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Herbert Reul

18.12.2024 Sitzungen 18/84

Wir reden heute – mit dem Spielbankgesetz NRW – über ein Gesetz, das sich grundsätzlich bewährt hat. Dass wir heute dennoch Anpassungen vornehmen müssen, hat mit einem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.06.2024 zu tun. Die Europäische Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen in den Bundesländern eine staatliche Beihilfe darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Für die Änderungen haben wir – und auch die anderen betroffenen Länder – vier Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses Zeit. Als Beispiel für eine zulässige Regelung hat die EU-Kommission auf das zum 1. Januar 2024 geänderte Hamburger Spielbankgesetz verwiesen. Nach diesem Gesetz müssen Spielbankunternehmen gegebenenfalls den Unterschiedsbetrag zwischen der Besteuerung nach dem Spielbankgesetz und der Normalbesteuerung für das abgelaufene Jahr ausgleichen. Daran haben wir uns orientiert. Wir verankern in dem neuen § 21a eine Ausgleichsabgabe. Diese sorgt dafür, dass das Spielbankunternehmen nicht bessergestellt wird als ein Unternehmen, das der Normalbesteuerung unterliegt. Die Ausgleichsabgabe wird übrigens ermittelt, indem die steuerliche Belastung des Unternehmens nach dem Spielbankgesetz mit der fiktiven Steuerlast nach der Normalbesteuerung verglichen wird. Damit verankern wir im Spielbankgesetz NRW eine Ausgleichsabgabe, die den Vorgaben der EU-Kommission genügt. Dabei nutzen wir den geringen Spielraum, den uns die EU-Kommission gelassen hat und schaffen mit der fiktiven Vergleichsberechnung eine solide und im Übrigen verwaltungsökonomische Regelung, die auch die Besonderheiten unseres Landes berücksichtigt. Denn die fiktive Vergleichsberechnung ist vom Spielbankunternehmen für jedes Wirtschaftsjahr selbst durchzuführen. Das ist in Nordrhein-Westfalen übrigens nur eines – weil wir nur eine Konzession zum Betrieb von Spielbanken vergeben haben. Damit hält sich auch der Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung in Grenzen. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung von zwei Sachver-18.12.2024 ständigen durchgeführt. Die Einschätzungen waren – was bei Sachverständigenanhörungen häufiger vorkommt – unterschiedlich: Während ein Sachverständiger den Entwurf für kompatibel mit EU-Recht hält, lehnt der andere Sachverständige ihn ab. Das könnte damit zusammenhängen, dass ihm die Entscheidung der EU-Kommission noch nicht bekannt war – die war zu diesem Zeitpunkt nämlich noch nicht veröffentlicht. Im Ergebnis hat auch der Haushalts- und Finanzausschuss den Entwurf gebilligt. Wir sind zuversichtlich, dass dieser Gesetzentwurf den Konflikt mit dem Europarecht löst und eine tragfähige Grundlage für die Zukunft darstellt.

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