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Dirk Wedel

FDP 18.12.2024 Sitzungen 18/84

Ausweislich ihrer Pressemitteilung vom 20. Juni 2024 hat die Europäische Kommission festgestellt, dass die in den Bundesländern geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Die besonderen Steuerregelungen – in Nordrhein-Westfalen Spielbankabgabe, zusätzliche Leistungen und Gewinnabgabe – würden den Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da die sich daraus ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Vorschriften. Zudem hat die Europäische Kommission die seit dem 1. Januar 2024 in Hamburg geltende Regelung, nach der von den Spielbankunternehmen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, wenn die Steuerlast des Spielbankunternehmens nach den besonderen Steuervorschriften niedriger ist, als sie es nach den normalen Steuervorschriften wäre, für beihilferechtskonform befunden. Da bei einer Abschaffung der besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen durch Bund und Länder die dann von den Spielbankunternehmen nach den allgemeinen Regelungen zu entrichtenden Steuern nicht wie nach der bisherigen Rechtslage ausschließlich den Ländern und Kommunen, sondern anteilig auch dem Bund zukommen würden, erscheint aus Länderperspektive eine Übernahme der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank der Freien und Hansestadt Hamburg geregelten Ausgleichsabgabe vorzugswürdig. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung sieht allerdings keine vollständige Übernahme der Hamburger Regelung einer Ausgleichsabgabe für Nordrhein-Westfalen, sondern lediglich eine modifizierte Adaption vor. Anders als in der Hamburger Regelung oder aber auch beispielsweise im aktuellen Gesetzentwurf des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. November 2024, die für die Berechnung der fiktiven Steuerlast jeweils die in den Standortkommunen geltenden Vorschriften heranziehen, wird bei der fiktiven Vergleichsberechnung nach § 21a Absatz 2 des Gesetzentwurfs der Landesregierung aus Gründen der Vereinfachung bei der Gewerbesteuer grundsätzlich einheitlich vom höchsten Hebesatz unter den Spielbankstandorten sowie von einer Vergnügungssteuer in Höhe von 25 Prozent des Bruttospielertrags sämtlicher Spielbankstand-18.12.2024 orte ausgegangen. In welchem Verhältnis Letzteres zu der in den Standortkommunen tatsächlich zu entrichtenden Steuer für die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit steht, die derzeit in Aachen 5% des Spielaufwands, in Bad Oeynhausen 4,3% des Spieleinsatzes, in Dortmund und Monheim am Rhein jeweils 5,5% des Spieleinsatzes und in Duisburg 22% des Einspielergebnisses beträgt, ist im Gesetzgebungsverfahren ebenso offen geblieben wie die Frage, wie dem bei einer jederzeit möglichen eintretenden Änderung der Steuersätze durch eine oder mehrere Standortkommunen eventuell entstehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf Rechnung getragen werden soll. Zwar gibt Absatz 3 dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die konkret zutreffende steuerliche Belastung detailliert darzulegen, um eine übermäßige Besteuerung zu vermeiden; aufgrund der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass die nach Absatz 2 berechnete fiktive Steuerlast von vornherein oder aufgrund zwischenzeitlich erhöhter Steuersätze von Standortkommunen für die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit geringer ist als die konkret zutreffende steuerliche Belastung, ist jedoch eine weiterhin fehlende Beihilferechtskonformität zu besorgen. Ebenfalls zu kritisieren ist, dass an einer eventuell zu leistenden Ausgleichsabgabe die Standortkommunen voraussichtlich nicht partizipieren werden. Städtetag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der Ausgleichsabgabe im Wege der fiktiven Steuerlast auch auf Erträge aus Gewerbe- und Vergnügungssteuer rekurriert, die im Falle, dass die fiktive Steuerlast den aufgrund der besonderen Steuerregelungen zu leistenden Betrag übersteigt, nicht mit dem bisher festgesetzten Gemeindeanteil an den Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken abgegolten sind. Die Landesregierung hat bislang allerdings nicht in Aussicht gestellt, den Gemeindeanteil im Fall des tatsächlichen Anfallens der Ausgleichsabgabe zu erhöhen. Die FDP-Fraktion lehnt den Gesetzentwurf daher ab. Landtag Anlage 5 Zu TOP 15 – Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes – zu Protokoll gegebene Reden Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: Heute beraten wir in zweiter Lesung die Änderung des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; das Baukammerngesetz. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht allein die Reduzierung der Sitze der Vertreter in der Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um 40 Personen auf 161 Mitglieder vor. Die Reduzierung der Vertreterzahl führt zu einer wirtschaftlicheren und effizienteren Durchführung der Vertreterversammlung unter gleichzeitiger Wahrung der erforderlichen Repräsentanz der verschiedenen Fachrichtungen der Kammermitglieder. Die Reduzierung der Vertreterzahl in der Versammlung entspricht inhaltlich auch der Willensbildung der Vertreterversammlung der Architektenkammer, die in ihrer Sitzung im Oktober 2022 beschlossen hat, darauf hinzuwirken, dass die Anzahl der Sitze in der Vertreterversammlung vor der nächsten Wahl zur Vertreterversammlung im Herbst 2025 auf 161 reduziert wird. Es ist daher abschließend festzustellen, dass die Gesetzesänderung im Sinne der effektiven und wirtschaftlichen Betätigung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und damit im Interesse der berufsständischen Selbstverwaltung und Vertretung der Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner liegt.

Protokoll ↗