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Arndt Klocke

GRÜNE 18.12.2024 Sitzungen 18/84

Wir befassen uns heute erneut mit einer Gesetzesänderung hinsichtlich des Baukammerngesetzes für Nordrhein-Westfalen. Das Baukammerngesetz (BauKaG NRW) ist die wichtigste Rechtsgrundlage für die Arbeit der Architekten- und Ingenieurkammer in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz schützt unter anderem die Berufsbezeichnungen: Architektin oder Architekt darf sich nur nennen, wer in der Kammer eingetragen ist. Zudem regelt das Gesetz die Größe der Gremien der Kammer. In ihrem Schreiben (Nummer 18/254) an die Mitglieder des Fachausschusses betont die Architektenkammer NRW (AKNW) erneut die Notwendigkeit ihre Vertreter*innenversammlung effizienter zu gestalten. Die AKNW plädiert darin für eine möglichst rasche Verabschiedung, auch damit die operativen Prozesse zur Vorbereitung der Wahlen im Jahr 2025 angehen zu können. Dies soll durch eine Verkleinerung des Gremiums von 201 auf nunmehr 161 Mitglieder erreicht werden und ist Kern der vorliegenden Gesetzesänderung. Ein weiteres genanntes Argument sind aus Sicht der Architektenkammer auch partizipatorische Motive, die wir gern unterstützen. Gerade bei sinkenden Mitgliederzahlen muss die berufspolitische Grundsatzarbeit der Kammer gewährleistet bleiben. Der Anregung der Opposition, im Ausschuss auch grundsätzlich über das Baukammerngesetz zu sprechen, stehen wir offen gegenüber. Da Architekt*innen und Ingenieur*innen maßgeblich die Transformation hin zu einem klimaneutralen Industrieland unterstützen, ist es uns wichtig, ihnen dafür den bestmöglichen politischen Rechtsrahmen zu bieten. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass wir das Baukammerngesetz an die neuen Heraus-Landtag forderungen anpassen. Wir freuen uns auf eine breite Unterstützung für die Gesetzesänderung und hoffen auf Zustimmung.

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