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Dirk Wedel

FDP 09.10.2024 Sitzungen 18/76

Mit dem heute zu verabschiedenden Gesetz werden nach 100 Jahren das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und das Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen aufgehoben. Der Landtag trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die kirchliche Vermögensverwaltung Gegenstand des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften in eigenen Angelegenheiten aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ist, und die Gesetze, spätestens nachdem die Kirchen deren Aufhebung beantragt haben, verfassungswidrig und deklaratorisch aufzuheben sind. Dass engagierte Mitglieder der katholischen Kirche mit den innerkirchlichen Entwürfen für diö-09.10.2024 zesane Vermögensverwaltungsgesetze nicht einverstanden sind, weil Entscheidungen des Bischofs keiner Zustimmung eines gewählten Gremiums bedürfen und kein Rechtsweg gegen dessen Entscheidungen eröffnet ist, ist – zumindest aus meiner persönlichen Sicht – nachvollziehbar, entzieht sich als innerkirchliche Angelegenheit aber einer parlamentarischen Einflussnahme. In seinem Gutachten hat Professor Ogorek die geltende Rechtslage dargelegt, „dass von Religionsgemeinschaften nicht verlangt werden kann, sich etwa demokratisch und gewaltenteilig zu verfassen“. Professor Wißmann hat in der durch den Hauptausschuss durchgeführten Anhörung zudem erläutert, dass aus Sicht des weltlichen Verfassungsrechts auch das Rechtsstaatsprinzip keine Vorgabe für die katholische Kirche darstelle. Mit dem gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP werden zur Rechtsbereinigung nunmehr auch das Staatsgesetz betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen vom 24. November 1925, dessen Vorschriften wortgleich zu den Artikeln 17 und 18 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen sind, und die die entfallenden Gesetze betreffenden Zuständigkeits- und Ausführungsverordnungen aufgehoben. Zudem werden mit dem neuen Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen in Ersetzung des Art. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche von 1958 dessen Regelungen einheitlich auf alle Evangelischen Landeskirchen erstreckt. Derzeit noch offen bleibt dagegen der Umgang mit § 4 Ziffer 6 des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts. Zwar beruht die Fortgeltung des Vertrags des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 sowie des Vertrags des Freistaats Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 nicht auf § 4 Ziffer 6 des Bereinigungsgesetzes, sondern auf Art. 23 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Weil im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens jedoch nicht abschließend positiv festzustellen war, dass mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs in Form der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses sämtliche von § 4 Ziffer 6 des Bereinigungsgesetzes erfassten Rechtsvorschriften aufgehoben worden sein werden, wurde von der Aufhebung des § 4 Ziffer 6 Bereinigungsgesetz vorläufig abgesehen. Dieser Umstand verdeutlicht paradigmatisch eine aus dem bis zu knapp einem Jahrhundert alten, fragmentierten Normenbestand des in Nordrhein-Westfalen gel-Landtag tenden Staatskirchenrechts resultierende Problematik. Nicht nur aus Gründen der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit, sondern auch um einer ansonsten die gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte nicht mehr berücksichtigenden Versteinerung des für das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften geltenden Rechts entgegenzuwirken, bei dem möglicherweise einzelne Normen auch mit heutiger Auslegung von Verfassungsrecht nicht mehr vereinbar sein könnten, bedarf es einer umfassenden Evaluation der in Nordrhein-Westfalen geltenden, das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften regelnden Rechtsnormen. Die FDP-Fraktion stimmt dem Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses zu.

Protokoll ↗