Dr. Christian Untrieser
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst einmal herzlichen Dank für den Aufschlag. Das ist ein interessantes Thema, und in der Tat müssen wir in der Landespolitik uns damit beschäftigen, wie wir mit modernen Einkaufsvorrichtungen umgehen. Zum einen ist in der technologischen Weiterentwicklung einiges im Gange, und zum anderen beschäftigen sich gerade auch andere Bundesländer damit. Ich habe heute Morgen gesehen, dass das Land Schleswig-Holstein jetzt wohl einen Versuch unternimmt, sein Ladenöffnungsgesetz zu ändern. Ähnliches haben Hessen, Sachsen-Anhalt oder auch Mecklenburg-Vorpommern gemacht. Insofern freue ich mich auf die Debatte, möchte aber zugleich zu dem hier vorliegenden Gesetzentwurf sagen, dass ich eine juristische Schwäche erkenne. Das wird jetzt ein bisschen kompliziert: Sie haben noch keine Unterscheidung zwischen einer selbsttätigen Verkaufseinrichtung und einer vollautomatisierten Verkaufsstelle vorgenommen. Das klingt schon fast wie Spiegelfechterei, ist aber aus juristischer Sicht deswegen von Bedeutung, weil die selbsttätige Verkaufseinrichtung nach dem Beschluss des OVG in Münster, den Sie zitiert haben, eben nicht in den Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes fällt. Es ging ganz konkret um eine Verkaufsstelle bzw. um einen Betreiber, der nicht nur einen, sondern insgesamt 15 Automaten in einen Geschäftsraum gestellt Landtag hat. Das war dann ein Automatenkiosk. Personal wurde natürlich nicht eingesetzt, zumindest nicht an Sonn- und Feiertagen. Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen lag dieser Automatenkiosk eben nicht im Anwendungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes, weswegen eine Schließung an Sonn- und Feiertagen nicht gefordert werden könne. Damit hat das OVG Nordrhein-Westfalen eine deutlich liberalere Einstellung als beispielsweise der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel oder das Verwaltungsgericht Hamburg gezeigt; die waren restriktiver und haben gesagt, dass ein Automatenkiosk unter das Ladenöffnungsgesetz falle und deswegen nicht erlaubt sei. Daraufhin hat zum Beispiel der Landesgesetzgeber in Hessen angekündigt, das Gesetz zu ändern. Wir brauchen den Gesetzentwurf also eventuell überhaupt nicht, damit ein Automatenkiosk, der vielleicht sogar größer ist, nicht in den Anwendungsbereich fällt. Schwierig ist es, weil Sie nicht klar definieren, wann es sich um eine vollautomatisierte Verkaufsstelle im Unterschied zur selbsttätigen Verkaufseinrichtung handelt, für die das schon erlaubt ist. Sie geben zwar auf Seite 7 ein paar Hinweise dazu, aber gerade die beschriebenen Tatbestandsmerkmale können auch auf sogenannte Automatenkioske zutreffen. Das würde zu der Situation führen, dass nach Ihrem Gesetzentwurf die Tatbestandsvoraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, das OVG Nordrhein-Westfalen aber gesagt hat, dass es sich um einen Automatenkiosk handle, der automatisch nicht in den Anwendungsbereich fällt. Daher ist der Gesetzentwurf zumindest in Teilen unsystematisch und mit Mängeln behaftet. Das würde bei einer Verabschiedung zu Rechtsunklarheiten führen. Ich gebe aber zu, dass wir insgesamt noch keine abgeschlossene Meinung zu diesem interessanten Sujet haben. Wir lassen uns von folgenden Prinzipien leiten – das möchte ich schon zu Beginn der Debatte ausführen –: Erstens müssen Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten natürlich gewährleistet sein. Zweitens spielt bei uns auch der Wettbewerbsschutz und insbesondere der Schutz für kleine Einzelhandelsgeschäfte eine Rolle, wie das historisch im Übrigen schon immer so war. Dies muss dann mit den Erfordernissen einer modernen Gesellschaft und den Erwartungen der Bürger an ein zeitgemäßes Einkaufsverhalten in Einklang gebracht werden. Drittens führe ich hier als Christdemokrat aus, dass der Sonntagsschutz für uns von besonderer Relevanz ist. Zu Recht hat der Sonntag auch juristisch und in unserer Verfassung eine besondere Bedeutung. Der Sonntag ist eben kein normaler Werktag. Die Ursprünge dafür sind zwar religiös begründet, 22.05.2025 aber nach unserer Auffassung ist das unabhängig von einer religiösen Prägung des Einzelnen für unsere Gesellschaft und für jeden Bürger wichtig und ein Gewinn. In diesem Sinne freue ich mich – das ist ernst gemeint – auf eine spannende Debatte und auf ein juristisches Seminar, so nenne ich es einmal, in der Anhörung, und dann werden wir schauen, was wir am Ende daraus machen: ob wir tatsächlich Anpassungsbedarf haben, und wenn ja, wie wir das ausgestalten, ob wir uns an anderen Bundesländern orientieren. In jedem Fall noch einmal vielen Dank dafür, dass die Debatte gestartet worden ist. – Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
