Dietmar Brockes
Wir begrüßen die Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer im Wesentlichen als notwendigen Schritt, um das System an die veränderten Rahmenbedingungen der Grundsteuer anzupassen. Wichtig ist jedoch: Die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe müssen berücksichtigt werden, und es dürfen keine unnötigen bürokratischen Hürden entstehen! Die Neuregelung darf nicht zu finanziellen Mehrbelastungen für die landwirtschaftlichen Betriebe führen. Der Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer NRW bringt folgende wesentliche Änderungen: Landtag 1. Anpassung der Grundlage: Ab 2025 wird der Grundsteuerwert anstelle des bisherigen Einheitswerts als Basis für die Umlage herangezogen, im Einklang mit der neuen Grundsteuerregelung. 2. Mindestbetrag der Umlage: Das Gesetz sieht neben dem jährlichen Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer über die Höhe des Umlagesatzes als Neuerung nun auch einen Beschluss über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage vor, da es sich dabei ebenso um eine Angelegenheit der Selbstverwaltung handelt. 3. Verwaltung: Die Berechnung und Erhebung der Umlage erfolgt zukünftig durch das Landesamt für Finanzen (LaFin), nicht mehr durch die Finanzämter. 4. Klarheit und Struktur: Es werden neue Definitionen eingeführt und die Berechnungsverfahren modernisiert. Die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage werden künftig nicht mehr durch die Finanzämter, sondern durch das Landesamt für Finanzen übernommen. Dies soll die Verwaltungsprozesse vereinfachen und die Effizienz steigern. Die Erhebung der Umlage soll durch automatische Einrichtungen erfolgen, sofern keine individuelle Bearbeitung erforderlich ist. Dies soll den Verwaltungsaufwand weiter reduzieren. Die Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer in NRW wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht das bisherige System der Einheitsbewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hat. Das Gericht stellte fest, dass gleichartige Grundstücke ungleich behandelt wurden, was gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt. Zudem erfordert die neue Grundsteuer, die ab 2025 gilt, eine Anpassung des bestehenden Umlagegesetzes. Die Neuregelung passt die Umlage somit an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen an. Aus Sicht der Freien Demokraten wäre es am besten, wenn die Organe selbst über die Höhe des Umlagesatzes und über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage entscheiden könnten. Die veränderte Bewertungssystematik der Grundsteuer kann zu Verwerfungen zwischen Regionen und Betrieben führen. Beispielsweise könnte es zu Problemen für Betriebe auf Grünlandstandorten kommen, weil der im Einheitswert verankerte Abschlag zur Abbildung der geringen Ertragskraft entfallen ist. 09.10.2024 Wir sehen den notwendigen Änderungsbedarf, haben aber Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung. Daher werden wir uns enthalten.
