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Norwich Rüße

GRÜNE 09.10.2024 Sitzungen 18/76

Die landwirtschaftliche Kammerumlage ist ein wichtiger Baustein der Finanzierung der Arbeit der Landwirtschaftskammer im Bereich der Selbstverwaltung. Damit werden Dienstleistung an die Landwirtschaft wie die Beratung, die Weiterbildung und das Versuchswesen finanziert. Das ist auch gut so. Andererseits darf man sich aber auch fragen, ob eine Kammerumlage – die eine Pflicht-09.10.2024 umlage ist, die grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Betriebe zu leisten haben – überhaupt noch zeitgemäß ist. Denn gleichzeitig ist die Kammerumlage natürlich auch eine finanzielle Belastung der Betriebe, und es stellt sich schon die Frage, ob es richtig ist, jemanden verpflichtend an der Finanzierung zu beteiligen, der möglicherweise das Angebot überhaupt nicht beanspruchen will oder nur in einem sehr geringen Umfang davon profitiert. Das ist eine sehr grundsätzliche Frage, die allerdings diskutiert werden sollte. Heute geht es bei der Entscheidung jedoch darum, die Berechnungsgrundlage der Kammerumlage anzupassen. Die Kammerumlage ist an die Einheitswerte der landwirtschaftlichen Betriebe gekoppelt. Die Grundsteuerreform tritt mit dem Jahr 2025 in Kraft und war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018 notwendig geworden. Genauso wie die Kommunen ihre Grundsteuererhebung an die veränderten Kriterien anpassen müssen, muss auch die Landwirtschaftskammerumlage angepasst werden. Ziel ist es, dass die Umlage wie bisher aus der Landwirtschaft heraus den Selbstverwaltungsteil der Kammer finanziert. Es geht also ausdrücklich nicht darum, hier mehr Geld für die Landwirtschaftskammer aufzutreiben, sondern nur um eine rechtliche Anpassung. Die zukünftige Höhe der Landwirtschaftskammer und etwaige Anpassungen wegen veränderter Finanzierungsbedarfe werden weiterhin durch die Hauptversammlung der Kammer beschlossen. Mit dem heutigen Schritt vollziehen wir lediglich die veränderten Vorgaben aus dem Verfassungsgerichtsurteil 2018 sowie die infolgedessen veränderten Vorgaben zur Grundsteuer nach. Insofern stimmen wir dieser Anpassung zu.

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