Dagmar Hanses
Wenn Inhaftierte arbeiten, ist das weit mehr als der bloße Austausch von Zeit gegen Geld. Arbeit gibt Gefangenen eine Tagesstruktur, sie erleben Selbstwirksamkeit und sie tragen damit zum Gelingen der Lebenswelt in der JVA bei. Damit dient die Arbeit dem im Grundgesetz und im Strafvollzugsgesetz verankerten Ziel der Resozialisierung und ist eine der wichtigsten Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug. Sie trägt dazu bei, das Selbstwertgefühl zu stärken, den Alltag zu organi-Landtag sieren und eine Perspektive für die Zukunft zu schaffen. Zudem hilft sie, soziale Kompetenzen zu fördern und kann dazu beitragen, Resozialisierung und Integration in die Gesellschaft zu erleichtern. Für einige Menschen in Haft ist es auch eine neue Erfahrung, und sie haben zum aller ersten Mal einen strukturierten Arbeitstag. Wir wissen, dass das Bundesverfassungsgericht 2023 entschieden hat, dass die Entlohnung von Gefangenen unter anderem in NRW zu niedrig ist. Die Vergütung war nicht geeignet, die von den Ländern festgelegten Zwecke der entgeltlichen Vergütung von Gefangenen wie zum Beispiel die Schadenswiedergutmachung, Unterhaltszahlungen oder auch Schuldentilgung zu leisten. Mit diesem Gesetzentwurf steuert die Landesregierung deshalb differenziert im Rahmen der individuellen Vollzugsplanung nach. Auch für Menschen in Haft muss geleistete Arbeit angemessen anerkannt werden, sowohl geldlich wie auch in der Anerkennung ihrer Arbeit. Durch eine angemessenere Entlohnung zeigen wir genau diese Anerkennung und Wertschätzung. Die Beschäftigung von Gefangenen umfasst derzeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW folgende Maßnahmen: Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten. Sie soll auch künftig neben der Strukturierung des Haftalltags insbesondere dem Ziel dienen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Dabei sollen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigt werden, und die Beschäftigung muss auch zumutbar sein. Bei der Überprüfung einer Beibehaltung der Pflicht zur Arbeit war vor allem eines wichtig: die besondere Bedeutung von Arbeit und Beschäftigung für die Resozialisierung vor dem Hintergrund, dass eine regelmäßige Erwerbstätigkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung dient und das Fehlen einer solchen mitursächlich für die Straffälligkeit sein kann. Der Umstand, dass Beschäftigung eine mit anderen Behandlungsmaßnahmen nicht vergleichbare Maßnahme ist und auch vergütet wird, sowie der Zweck der Arbeitsgewöhnung insbesondere im offenen Vollzug sind hier ausschlaggebend. Die Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung dient der Gleichbehandlung aller Gefangenen ungeachtet ihrer monetären Situation und trägt auch der Erkenntnis Rechnung, dass Arbeit bzw. Beschäftigung im Sinne des § 29 Abs. 1 StVollzG NRW der Entfaltung der Persön-04.12.2024 lichkeit dient und dem Einzelnen Achtung und Selbstachtung vermittelt. Aus diesen Gründen ist die Konkretisierung des Resozialisierungskonzepts durch die Zusammenfassung und Gewichtung aller für die Resozialisierung in Betracht kommenden Behandlungsmaßnahmen – einschließlich Arbeit – in einer Norm vorgesehen. Damit einher geht die Erhöhung der Vergütung von 9 % auf 15 % sowie bei Sicherungsverwahrten von 16 % auf 22 % des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung. Weiter ist die Erhöhung der Freistellungstage von acht auf maximal zwölf pro Kalenderjahr geplant. Durch die Gewährung einer Ausfallentschädigung bei der Teilnahme an notwendigen anderen Behandlungsmaßnahmen – zum Beispiel therapeutische und deliktorientierte Behandlungsangebote –, die gesetzlich zu bestimmen und im Einzelnen im Vollzugsplan festzulegen sind, soll verhindert werden, dass die Sorge um den drohenden Verlust der Vergütung die Bereitschaft der Gefangenen zur Behandlung beeinträchtigt. Über die dargestellten Eckpunkte zur Neuregelung der Gefangenenvergütung hinaus soll anlässlich der Änderung der Strafvollzugsgesetze auch eine Regelung zur Ermöglichung der Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit während der andauernden Inhaftierung geschaffen werden. Dabei handelt es sich um das sogenannte Day-by-Day-Modell, welches die „tageweise“ Ableistung freier Arbeit auch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe und andauernder Vollstreckung inner- oder außerhalb der Justizvollzugsanstalt ermöglicht und damit eine Verkürzung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Tilgung von zwei Tagessätzen vorsieht. So wird ein Tagessatz durch die Vollstreckung selbst und ein weiterer durch die Ableistung freier Arbeit an einem Tag bewirkt. Neben der früheren Entlassung spart diese Regelung zusätzlich Haftplätze. Insgesamt verbessert diese Neuregelung die Situation der Inhaftierten und trägt zu einer besseren und nachhaltigeren Resozialisierung der Gefangenen bei.
