Charlotte Quik
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es hat keine drei Minuten gedauert, da hat sich der Vertreter der AfD mit seiner Hotspot-Bemerkung demaskiert. Nordrhein-Westfalen ist sicherlich kein Hotspot in Sachen „Kindesmissbrauch“. Im Gegenteil, wir sind die Avantgarde im Kinderschutz in diesem Land. (Beifall von der CDU, den GRÜNEN und der FDP) Der vorliegende Antrag benennt ein Problem, das wir in Nordrhein-Westfalen schon längst angegangen sind. Gemeinsam arbeiten wir daran, den Kinderschutz in unserem Land immer weiter zu stärken; denn jeder Fall ist ein Fall zu viel. Das Landeskinderschutzgesetz ist ein Meilenstein in dieser Entwicklung und ein wesentlicher Motor für präventive Schutzkonzepte. Damit wurden in Nordrhein-Westfalen umfassende rechtliche Regelungen zur flächendeckenden Einführung von Konzepten zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie zu deren Schutz vor Gewalt bereits 2022 verankert. (Beifall von der CDU, den GRÜNEN und Marcel Hafke [FDP]) § 11 des Landeskinderschutzgesetzes formuliert sechs Kernprinzipien für Kinderschutzkonzepte, die den Prozess der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung rahmen. Dort heißt es unter anderem: „Das Kinderschutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des Kinderschutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen.“ Ein standardisiertes Schutzkonzept gegen sexuelle Gewalt gibt es bewusst nicht. Jede Organisation und Einrichtung muss ihren eigenen Weg planen. Es ist gut, dass dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen im Land und vor Ort geschieht. Jede Einrichtung entwickelt ein auf ihre individuellen Bedürfnisse angepasstes Schutzkonzept. Die Akteure vor Ort kennen den tatsächlichen Bedarf am besten. Ein standardisiertes Verfahren würde den individuellen Bedürfnissen und Begebenheiten vor Ort nicht gerecht. Für die Forderung nach einer regelmäßigen Evaluierung möchte ich den Antragstellern einen Blick in § 11 des Kinderschutzgesetzes empfehlen. Hier heißt es bereits: „Die oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen 04.12.2024 und den Verbänden der Träger unter Beteiligung der Landesjugendämter Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung für Kinderschutzkonzepte.“ Das bedeutet, die geforderte Evaluierung findet bereits statt. Zuletzt zur Forderung nach Aufklärung und Information: Auch dieser Punkt ist hinfällig, denn jede Einrichtung muss sich, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, an Recht und Gesetz halten. Einrichtungen mit bestehender Betriebserlaubnis und die, welche zukünftig eine benötigen, sind gesetzlich verpflichtet, ein Gewaltschutzkonzept zu entwickeln, dieses anzuwenden und zu überprüfen. Sollten sie Hilfe benötigen, wird sie angeboten, zum Beispiel über die Landesfachstelle. Auf deren Internetseite findet sich beispielsweise eine Checkliste. Eine Anmerkung zum Sport: Im Zuge der Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes haben sich die Sportorganisationen in Nordrhein-Westfalen in einem einstimmigen Beschluss verpflichtet, bis Ende 2024 Schutzkonzepte zu entwickeln. Abschließend möchte ich sagen: Der vorliegende Antrag unterstellt den Trägern und Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe eine mäßige Arbeit und die fehlende Kompetenz, selbstständig bedarfsgerechte Schutzkonzepte unter gesetzlicher Aufsicht und mit Unterstützung zu entwickeln. Das ist anmaßend und trifft schlicht nicht zu. Es ist traurig, dass er einem so sensiblen und wichtigen Thema unserer Gesellschaft mit fehlender Aufmerksamkeit begegnet. Der Antrag ist schlecht recherchiert und bringt nichts Neues. Er ist ohne Substanz. Nicht überraschend lehnen wir ihn daher ab. – Vielen Dank.
