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Herbert Reul

13.11.2024 Sitzungen 18/78

Notfälle passieren jeden Tag. Niemand weiß, wann und wo es passiert. Sie können jeden von uns treffen – manchmal auch schwer. Für solche Fälle gibt es die Notrufnummer 112. Übrigens: Nicht nur bei uns in Deutschland, sondern europaweit. Da geht immer jemand dran – 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche –, der Betroffenen und Opfern Hilfe schickt, aber auch für Zeugen zu erreichen ist. Für die allermeisten Menschen ist das der schnellste und direkteste Draht. Aber: Was ist mit denjenigen Menschen, die schlecht hören können – oder nicht sprechen? Die erreichen zwar auch jemanden, aber die Kommunikation ist trotzdem schwierig – vielleicht unmöglich. Deswegen gibt es weitere Notrufmöglichkeiten: die nora Notruf-App der Länder, das Notruf-Fax und einen Relay-Dienst in Deutscher Gebärdensprache. Durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 – da geht es um Barrierefreiheit – sollen die technischen Anforderungen bei der Ausgestaltung der Notrufverbindung harmonisiert werden. Bundesgesetzlich wurden die Grundlagen für die Telekommunikation geregelt. Der hier vorliegende Gesetzesentwurf setzt europäische Rahmenbedingungen für die Entgegennahme des Notrufs 112 in Nordrhein-Westfalen um. Zukünftig können insbesondere Menschen mit einer Hör- oder Sprachbeeinträchtigung die Notrufnummer 112 alternativ per Chat statt per Sprache verwenden, um einen Notruf zu senden. Die Leitstellen werden ab Ende Juni 2027 für einund ausgehende Nachrichten synchronisierte Sprache und Text in Echtzeit für die Kommunikation im Notruf anbieten. Das ermöglicht europaweit zusätzlich eine schriftliche Kommunikation mit der Leitstelle über die 112. Sofern eine Leitstelle darüber hinaus die Kommunikation über Video ermöglichen möchte, hat sie dafür einen Gesamtgesprächsdienst – das heißt, die symmetrische Echtzeitübertragung von Bild, Sprache und Text – bereitzustellen. 13.11.2024 Auch wenn die EU-Richtlinie explizit nur von der „112“ spricht, nehmen wir die technische Realisierung der Maßgaben auch für die „110“ – der deutschen Notrufnummer für die Polizei – vor. Dafür benötigt es allerdings kein Gesetz, weshalb der Gesetzentwurf keine Regelung hierzu enthält. Mit diesem Gesetz unternehmen wir einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft. Das Ziel: Die 112 soll für jeden – auch die Menschen mit Beeinträchtigungen – ohne Kompromisse nutzbar sein. Landtag Anlage 4 Zu TOP 19 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, welche Bedeutung die Meldungen der Krankenhäuser über die Auslastung ihrer Versorgungskapazitäten an die Leitstellen der Kreise und kreisfreien Städte für eine patientengerechte Verteilung haben. Wenn die Krankenhäuser die Auslastung ihrer Versorgungskapazitäten landesweit einheitlich und aktuell melden, können Patientinnen und Patienten besser in aufnahmefähige Krankenhäuser gebracht und versorgt werden. Der erste Post-COVID-Winter hat diese Bedeutung der Meldungen zur Auslastung der Versorgungskapazitäten nochmals deutlich gezeigt. Doch nicht nur diese Bedeutung hat sich gezeigt, sondern auch, dass weiterer Handlungsbedarf seitens der Landesregierung besteht. Die Praxis der Krankenhäuser beziehungsweise Krankenhausträger, wie, wann und von wem eine Abmeldung der jeweiligen Notaufnahme von der rettungsdienstlichen Versorgung erfolgen soll, ist uneinheitlich geregelt. Vor allem mit Blick auf die Belastung von pflegerischem und ärztlichem Personal ist ein einheitlicher und verbindlicher Rahmen für diese Meldungen der Auslastung der Versorgungskapazitäten notwendig. Darüber hinaus sollen mit diesem Gesetzentwurf auch klarstellende Regelungen in das Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen für den Fall der Insolvenz eines Krankenhauses aufgenommen werden. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen haben sich in der Praxis als nicht eindeutig genug gezeigt. Im Verlauf der zurückliegenden Insolvenzverfahren gab es immer wieder Diskussionen mit den Insolvenzverwaltern darüber, wie bereits geleistete, aber noch nicht verausgabte Pauschalfördermittel zu behandeln sind. Auch die Frage, wie die angesparten Pauschalfördermittel im Falle einer vollständigen Rückforderung den Krankenhäusern vor Ort weiterhin zur Verfügung stehen, war unzureichend geregelt. Es gibt bisher keine Möglichkeit, die zurückgeforderten Fördermittel gezielt im Umfeld eines von der Schließung betroffenen Krankenhauses einzusetzen. Damit fehlt die Möglichkeit, die Krankenhäuser im Umfeld für die aufgrund der Schließung eines benachbarten Krankenhauses entstehenden 13.11.2024 erhöhten Versorgungsaufwände finanziell zu unterstützen. Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt diesen Problemen Rechnung und nimmt die notwendigen Änderungen im Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Bei der zu erlassenen Rechtsverordnung werden wir dafür Sorge tragen, dass den Krankenhäusern kein erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entsteht. Die Rechtsverordnung wird sich eng an der bereits etablierten, aber uneinheitlichen Meldepraxis orientieren und lediglich einen einheitlichen und verbindlichen rechtlichen Rahmen schaffen. Es werden die Belange des pflegerischen sowie ärztlichen Personals berücksichtigt. Mit den klarstellenden Regelungen im Falle einer unabwendbaren Krankenhausschließung als Folge einer Insolvenz können die dringend benötigten Pauschalfördermittel den Krankenhäusern in der Umgebung für den erhöhten Versorgungsaufwand zur Verfügung gestellt werden. Die patienten- und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung wird damit nachhaltig sichergestellt werden. Landtag Anlage 5 Zu TOP 20 – Siebtes Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede

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