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Zacharias Schalley

AfD 09.10.2024 Sitzungen 18/76

Das bislang geltende Umlagegesetz der Landwirtschaftskammer von 1951 bedarf wegen einer BVG-Entscheidung zur Grundsteuerreform einer Anpassung an die geänderte Rechtslage. Neuer Maßstab für die Umlagefestsetzung soll der Grundsteuerwert zum 1. Januar 2025 sein, sodass sich die Berechnung der Kammerumlage ändern wird. Da es sich bei der Landwirtschaftskammer um eine Körperschaft der Selbstverwaltung handelt, ist das genaue Aushandlungsreglement politisch zu respektieren und ihm daher grundsätzlich zuzustimmen.

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