Dr. Benjamin Limbach
Das Bundesverfassungsgericht hat, wie Sie wissen, mit Urteil vom 20. Juni 2023 die Regelungen zur Vergütung der Gefangenen für die im Justizvollzug geleistete Arbeit in Nordrhein-Westfalen und Bayern für verfassungswidrig erklärt. Die bestehenden Vorschriften zur Vergütung der Gefangenen sind nur noch bis zum 30. Juni 2025 anwendbar. Mit dem heute zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf zur Novellierung der Gefangenenvergütung in den Landesjustizvollzugsgesetzen sollen – als Ergebnis eines engen Abstimmungsprozesses mit der vollzuglichen Praxis und unter Einbindung zahlreicher Verbände sowie einer Befragung von Gefangenen – die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fristgerecht umgesetzt werden. Lassen Sie mich die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs in Erinnerung rufen. Zunächst setzen wir die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um, dass sich Arbeit im Justizvollzug lohnen muss. Die Vergütung der Gefangenen für die im Justizvollzug geleistete Arbeit wird substanziell erhöht auf 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Dadurch steigt die durchschnittliche tägliche Vergütung von 15 Euro auf künftig 25 Euro. Dies entspricht einer durchschnittlichen Vergütung von 502 Euro pro Monat. Die Vergütung wird also um zwei Drittel gesteigert. Zusätzlich erhalten Gefangene künftig bis zu zwölf statt bisher acht Freistellungstage pro Kalenderjahr. Diese können sie als zusätzlichen Urlaub von der Arbeit nutzen oder ihre Strafzeit in begrenztem Maße reduzieren. Darüber hinaus führen wir ein neues Vergütungsinstrument ein: Durch kontinuierliche Arbeit können Gefangene künftig einen teilweisen Erlass der ihnen auferlegten Kosten des Strafverfahrens erhalten. Dies trägt unmittelbar zum Schuldenabbau und damit zur Resozialisierung bei. Und eine gelungene Resozialisierung kommt auch der Allgemeinheit – also uns allen – zugute. Durch alle diese Maßnahmen stellen wir sicher, dass die von Gefangenen geleistete Arbeit im Justizvollzug die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Anerkennung erhält; anders formuliert, dass sich Arbeit im Justizvollzug lohnt! Gleichzeitig sind aber auch die besonderen Bedingungen des Justizvollzuges zu berücksichtigen. Denn Arbeit im Justizvollzug ist nicht vollständig vergleich-04.12.2024 bar mit Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Dieser Unterschied muss sich auch in der Vergütung widerspiegeln. Zudem verankern wir die Arbeit ausdrücklich im gesetzlichen Katalog der Behandlungsmaßnahmen. Darüber hinaus erhalten Gefangene für die Teilnahme an bestimmten Behandlungsmaßnahmen künftig während der Arbeitszeit eine Entschädigung. Dadurch soll die Motivation der Gefangenen gesteigert werden, an ihren persönlichen Defiziten zu arbeiten und an Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen. Bereits bisher haben wir die Behandlungsmaßnahmen im Justizvollzug evaluiert. Künftig wird auch die Arbeit im Justizvollzug von dieser Evaluierung erfasst sein. Damit setzen wir nicht nur die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um, sondern handeln im Sinne eines sich ständig weiterentwickelnden, an den Zielen der Resozialisierung ausgerichteten Justizvollzugs. Dieses Ziel der ständigen Weiterentwicklung findet sich auch an anderen Stellen des Gesetzentwurfs. Denn neben den durch das Bundesverfassungsgericht veranlassten Neuregelungen führen wir unter anderem das sogenannte „Day-by-Day“- Modell ein. Damit leistet Nordrhein-Westfalen nach der Überarbeitung des Sanktionenrechts auf Bundesebene im vergangenen Jahr einen wichtigen Beitrag zur weiteren Reduzierung von Ersatzfreiheitsstrafen im Justizvollzug. Durch den heute zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf werden sowohl die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt als auch innovative Neuerungen vorgenommen, um den nordrhein-westfälischen Justizvollzug für die Zukunft zu gestalten. Dies hat nach meiner Wahrnehmung auch den Rechtsausschuss überzeugt, der einmütig auf eine Expertenanhörung verzichtet und den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat. Ich möchte Sie daher um Unterstützung und Annahme des Gesetzentwurfs bitten.
