Dr. Dennis Maelzer
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage, ob Nordrhein-Westfalen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für das Thema „Kinderschutz“ bekommen soll, beschäftigt uns im Landtag schon seit Jahren. Darum ist es gut, dass jetzt zur Mitte der Legislaturperiode ein Gesetzentwurf dieses Plenum erreicht und dass neben dem Kinderschutz auch die Kinderrechte bei der Ausgestaltung dieses Amtes eine wichtige Rolle spielen. Landtag Ich werde gleich eine Vielzahl an Punkten nennen, bei denen wir Redebedarf haben. Unser Ziel ist es, das Amt des Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte zum Erfolg zu führen. Darum stehen wir für einen konstruktiven Austausch zur Verfügung. Ähnlich wie beim Kinderschutzgesetz in der vergangenen Legislaturperiode wollen wir, dass uns gemeinsam ein großer Wurf gelingt; denn für die SPD-Fraktion war immer wichtig: Eine solche Funktion darf kein Feigenblatt sein. Mit der Beauftragung muss ein konkreter Mehrwert verbunden sein. Dazu benötigt eine Beauftragte oder ein Beauftragter den Rückhalt des gesamten Parlaments, damit er wirklich ein Beauftragter des Landes sein kann. Dazu braucht das Amt die notwendige Unabhängigkeit, damit die Person wirklich im Sinne der Kinder und nur im Sinne der Kinder wirken kann. Es braucht auch eine starke Stellung, damit die Stimme in der gesamten Landschaft des Kinderschutzes nicht überhört werden kann. Konkret wird der Kinderschutz in den 186 Jugendämtern in Nordrhein-Westfalen. Betrachtet man den Gesetzentwurf unter diesen drei Bedingungen, also dem breiten Rückhalt des Parlaments, der notwendigen Unabhängigkeit und der starken Stellung gegenüber den Institutionen, die für den Kinderschutz Verantwortung tragen, dann muss man feststellen, dass diese Anforderungen bislang nur unzureichend erfüllt sind. Das galt auch schon für den Referentenentwurf. Leider hat sich die Regierung bislang nur für zwei Änderungen entschieden. Die eine findet sich in § 20 und ist mehr semantischer Natur. Substanzieller wird es in § 21, wenn es um das Berichtswesen geht. Statt nur eines Berichts in der Legislaturperiode sollen jetzt zwei Berichte vorgelegt werden. Das ist auf den ersten Blick ein begrüßenswerter Fortschritt. Bei genauerem Hinsehen auf die Formulierung wird man aber stutzig. Die Berichte sollen zu Anfang und zur Mitte einer Legislaturperiode vorgelegt werden. Das würde bedeuten, dass der Kinderschutzbeauftragte in dieser Wahlperiode keinen Bericht mehr abgeben würde. Das hätte aber den Eindruck eines verdammt großen Feigenblattes. Wenn das nicht die Intention bei der Änderung sein sollte, dann müssen wir, glaube ich, gemeinsam an dieser Stelle eine andere Formulierung finden, die einen Bericht noch in der Amtszeit der aktuellen Regierung ermöglicht. Aber richten wir unser Augenmerk auch darauf, wer den Beauftragten oder die Beauftragte einsetzt. Im aktuellen Entwurf wird die Stelle folgendermaßen bezeichnet: „Die oder der Beauftragte für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen“. Das wirkt ein wenig wie Etikettenschwindel, denn bestimmen soll einzig und allein die Landesregierung. Das Parlament ist beim Besetzungsverfahren vollkommen außen vor. Das halten wir für keine gute Idee. Eine Wahl durch das Parlament auf Vorschlag 10.10.2024 der Regierung würde die Unabhängigkeit des Beauftragten deutlich stärken. Er oder sie wüsste dann um den breiten Rückhalt von Landtag und Landesregierung. Das stärkt die Person in ihrer Möglichkeit, Kritik am Handeln oder auch am Nichthandeln von Regierung oder Gesetzgeber zu üben, und es schützt vor dem Vorhalt, sachfremde Erwägungen könnten bei der Besetzung eine Rolle gespielt haben. Diese Notwendigkeit wird besonders deutlich, wenn man sich § 19 anschaut. Dort heißt es in Abs. 2: „Landtag und Landesregierung hören die Beauftragte oder den Beauftragten zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Kinderschutzes und der Kinderrechte an und beteiligen diese oder diesen bei der Entwicklung von Vorhaben […]“ Das ist eine außerordentlich schwache Stellung. Es sollte nicht dem Landtag oder der Landesregierung obliegen, zu entscheiden, was eine grundsätzliche Angelegenheit des Kinderschutzes ist, bei der man den Beauftragten oder die Beauftragte hört. Der oder die Beauftragte sollte das Recht haben, Beteiligung jederzeit einfordern zu können, wenn er oder sie die Belange der Kinder berührt sieht. Während man dem Amt an dieser Stelle zumindest ein schwach ausformuliertes Beteiligungsrecht einräumt, so fehlt eine Stellung gegenüber den Jugendämtern und auch den Ombudsstellen völlig. Dabei müssen wir uns immer wieder vergegenwärtigen: Kinderschutz findet nicht im Landtag statt. Kinderschutz findet auch nicht im Ministerium statt. Kinderschutz findet jeden Tag vor Ort statt. Natürlich kann ein Beauftragter nur effektiv seiner Arbeit zum Wohle der Kinder nachkommen, wenn er oder sie sich darüber informieren kann, wie gut oder wie schlecht es vor Ort läuft. Die Frage der Beteiligungsrechte der Kinder ist im Gesetzestext berücksichtigt. Das gilt leider für die Rechte der Betroffenen nur rudimentär. Das alles sind Punkte, über die wir, glaube ich, noch mal intensiver miteinander sprechen sollten.
