André Kuper
Danke, Frau Kollegin. – Für die Landesregierung spricht nun Frau Ministerin Feller. Dorothee Feller*), Ministerin für Schule und Bildung: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die allgemeine Schulpflicht ist in Art. 8 unserer Landesverfassung verankert und wird im Schulgesetz Nordrhein-Westfalen näher konkretisiert. Demnach besteht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es obliegt der Verantwortung der Landtag Eltern, ihr Kind an einer Schule an- und abzumelden und für die Einhaltung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung besteht für die Schulen und die Schulaufsicht ein differenziertes Instrumentarium, um auf den jeweiligen Einzelfall entsprechend angemessen reagieren zu können. So sind mit Blick auf die Schülerinnen und Schüler zunächst niedrigschwellige Maßnahmen wie pädagogische Einwirkungen oder auch Ordnungsmaßnahmen im Sinne des Schulgesetzes möglich. Bei wiederholten Schulpflichtverstößen kann die zwangsweise Zuführung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz beantragt werden. Bei unterlassener Schulanmeldung, bei unregelmäßigem Schulbesuch des Kindes oder Schulpflichtverstößen droht den Eltern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Alle genannten Optionen nutzen Schulen und Schulaufsicht verantwortungsvoll, um Schülerinnen und Schüler sowie Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Die Krisenpräventionshandbücher in den Schulen enthalten zudem wertvolle Handlungsempfehlungen zum Umgang mit schulabsentem Verhalten und geben den Lehrkräften konkrete Strategien zum Umgang mit betroffenen Schülerinnen und Schülern. Schließlich bedarf es keiner Informationskampagne über Schulpflicht und Aufnahmeverfahren für Eltern und Schülerinnen und Schüler. Klare Abläufe stellen sicher, dass die Eltern schulpflichtiger Kinder rechtzeitig über die Schulpflicht informiert werden. Zudem gibt es sowohl im Bildungsportal als auch in Papierform Informationen, die den Rechtsrahmen „Schulpflicht“, dessen Bedeutung und die Aufnahmeverfahren erläutern. Neu zugewanderte Eltern mit schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen werden in Nordrhein-Westfalen spätestens nach der Zuweisung in eine Kommune in den kommunalen Integrationszentren umfassend über die Schulpflicht informiert. Viele Informationen, insbesondere zur Schulpflicht, liegen in mehreren Sprachen vor, unter anderem in Englisch, Arabisch und Ukrainisch, um sprachliche Barrieren abzubauen. Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sehen: Es existiert bereits ein hinreichender Rahmen, um Kinder und Jugendliche und deren Eltern über die Schulpflicht zu informieren und sie zur Einhaltung anzuhalten. Der Antrag geht daher ins Leere. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU, den GRÜNEN und Dilek Engin [SPD])
