landtag.nrw.de ↗

Herbert Reul

29.01.2025 Sitzungen 18/86

Das Ausführungsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Im Rahmen seiner Anwendung hat sich aber gezeigt, dass es notwendig ist, vereinzelte Ausführungsbestimmungen anzupassen. So kann den Zielen des Gesetzes noch umfassender Rechnung getragen werden. Zum einen betrifft dies redaktionelle Änderungen. Weiter werden Verordnungsermächtigungen für die Aufsichtsanforderung in Spielhallen und Wettvermittlungsstellen eingeführt. Sie ermöglichen einen flexibleren und einheitlicheren Vollzug. Änderungen finden sich auch im Rahmen von Bestandsschutzregelungen für Spielhallen. Nach der derzeit geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt der Bestandsschutz für Spielhallen mit Blick auf Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unbeschränkt. Nach der Neuregelung bleibt es dabei, dass Spielhallen, die keinen ausreichenden Abstand zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten, bis zum 31. Dezember 2028 Bestandsschutz genießen. Dies ist sinnvoll und orientiert sich an dem Vorbild anderer Bundesländer. Neu eingeführt wird die Regelung, dass der Bestandsschutz bei einem Betreiberwechsel nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Regel entfällt. Hierdurch wird die Verfügbarkeit von Spielhallen begrenzt und dem Spielerschutz Rechnung getragen. Zugleich werden aber auch die privaten Belange von Spielhallenbetreibern berücksichtigt. Unter qualifizierten Voraussetzungen können diese ihre Spielhallen bei einem Betreiberwechsel weiterführen. Hierzu gehört die Festlegung, dass nur Personen ab dem 21. Lebensjahr die Spielhalle betreten dürfen. Auch im Erlaubnisverfahren der Spielhallen gibt es Änderungen. So können die Erlaubnisbehörden im Rahmen von Auswahlentscheidungen die bereits für das Erlaubnisverfahren der Wettvermittlungsstellen geschaffene Losverordnung nutzen. Dies stellt eine erhebliche Arbeitserleichterung für die Kommunen dar. Zuletzt sind einige Anpassungen darauf gerichtet, Erlaubnisbehörden das Treffen von rechtssicheren Entscheidungen zu erleichtern. Hierzu dient beispielsweise die Klarstellung zur Abgrenzung 29.01.2025 zwischen unerlaubten und erlaubten Tätigkeiten bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen. Die gewonnenen Erkenntnisse aus den Erlaubnisverfahren der letzten Jahre haben gezeigt, dass diese Erleichterungen sinnvoll und notwendig sind. Landtag Anlage 4 Zu TOP 16 – Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – zu Protokoll gegebene Rede Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2019/882 vom 17.04.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umzusetzen. Ab dem 28.06.2025 müssen Produkte und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die dort genannten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Der Bund ist der Verpflichtung zur Umsetzung der oben genannten Richtlinie mit dem Erlass des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 [BGBl. I, S. 2970 ff.] nachgekommen. Derzeit ist ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland anhängig, weil noch keine Überwachungsbehörden geschaffen wurden. Der Vollzug des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist Aufgabe der Länder. Diese müssen unter anderem behördliche Strukturen für die Überwachung schaffen. Keines der Länder kann auf existierende Überwachungsstrukturen zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder sich darauf geeinigt, auf Basis eines Staatsvertrags eine zentrale, bundesweit zuständige Überwachungsbehörde in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt zu errichten. Dies wird mit dem vorliegenden Staatsvertrag umgesetzt. Er zielt auf die Errichtung einer „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ ab. Der Staatsvertrag sieht vor, dass diese Anstalt des öffentlichen Rechts von den Ländern getragen und finanziert wird. Kosten, die nicht über Bußgelder, Gebühren und Auslagen gegenfinanziert werden können, werden auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels auf die Länder verteilt. Das Sitzland Sachsen-Anhalt trägt vorab einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 5 Prozent. Ein vorläufiger Wirtschaftsplan für die neue Behörde basiert auf den Schätzungen des Bundes zum Erfüllungsaufwand, der sich durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Länder ergibt. Hierbei wurden die Personalkostensätze und Sachkosten-29.01.2025 pauschalen des Sitzlandes Sachsen-Anhalt zugrunde gelegt. Da aufgrund mangelnder Erfahrungswerte aktuell nicht abzuschätzen ist, ob dieser geplante Aufwand tatsächlich zu erfüllen sein wird, ist zunächst eine Ausstattung der Behörde mit 70 % des geplanten Personalbedarfs im Prüfbereich vorgesehen. In den Folgejahren wird durch die Behördenleitung einzuschätzen sein, inwieweit der Personalbestand erhalten bleiben kann oder gegebenenfalls aufgestockt werden muss. Der vorläufige Wirtschaftsplan für die neue Behörde geht für die Jahre 2025 bis 2028 von folgenden Kosten aus. Im Gründungsjahr 2025, in dem die Behörde zur Jahresmitte ihre Tätigkeit aufnimmt, werden Gesamtkosten in Höhe von 5.250.345 Euro geschätzt. Auf Nordrhein-Westfalen entfiele nach dem Königsteiner Schlüssel ein Anteil in Höhe von 1.051.434 Euro. Die Schätzung für das Jahr 2026 geht bei einer zunächst unveränderten Personalausstattung von Gesamtkosten in Höhe von 8.566.992 Euro aus. Nordrhein-Westfalen hätte hiervon 1.715.626 Euro zu tragen. Für das Jahr 2027 werden bei einer Beibehaltung des Personalbestandes von 70 % Gesamtkosten in Höhe von 8.723.541 Euro prognostiziert. Der Anteil Nordrhein-Westfalens beliefe sich auf 1.746.976 Euro. Sollte die Geschäftsleitung eine Aufstockung der Personalausstattung auf 100 % für erforderlich halten, beliefen sich die Gesamtkosten voraussichtlich auf 11.824.076 Euro, bei einem Anteil Nordrhein-Westfalens von 2.367.889 Euro. Im Jahr 2028 belaufen sich die Gesamtkosten bei gleichbleibender Personalausstattung nach dem vorläufigen Wirtschaftsplan auf 9.157.778 Euro. Hiervon hätte Nordrhein-Westfalen einen Anteil von 1.833.937 Euro zu tragen. Im Falle einer Personalaufstockung auf 100 % werden die Gesamtkosten der Behörde auf 12.413.340 Euro bei einem Anteil Nordrhein-Westfalens von 2.485.895 Euro geschätzt. Die Länder verpflichten sich dazu, im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren Vorsorge für die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen zu tragen. Darüber hinaus enthält der Staatsvertrag das Erfordernis einer Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerinnen und -minister bzw. -senatorinnen und -senatoren bezogen auf die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder. Die vertraglichen Regelungen gewährleisten, dass das Land Nordrhein-Westfalen über ausreichende Mitwirkungsrechte innerhalb der Anstalt des Landtag öffentlichen Rechts verfügt und nicht in rechtlich bedenklicher Weise eigene Kompetenzen abgibt. Die Schaffung einer neuen, zentral zuständigen Behörde ist ein effizienter Weg, um komprimierte Strukturen zu schaffen und einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Alle Länder beabsichtigen, sich an dem Vertrag zu beteiligen, und haben entsprechende Ratifizierungsverfahren eingeleitet. Wir werben daher um Zustimmung zu dem vorliegenden Staatsvertrag. 29.01.2025

Alle Reden von Herbert Reul Protokoll ↗