Herbert Reul
Gewalt gegenüber Beschäftigen des öffentlichen Dienstes ist heute keine Ausnahme mehr. Das ist längst auch nichts mehr, was nur Polizistinnen und Polizisten trifft, sondern auch Rettungskräfte, Feuerwehrleute und selbst Beschäftigte der allgemeinen Verwaltung erleben zunehmend Aggressionen. Das können Beleidigungen oder Bedrohungen bis hin zu körperlichen Übergriffen sein. Nicht ohne Grund wird in der öffentlichen Diskussion von einer „Verrohung der Gesellschaft“ gesprochen. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind in diesem Zusammenhang die Leidtragenden. Der Staat ist gefordert, sich schützend vor seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stellen. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Beschäftigungsschutzgesetzes stellen wir uns dieser Herausforderung. Der Gesetzentwurf ist Ausdruck der Fürsorge gegenüber den Beschäftigten in den öffentlichen Verwaltungen. Er trägt aber auch dazu bei, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicher zu stellen. Wie das gelingt, erläutere ich gerne: Das Beschäftigtenschutzgesetz bietet die Möglichkeit, in der öffentlichen Verwaltung Melde- und Auskunftsregister mit Daten zu gefährdenden Personen einzuführen, eine Art „Gefährderdatei“. Würde also – beispielsweise in einer Stadtverwaltung – ein Bürger im Zusammenhang mit der Beantragung eines Personalausweises eine Straftat gegenüber einem Beschäftigten der Stadt begehen, stünden derzeit datenschutzrechtliche Gründe einer Weiterleitung dieser Erkenntnis an andere Ämter dieser Stadt entgegen. Es wäre nicht möglich, dass sich beispielsweise das Straßenverkehrsamt derselben Stadt über diese Erkenntnisse informiert, obwohl in nächster Zeit ein Termin zum Führerscheintausch ansteht. Genau an dieser Stelle setzt das Beschäftigtenschutzgesetz an. Es bietet eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die „Gefährderdatei“. Aus dieser Datei können gefährdete Bereiche, wie Beschäftigte im Außendienst und Arbeitsplätze mit Publikums-21.05.2025 verkehr, die notwendigen Informationen über sogenannte gefährdende Personen erhalten. Nicht, damit wir uns falsch verstehen: Zu einer „gefährdenden Person“ im Sinne des Beschäftigtenschutzgesetzes wird man nicht allein deswegen, weil man etwas lauter wird. Erst wenn das Verhalten den Verdacht einer Straftat begründet oder derjenige Hausverbot bekommt, kommt eine Datenverarbeitung nach dem Beschäftigtenschutzgesetz in Betracht. Im Übrigen hat das natürlich auch Grenzen – im Datenzugriff einerseits, aber auch mit Bezug auf die Löschvorschriften. Bei diesem Gesetzgebungsvorhaben wurde von Anfang an ein enger Austausch mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) gepflegt. Und ich bin dankbar, dass sie das Vorhaben für einen besseren Schutz der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung mitträgt. Abschließend sind mir noch zwei Gesichtspunkte sehr wichtig: Erstens: Es entsteht keine neue Bürokratie. Das Beschäftigtenschutzgesetz erfüllt einen Wunsch aus den Städten und Gemeinden, der an das Land herangetragen wurde. Es bietet die Möglichkeit, die „Gefährderdatei“ einzurichten – verpflichtet aber nicht dazu. Zweitens: Mit dem Beschäftigtenschutzgesetz betreten wir gesetzgeberisches Neuland. Das ist uns klar. Aber so wie sich die gesellschaftliche Realität geändert hat, so muss sich eben auch die Gesetzeslage ändern.
