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Dr. Benjamin Limbach

05.12.2024 Sitzungen 18/82

Ich freue mich sehr, dass der Entwurf des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen“ nunmehr in Zweiter Lesung beraten wird und der allein beratende Rechtsausschuss einstimmig die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs vorgeschlagen hat. Für die jetzt anstehende Abstimmung im Plenum möchte ich den Inhalt und die Wirkungen des Gesetzentwurfs noch einmal kurz hervorheben. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen die Verfahren für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, zu denen derzeit vor allem Genehmigungsverfahren bezüglich Windenergieanlagen gehören, vereinfacht werden. Aber auch Genehmigungsverfahren für Anlagen, an deren beschleunigter Errichtung zur klimaneutralen Transformation der Wirtschaft ein hohes öffentliches Interesse besteht, neben Windenergieanlagen zum Beispiel auch Elektrolyseure und Biogasanlagen, werden vereinfacht. So wird dem durch den Klimawandel gesteigerten Erfordernis eines beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energien und der entsprechenden Infrastruktur Rechnung getragen. Der Gesetzentwurf setzt am Widerspruchsverfahren im Nachgang zu Anlagengenehmigungen an. Er sieht vor, dass im Ergebnis in allen Fallkonstellationen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen bisher vorgesehene Widerspruchsverfahren entfallen. Statthafter Rechtsbehelf ist in allen Fällen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen künftig allein die verwaltungsgerichtliche Klage. Die Genehmigungsbehörden werden so entlastet, Genehmigungsverfahren beschleunigt und Bürokratie abgebaut. Generell entfällt derzeit für bereits im Genehmigungsverfahren beteiligte Dritte das Erfordernis, vor Erhebung einer Klage ein Vorverfahren durchzuführen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungsklage durch am Verfahren nicht beteiligte Dritte derzeit ein uneinheitliches und sehr voraussetzungsreiches Verfahrensrecht. Dieses Verfahrensrecht vereinfachen wir mit der Gesetzesänderung. Dass dies notwendig ist, zeigt allein das Beispiel der Genehmigung von Windenergieanlagen. Im Falle der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern müssen am Ver-05.12.2024 fahren nicht beteiligte Dritte gemäß § 110 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 JustG NRW vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchführen, weil grundsätzlich die unteren Immissionsschutzbehörden zuständig sind. Dagegen entfällt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 Metern bereits jetzt das Widerspruchsverfahren, weil die Baugenehmigungsbehörden zuständig sind. Hier löst allein die Zuständigkeit bestimmter Behörden den Wegfall des Widerspruchsverfahrens aus (§ 110 Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 JustG NRW). Auch für sonstige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidungen kann es zu Widerspruchsverfahren Dritter kommen, während lediglich einer Baugenehmigung bedürfende Anlagen nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sind. Auch kann es derzeit zu Konstellationen kommen, dass am Verfahren beteiligte Dritte Klage erheben müssen, während am Verfahren nicht beteiligte Dritte, die gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgehen möchten, noch ein Widerspruchsverfahren führen müssen und erst nach Bescheidung ihres Widerspruchs Klage erheben können. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit können so hinausgezögert werden. Die Beispiele zeigen, dass hier erheblicher Bedarf zur Vereinfachung besteht. Für alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wird deshalb die Grundregel des § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW gelten, nach der das Widerspruchsverfahren ausnahmslos entfällt. So wird die Rechtslage vereinheitlicht und übersichtlich. Dies sieht der Gesetzentwurf vor.

Protokoll ↗