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Dr. Benjamin Limbach

13.11.2024 Sitzungen 18/78

Mit der vorliegenden Kabinettvorlage soll der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen beim Landtag eingebracht werden. Das Kabinett hat am 27. August 2024 beschlossen, zu dem vorgelegten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen eine Verbändeanhörung durchzuführen. Die Anhörung fand vom 29. August 2024 bis zum 13. September 2024 statt. Neben den gemäß § 35 GGO anzuhörenden Stellen wurden auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Clearingstelle Mittelstand beteiligt. Gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bedarf es vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich der Durchführung eines Vorverfahrens, des sogenannten Widerspruchverfahrens. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat von der bundesrechtlich eingeräumten Möglichkeit weitreichend Gebrauch gemacht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Gemäß § 110 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ist für die meisten Sachgebiete das behördliche Vorverfahren vor der Erhebung einer Anfechtungsoder Verpflichtungsklage ausgesetzt. Allerdings ist die Rechtslage für die Genehmigung von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unübersichtlich. Generell entfällt derzeit für bereits im Genehmigungsverfahren beteiligte Dritte gemäß § 110 Absatz 1 Satz 1 VwGO das Erfordernis, vor Erhebung einer Klage ein Vorverfahren durchzuführen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungsklage durch am Verfahren nicht beteiligte Dritte derzeit ein uneinheitliches Regelungssystem, wie sich am Beispiel der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von Windenergieanlagen zeigt: Errichtung, Betrieb und Änderung von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern: Hier müssen am Verfahren nicht beteiligte Dritte gemäß § 110 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 JustG NRW vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchführen, weil grundsätzlich die unteren Immissionsschutzbehörden zuständig sind. 13.11.2024 Errichtung, Betrieb und Änderung von Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 Metern: kein Widerspruchsverfahren, weil die Baugenehmigungsbehörden zuständig sind (§ 110 Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 JustG NRW). Auch für sonstige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidungen kann es zu Widerspruchsverfahren Dritter kommen, während lediglich einer Baugenehmigung bedürfende Anlagen nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sind. Nach dem hier vorgelegten Gesetzentwurf soll nun für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens insgesamt entbehrlich werden. Die Rechtslage wird so vereinheitlicht und übersichtlich. Genehmigungsverfahren werden beschleunigt und Bürokratie abgebaut. Der Klimawandel erfordert einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und der entsprechenden Infrastruktur. In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 wurde der „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ beschlossen. Vorgesehen ist unter anderem, dass die Länder bei Rechtsschutzverfahren im Rahmen ihrer Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung Möglichkeiten einräumen, bei bestimmten Regelungsgegenständen, deren Umweltauswirkungen systematisch und berechenbar sind, mangels erwartbarer neuer Erkenntnisse oder Ergebnisse auf ein Widerspruchsverfahren zu verzichten. Vor diesem Hintergrund werden Genehmigungsverfahren für Anlagen, an deren beschleunigter Errichtung zur klimaneutralen Transformation der Wirtschaft ein hohes öffentliches Interesse besteht, neben Windenergieanlagen zum Beispiel auch Elektrolyseure und Biogasanlagen, nun vereinfacht. Der Gesetzentwurf wurde von den beteiligten Stellen, die Stellungnahmen abgegeben haben, begrüßt. Landtag Anlage 6 Zu TOP 21 – Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Regierungsneubildungen gehen mit organisatorischen Änderungen der Ressortzuschnitte einher. Es ist sowohl das demokratische Recht als auch die Verantwortung der Landesregierung als politisches Steuerungsorgan, die Strukturen der Ressorts an neue Aufgaben und Herausforderungen anzupassen. Es ist damit Aufgabe der gewählten Regierung und ihrer Ressorts als Teil ihrer Ressortverantwortung, die Ressortzuschnitte strategisch auszurichten sowie notwendige strukturelle und organisatorische Veränderungen, auch in den nachgeordneten Bereichen, umzusetzen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, den ich gemeinsam mit meinem Ministerkollegen Krischer eingebracht habe, nehmen wir diese Verantwortung wahr. Wir setzen die notwendige organisatorische Abgrenzung der Geschäftsbereiche des MLV und des MUNV auf Grundlage einer einvernehmlichen Aufgabentrennung gemäß dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten um. Hierzu wird im Geschäftsbereich des MLV ein Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE) als Landesoberbehörde errichtet. Dieses Landesamt bündelt die Aufgabenbereiche Verbraucherschutz, Ernährung, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz, die bisher beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) angesiedelt waren. Im Geschäftsbereich des MUNV wird das Aufgabengebiet „Nationalparke“ in einer eigenständigen Abteilung des bisherigen LANUV wahrgenommen. Hierfür wird das Nationalparkforstamt Eifel, das bisher Teil des Landesbetriebs Wald und Holz war, in das bisherige LANUV überführt. Das LANUV wird gleichzeitig umbenannt in Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK). Dabei sind wir uns der angespannten Haushaltslage bewusst. Die Neuorganisation setzen wir daher durch ein ausgewogenes und haushaltsverträgliches Modell um, das sogenannte „Türschildmodell“. In diesem Modell werden die bestehenden Standorte und Strukturen beibehalten. Verwaltungsinterne Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zwischen LANUK 13.11.2024 und LAVE bzw. Landesbetrieb Wald und Holz aus einer Hand erbracht. So gewährleisten wir eine effiziente Ressourcennutzung ohne überflüssige Doppelstrukturen. Gleichzeitig gewährleisten die neuen Strukturen eine effiziente Steuerung der beiden Behörden durch MLV und MUNV im Rahmen ihrer Ressortverantwortung. Mit der Dienst- und Fachaufsicht des MLV über das LAVE ist für die wichtigen Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben dieser neuen Landesoberbehörde eine Aufsicht „aus einer Hand“ sichergestellt. Damit kann die Effizienz und Zielorientierung in diesen wichtigen Vollzugsbereichen gestärkt werden. Das Aufgabengebiet „Nationalparke“ der neuen Abteilung im LANUV umfasst ein breites Aufgabenspektrum an fachlichen und hoheitlichen Aufgaben im Zusammenhang mit den vielfältigen Aufgaben einer Nationalparkverwaltung. Die Dienstaufsicht über das bisherige LANUV bzw. das zukünftige LANUK und damit auch über die neue Abteilung liegt beim MUNV. Eine Ausnahme besteht bei den forstbehördlichen Aufgaben der Nationalparkverwaltung, die beim MLV liegt. Inhaltlich enthält das vorliegende Artikelgesetz, das LAVE-Errichtungsgesetz, eine Anpassung des LANUV-Errichtungsgesetzes sowie weitere notwendige redaktionelle Folgeänderungen und Klarstellungen in anderen (Fach-)Gesetzen. Die erforderlichen Rechtsverordnungen werden in einem weiteren Schritt angepasst, mit Ausnahme der Verordnung über die Einteilung der Forstamtsbezirke. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Unser Ziel ist, Anfang 2025 die Arbeit in den neuen Behördenzuschnitten aufzunehmen.

Protokoll ↗