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Herbert Reul

19.02.2025 Sitzungen 18/89

Die Herausforderung, die die Landesregierung mit diesem Gesetzentwurf angeht, ist bekannt: Ich spreche vom Kampf um die Köpfe. Rund 75 % aller Anwärterinnen und Anwärter starten als zukünftige Feuerwehrmänner und -frauen in der sogenannten Laufbahngruppe 1.2, Einstiegsamt. Und hier ist es doch so: Wir brauchen dort – präziser: im mittleren, feuerwehrtechnischen Dienst – genau diejenigen Menschen, die besonders begehrt sind; gut ausgebildete Handwerkerinnen und Handwerker – sprich: Gesellen – oder Männer und Frauen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Tasche. Danach sucht eben auch die Wirtschaft, solche Menschen werden in der Regel „mit Kusshand“ eingestellt. Das heißt: Der öffentliche Dienst steht hier in einem sehr angespannten Konkurrenzverhältnis um genau diese klugen Köpfe. Schon jetzt kommt es vor, dass Stellen nicht besetzt werden können, weil wir niemand mit der entsprechenden Qualifikation gefunden wird. Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzesentwurf wollen wir unser Angebot an die Bewerberinnen und Bewerber deshalb attraktiv halten. Bisher war bereits die verpflichtende Zahlung eines Zuschlags für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber der Laufbahngruppe 1.2, Einstiegsamt ohne Stufenausbildung spezialgesetzlich geregelt. Die Voraussetzung für eine solche Zahlung war, dass ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern durch das Ministerium des Innern festgestellt wurde. Das hat sich bestätigt. Den Bericht habe ich vorgelegt. Genau dieser Mangel wurde aber durch die Zahlung des Anwärtersonderzuschlag deutlich reduziert. Von 100 Gemeinden und Gemeindeverbänden gaben 94 an, dass diese Maßnahme hilft. Das heißt: Das Instrument hat sich bewährt. Die rechtliche Grundlage für die verpflichtende Zahlung der Anwärtersonderzuschläge für diese 19.02.2025 Gruppe läuft aber Ende des Jahres 2025 aus und soll nun neu gefasst werden. Für die übrigen Laufbahngruppen und Einstiegsämter war zudem die freiwillige Zahlung eines Anwärtersonderzuschlags in Höhe von bis zu 35 % bei Vorliegen eines erheblichen Mangels an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern möglich. Hier blüht uns zukünftig ebenfalls ein Mangel – deswegen haben wir dieses Instrument im neu gefassten Gesetz nun ebenfalls eingebaut. Unter dem Strich ist also bei Vorliegen eines erheblichen Bewerbermangels die Zahlung von Zuschlägen nun für alle Laufbahnen verpflichtend. Das heißt: Auch Kommunen in der Haushaltssicherung dürfen die Zuschläge jetzt – als Pflichtleistung – zahlen. Das sorgt also für Wettbewerbsgleichheit unter den Städten und Gemeinden. Gleichzeitig erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände Planungs- und Handlungssicherheit durch das Gesetz – das ist jetzt schließlich unbefristet. Die Höhen der Zuschläge werden in der zu schaffenden Rechtsverordnung im Konsens mit der kommunalen Familie festgelegt. Übrigens: Es ist nicht beabsichtigt, hinter den derzeitigen Zuschlagshöhen zurückzubleiben. Die vorgesehene Rechtsverordnung ermöglicht eine flexible Ausgestaltung und erstmals eine schnelle Reaktion auf veränderte Bedingungen am Arbeitsmarkt außerhalb eines langwierigen Gesetzgebungsprozesses. Dieses Gesetz legt den Grundstein für eine zukunftsfähige Personalgewinnung der Feuerwehren. Die brauchen wir – damit wir auch morgen noch schlagkräftige Feuerwehren haben im Land. Landtag Anlage 2 Zu TOP 16 – Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – zu Protokoll gegebene Reden Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: Nachdem der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie mehrheitlich die Zustimmung zum Staatsvertrag empfohlen hat, möchte ich für die anstehende Abstimmung im Plenum noch einmal den Inhalt des Vertrags zusammenfassen und den Hintergrund erläutern. Der Vertrag dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2019/882 vom 17.04.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Diese Richtlinie gibt vor, dass ab dem 28.06.2025 alle Produkte und Dienstleistungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, die dort genannten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen müssen. Der Bund ist seiner Umsetzungsverpflichtung mit dem Erlass des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 [BGBl.I, S. 2970 ff.] nachgekommen. Derzeit ist ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland anhängig, weil noch keine Überwachungsbehörden geschaffen wurden. Dies ist Aufgabe der Länder, da sie das Bundesrecht vollziehen müssen. Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben sich darauf geeinigt, eine zentrale, bundesweit zuständige Überwachungsbehörde in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt zu errichten. Der Vorteil einer zentral zuständigen Behörde besteht in der Schaffung komprimierter Strukturen und in der Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs. Hinzu kommt, dass keines der Länder auf existierende Überwachungsstrukturen zurückgreifen kann, die genutzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund zielt der vorliegende Staatsvertrag auf die Errichtung einer „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ ab. Der Staatsvertrag sieht vor, dass diese Anstalt des öffentlichen Rechts von den Ländern getragen und finanziert wird. Kosten, die nicht über Bußgelder, Gebühren und Auslagen gegenfinanziert werden können, werden 19.02.2025 auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels auf die Länder verteilt. Das Sitzland Sachsen-Anhalt trägt vorab einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 5 %. Der Aufwand der künftigen Behörde wurde auf Grundlage der Angaben des Bundesgesetzgebers im Entwurf des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes geschätzt und in einen vorläufigen Wirtschaftsplan überführt. Kalkulationsgrundlage sind hierbei die Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen des Sitzlandes Sachsen-Anhalt. Es ist vorgesehen, die Behörde zunächst nur mit 70 % des geplanten Personalbedarfs im Prüfbereich auszustatten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund mangelnder Erfahrungswerte aktuell nicht beurteilt werden kann, ob der geschätzte Aufwand tatsächlich zu erfüllen sein wird. In den Folgejahren wird durch die Behördenleitung zu bewerten sein, inwieweit der Personalbestand erhalten bleiben kann oder gegebenenfalls aufgestockt werden muss. Der vorläufige Wirtschaftsplan für die neue Behörde geht für die Jahre 2025 bis 2028 von folgenden Kosten aus. Im Gründungsjahr 2025, in dem die Behörde zur Jahresmitte ihre Tätigkeit aufnimmt, werden Gesamtkosten in Höhe von 5.250.345 Euro geschätzt. Auf Nordrhein-Westfalen entfiele nach dem Königsteiner Schlüssel ein Anteil in Höhe von 1.051.434 Euro. Die Schätzung für das Jahr 2026 geht bei einer zunächst unveränderten Personalausstattung von Gesamtkosten in Höhe von 8.566.992 Euro aus. Nordrhein-Westfalen hätte hiervon 1.715.626 Euro zu tragen. Für das Jahr 2027 werden bei einer Beibehaltung des Personalbestands von 70 % Gesamtkosten in Höhe von 8.723.541 Euro prognostiziert. Der Anteil Nordrhein-Westfalens beliefe sich auf 1.746.976 Euro. Sollte die Geschäftsleitung eine Aufstockung der Personalausstattung auf 100 % für erforderlich halten, beliefen sich die Gesamtkosten voraussichtlich auf 11.824.076 Euro bei einem Anteil Nordrhein-Westfalens von 2.367.889 Euro. Im Jahr 2028 belaufen sich die Gesamtkosten bei gleichbleibender Personalausstattung nach dem vorläufigen Wirtschaftsplan auf 9.157.778 Euro. Hiervon hätte Nordrhein-Westfalen einen Anteil von 1.833.937 Euro zu tragen. Im Falle einer Personalaufstockung auf 100 % werden die Gesamtkosten der Behörde auf Landtag 12.413.340 Euro bei einem Anteil Nordrhein-Westfalens von 2.485.895 Euro geschätzt. Die Länder sind nach dem Vertrag gehalten, die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren sicherzustellen. Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder erfordert nach dem Staatsvertrag eine Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerinnen und -minister bzw. -senatorinnen und -senatoren. Die vertraglichen Regelungen gewährleisten, dass das Land Nordrhein-Westfalen über ausreichende Mitwirkungsrechte innerhalb der Anstalt des öffentlichen Rechts verfügt und nicht in rechtlich bedenklicher Weise eigene Kompetenzen abgibt. Alle Länder beabsichtigen, sich an dem Vertrag zu beteiligen, und haben entsprechende Ratifizierungsverfahren eingeleitet. Wir werben daher um Zustimmung zu dem vorliegenden Staatsvertrag.

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