Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Antrag fordert die SPD die Landesregierung auf, eine unabhängige Antidiskriminierungsstelle des Landes einzurichten und 20.02.2025 ein Landesantidiskriminierungsgesetz auf den Weg zu bringen, mit dem unter anderem eine Verbandsklage eingeführt werden soll, sowie auf Bundesebene auf eine umfassende Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinzuwirken. Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz verbietet die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und der Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen sowie einer Behinderung. Für uns Liberale ist dies sowohl Verpflichtung als auch politischer Auftrag. Freiheits- und Gleichheitsrechte stehen allerdings oft in einem Spannungsverhältnis, Diskriminierungsverbote insbesondere zu der ebenfalls grundrechtlich verankerten Privatautonomie. Um es vorwegzunehmen: Der Antrag ist für die FDP-Fraktion nicht zustimmungsfähig, da er die gebotenen Abwägungen nicht erkennen lässt. Hinsichtlich der geforderten Reform des AGG bleibt in dem Antrag offen, was denn unter einer umfassenden Reform überhaupt zu verstehen ist. Lediglich der Hinweis auf die 2016 im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erstellte Evaluation lässt ahnen, wohin die Richtung gehen könnte. Schwachpunkt dieser Analyse ist allerdings, dass sie nicht hinreichend deutlich zwischen rechtlich gebotenen und aus Sicht der offensichtlich vom Kampf gegen Diskriminierungen beseelten Autorinnen und Autoren politisch gewollten Änderungen des AGG differenziert. Vielmehr liest sich die Evaluation wie ein Wunschzettel von Antidiskriminierungsaktivisten. Dabei mag es Reformbedarf im AGG durchaus geben. Zutreffend ist, dass das AGG die europäischen Antidiskriminierungslichtlinien nicht eins zu eins umsetzt – weshalb die FDP das Gesetz bei seiner Einführung 2006 abgelehnt hatte –, sondern der deutsche Gesetzgeber teilweise, insbesondere im zivilrechtlichen Teil, deutlich mehr getan hat, als er europarechtlich hätte tun müssen. Allerdings ist der Kommentarliteratur zufolge der deutsche Gesetzgeber teilweise auch hinter dem europäischen Auftrag zurückgeblieben. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Europäische Kommission ihr letztes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland in dieser Sache bereits 2010 eingestellt hat. Möglicherweise gibt es auch Umsetzungs- und/oder Schutzlücken auf Landesebene, die mit einem Landesantidiskriminierungsgesetz geschlossen werden können. Da sich die Geltung des AGG nur auf die Erwerbstätigkeit und den Privatrechtsverkehr beschränkt, stellt sich die Frage einer einfachgesetzlichen Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien für den öffentlichen Bereich. Allerdings inkorporiert Art. 4 der Landesverfassung die nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz Landtag ohnehin geltenden Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz. Die gesamte Landesstaatsgewalt ist daran gebunden. Zudem hat sich Deutschland diversen einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen unterworfen. Um einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz nachvollziehbar zu begründen, müsste der Antrag also schon wirklich in die Details gehen, beispielsweise in Bezug auf die einzelnen Diskriminierungstatbestände, eventuelle Rechtfertigungsgründe und die Rechtsfolgen. Davon kann allerdings nicht die Rede sein. Wo der Antrag ausnahmsweise mal konkret wird, nämlich bei der Forderung nach einem Verbandsklagerecht, findet er nicht die Unterstützung der FDP-Fraktion. Aus Art. 9 Abs. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie folgt keine Pflicht der Mitgliedsstaaten, Antidiskriminierungsverbänden oder ähnlichen Organisationen ein Verbandsklagerecht einzuräumen; die Vorschrift ermöglicht es lediglich. Das von den Befürwortern eines Verbandsklagerechts im Bereich des Diskriminierungsschutzes angeführte Argument, das gesamtgesellschaftliche Rechtsverfolgungsinteresse könne von den individuellen Verfolgungsinteressen abweichen, kann ein Verbandsklagerecht gerade nicht rechtfertigen. Zwar können beispielsweise Aufwand und Kostenrisiko für eine Klage gegen eine Diskriminierung im Einzelfall völlig außer Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen und eine effektive Bekämpfung einer solchen Diskriminierung im Wege der Individualklage deshalb nicht zu erwarten sein. Die daraus von den Befürwortern gezogene Schlussfolgerung, dass der Schutz vor Diskriminierung als gesamtgesellschaftliches Problem begriffen werden müsse, dessen effektive Durchsetzung schon deshalb im öffentlichen Interesse liege und nicht auf den Einzelnen abgewälzt werden dürfe, geht aber in die vollkommen falsche Richtung. Vielmehr verdeutlicht gerade ein fehlendes Interesse des von einer Diskriminierung Betroffenen an einer Klage die Sinnhaftigkeit der Systementscheidung für den Individualrechtsschutz. Ob eine unabhängige Landesantidiskriminierungsstelle ohne ein Verbandsklagerecht tatsächlich einen Mehrwert bieten oder nicht nur zusätzliche Bürokratielasten verursachen würde, bleibt ebenfalls offen. Meine Damen und Herren, die FDP-Fraktion stimmt der Überweisung des Antrags natürlich zu. Mehr kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)
