eine Erhöhung der Wartefrist nach Bürgerentscheiden von zwei auf vier Jahre in der heutigen, schnelllebigen Zeit wirklich angemessen ist, bedarf ebenso näherer Prüfung wie die vorgesehene erweiterte Möglichkeit der Landschaftsverbände, sich an den Energieerzeugungsunternehmen zu beteiligen. Der Regelung, dass betreuungsbedürftigen Kindern von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der Zugang zu Sitzungen nicht verweigert werden soll, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewahrt bleibt, bedarf es nicht, da die Ordnungsgewalt der Bürgermeister bzw. Ausschussvorsitzenden einem Rücksichtnahmegebot unterliegt. Wie bereits in dem Sondervotum zum Abschlussbericht der Enquetekommission lehnt die FDP-Fraktion die geplante Heraufsetzung der Mindestfraktionsstärke für kommunale Vertretungen ab. (Beifall von der FDP) Die geltende Rechtslage zur Bildung von Fraktionen hat sich bewährt. Mit ihr wird die Abbildung des Wählerwillens in den kommunalen Vertretungen in notwendiger Weise sichergestellt. Sie ermöglicht auch kleineren Parteien und Wählergruppen und gewählten Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern die mindesterforderliche Arbeitsfähigkeit und Mitwirkungsmöglichkeit in Räten und Kreistagen. Auch die Landtag Demokratie profitiert davon, weil so Partizipationsrechte gestärkt werden. Konkretisierungen der Arbeitsfähigkeit von Kommunalparlamenten müssen über die jeweilige Geschäftsordnung geregelt werden, aber nicht durch die Beschneidung von Minderheitenrechten. (Beifall von der FDP) Warum überlassen Sie die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Erhöhung der Fraktionsmindestgröße erfolgen soll, nicht zumindest wie in anderen Bundesländern der einzelnen Vertretungskörperschaft? Dann könnte die anzustellende Abwägung zwischen der Wahrung der Rechte jedes einzelnen Vertreters und der Stärkung ihrer Funktionsfähigkeit jeweils den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen. So verstecken Sie sich hinter der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, um in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen nicht konkret werden zu müssen, weil Sie es auch gar nicht könnten. Dass Ihre eigenen kommunalpolitischen Vereinigungen KPV NRW, SGK NRW sowie GAR NRW zusammen mit der VLK NRW dafür plädieren, die Fraktions- und Gruppengrößen so wie bisher beizubehalten, spricht auch nicht gerade für die Überzeugungskraft Ihrer Argumente. (Beifall von der FDP) Wussten Sie übrigens, dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg anders als das in der Gesetzesbegründung zitierte Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht, in einem Urteil von 2011 in der gesetzgeberischen Festlegung von Mindestgrößen kommunaler Fraktionen bereits einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kommunale Organisationshoheit gesehen hat? Vielleicht sollten Sie sich damit mal beschäftigen; ich tue das jedenfalls. Den Fraktionen von CDU, SPD und Grünen sowie den kommunalpolitischen Vereinigungen danke ich für den konstruktiven Austausch, in dem wir uns seit einiger Zeit befinden, auch wenn von vornherein klar war, dass die FDP-Fraktion dem Gesetz nicht zustimmen wird, solange die Anhebung der Mindestfraktionsgrößen Gegenstand des Gesetzentwurfs sein wird. Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)
