Herbert Reul
Das Spielbankgesetz NRW hat sich grundsätzlich bewährt. Dies ist durch die Sachverständigenanhörung im letzten Jahr bestätigt worden. Die gesetzliche Anpassung ist aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20.06.2024 notwendig geworden. Die Europäische Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen in den Bundesländern eine staatliche Beihilfe darstellen, die Deutschland unter Verstoß gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt hat. Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission sind diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Gemäß Artikel 2 Nummer 5 des Beschlusses muss Deutschland die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Regelungen binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber der Bundesregierung aufheben. Da die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbanken bei den Ländern liegt, müssen die Länder und damit auch Nordrhein-Westfalen tätig werden. Die EU-Kommission hat in ihrem Beschluss darauf verwiesen, dass eine gesetzliche Begünstigung der Spielbankunternehmen gegenüber der Normalbesteuerung nicht zulässig ist. Als Beispiel für eine zulässige Regelung hat die EU-Kommission auf das zum 1. Januar 2024 geänderte Hamburger Spielbankgesetz verwiesen. Nach diesem Gesetz müssen Spielbankunternehmen gegebenenfalls den Unterschiedsbetrag zwischen der Besteuerung nach dem Spielbankgesetz und der Normalbesteuerung für das abgelaufene Jahr ausgleichen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entwickeln wir diese Grundsätze fort. Wir verankern in dem neuen § 21a eine Ausgleichsabgabe. Dadurch wird sichergestellt, dass das Spielbankunternehmen nicht bessergestellt wird als Unternehmen, die der Normalbesteuerung unterliegen. Die Ausgleichsabgabe wird ermittelt, indem die steuerliche Belastung des Unternehmens nach dem Spielbankgesetz mit der fiktiven Steuerlast nach der Normalbesteuerung verglichen wird. Die Gesetzesformulierungen orientieren sich am Wortlaut der entsprechenden neuen Hamburger Vorschriften, die von der EU-Kommission ausdrücklich legitimiert worden sind. Damit verankern wir im Spielbankgesetz NRW eine Ausgleichs-13.11.2024 abgabe, die den Vorgaben der EU-Kommission genügt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gehen wir also auf Nummer Sicher und machen keine Experimente. Denn mit Experimenten wäre keinem gedient. Stattdessen nutzen wir den geringen Spielraum, den uns die EU-Kommission gelassen hat und schaffen eine solide und im Übrigen verwaltungsökonomische Regelung zum Wohle unseres Landes. Denn die fiktive Vergleichsberechnung ist vom Spielbankunternehmen für jedes Wirtschaftsjahr selbst durchzuführen. Da in Nordrhein-Westfalen nur eine Konzession zum Betrieb von Spielbanken vergeben worden ist, hält sich der Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung in Grenzen. Landtag Anlage 3 Zu TOP 18 – Gesetz über eine barrierefreie Notrufnummer 112 in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Gesetz über eine barrierefreie Notrufnummer 112 NRW) – zu Protokoll gegebene Rede
