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Dagmar Hanses

GRÜNE 05.12.2024 Sitzungen 18/82

Nun ist die Änderung des Justizgesetzes wieder im Plenum. Das ging schnell, weil auch die Oppositionsfraktionen im Rechtsausschuss die Intention und Maßnahmen begrüßt haben. Vielen Dank an FDP und SPD, die im Rechtsausschuss keine Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung hatten. Damit sind die Änderungen wieder mit einem starken Votum im Plenum. Für das Protokoll erläutere ich die Änderung noch einmal im Einzelnen: Die Klimakrise erfordert einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und der entsprechenden Infrastruktur. Die Länder sollen bei Rechtsschutzverfahren im Rahmen ihrer Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung Möglichkeiten einräumen, bei bestimmten Regelungsgegenständen, deren Umweltauswirkungen systematisch und berechenbar sind, mangels erwartbarer neuer Erkenntnisse oder Ergebnisse auf ein Widerspruchsverfahren zu verzichten. Dem trägt die vorliegende Änderung Rechnung. Die Einführung des neuen § 110 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 JustG NRW dient der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, da für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen die bisher teilweise noch bestehende Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung abgeschafft wird. Gleichzeitig wird der Uneinheitlichkeit der Erfordernisse von Vorverfahren bei 05.12.2024 immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen durch die Abschaffung des Drittwiderspruchsverfahrens abgeholfen. Dadurch entsteht auch Rechtssicherheit in Hinblick auf eine bisher erforderliche Abgrenzung im Regelungsgehalt des § 110 Absatz 3 Satz 1 JustG NRW. Diese Änderungen sind wichtige Schritte zur Schaffung von Klarheit und Effizienz in Rechtsschutzverfahren in Nordrhein-Westfalen. Denn die Änderungen tragen dazu bei, Wertungswidersprüche zu vermeiden. Außerdem können so personelle Ressourcen, die bisher bei den Immissionsschutzbehörden gebunden waren, nunmehr für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen eingesetzt werden.

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