Dr. Martin Vincentz
Im Jahr 2022 hat der Landtag die Errichtung der neuen Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen beschlossen. Die Stiftung hat nunmehr im vergangenen Jahr ihre Arbeit aufgenommen. Sie unterstützt Menschen, die Opfer einer Gewalttat geworden sind und trotz aller rechtlichen Unterstützungsangebote keine angemessene Entschädigung erhalten. Dies kann den Ursprung darin finden, dass Täter häufig nicht über die finanziellen Mittel verfügen oder gänzlich mittellos sind und somit ihrer Rechtspflicht zum Ausgleich des Schadens nicht nachkommen können. Diese Arbeit ist von elementarer Bedeutung – insbesondere, wenn es infolge der Gewalttat zu finanziellen Einbußen kommt. Wenn das zuvor erlittene Leid sich in einer finanziellen Schieflage manifestiert und somit auch noch nach der eigentlichen Tat weiterhallt und die Betroffenen belastet, benötigen sie Unterstützung, und hier muss die Gesellschaft zusammenstehen. Daher ist es auch folgerichtig, die „hinterbliebenen“ Personen dem Kreis der Unterstützungsempfänger hinzuzufügen und klar zu konkretisieren, denn auch wenn mit dem Ableben eines Ehegatten die Ehe endet und rein rechtlich damit die Eigenschaft als „angehörige Person“, so endet jedoch nicht das Leid. Da Eheleute in der Regel ebenfalls über gemeinsame Finanzen verfügen, muss diesem Umstand Rechnung getragen werden. Denn wer miteinander die Ehe eingeht, verspricht sich nicht nur Achtung, Rücksicht und Beistand, vielmehr handelt es sich bei der Ehe um Landtag eine verbindliche und rechtlich abgesicherte Form der zwischenmenschlichen Beziehung, welche von der Verfassung besonders geschützt wird, aus welcher sich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten ergeben. Gleichwohl sich in der Gesellschaft zunehmend weniger formelle soziale Beziehungen etabliert haben, sollte die Ehe als solche noch immer eine besondere Stellung einnehmen und die Zusammengehörigkeit von zwei Menschen manifestieren. Sicherlich könnte es sinnvoll sein auch nahestehende Personen in den Kreis der Unterstützungsempfänger mit aufzunehmen, hier mangelt es jedoch an einer genauen Definition, was wiederum zu einer zu weiten Ausdehnung der Zahlungen führen kann und gegebenenfalls auch die besondere Stellung der Ehe und Familie unterminiert. Dem Gesetz stimmen wir wegen der Wichtigkeit des Opferschutzes dennoch zu. 09.10.2024 Landtag Anlage 3 Zu TOP 23 – Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen – zu Protokoll gegebene Reden Nathanael Liminski, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten: Nach der grundgesetzlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche fallen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften nicht in die Zuständigkeit des staatlichen Gesetzgebers. Hier ist vielmehr der jeweilige kirchliche Gesetzgeber in eigener Zuständigkeit und Verantwortung gefragt – kraft des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts. Und so ist nur folgerichtig, was nun geregelt wird: Die Katholischen Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden vom 1. November dieses Jahres an die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften durch eigene Kirchenvermögensverwaltungsgesetze regeln. Das preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird damit endgültig obsolet – ebenso wie das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 sowie die weiteren preußischen Rechtsvorschriften, die im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens hinzukamen. Es ist aus heutiger Sicht müßig, sich nun zu fragen, ob deren Aufhebung ebenso wie die Aufrechterhaltung der Möglichkeit, dass die evangelischen Landeskirchen im förmlichen Disziplinarverfahren Vereidigungen vornehmen und die Rechtshilfe der Amtsgerichte in Anspruch nehmen dürfen, nicht auch an anderer Stelle hätte erfolgen können. Wichtig ist, dass die Bereinigung nun erfolgt, und diese Landesregierung hat sich dessen angenommen. Die mehrfache Behandlung im Hauptausschuss hat bewirkt, dass die Öffentlichkeit sich ein umfassendes Bild von dieser – zugegebenermaßen – eher ungewöhnlichen Regelungsmaterie machen konnte. So gesehen: ein schönes Beispiel für transparente Gesetzgebung. 09.10.2024 Der Landesregierung ist Transparenz ein wichtiges Anliegen. Dazu gehört auch, über den weiteren Prozess zu informieren, und hierzu kann ich mitteilen, dass die in der Entwurfsbegründung erwähnte Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den katholischen Bistümern hierzulande über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden sowie bei dem Er- lass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischenzeitlich von allen Beteiligten unterzeichnet worden ist und ebenfalls zum 1. November dieses Jahres in Kraft treten wird. Diese Vereinbarung stellt nicht nur die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung des Staates bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Körperschaften sicher, sondern auch deren geordnete Vertretung im Rechtsverkehr sowie die Mitwirkung der sogenannten Laien an der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Zusammenschlüsse. Die diözesanen Kirchenvermögensverwaltungsgesetze, die am 1. November 2024 in Kraft treten werden, genügen diesen Anforderungen. Der Gesetzentwurf ist so, wie er jetzt ist – also in der Fassung, die er durch den von allen demokratischen Fraktionen mitgetragenen Änderungsantrag enthält –, ein geeigneter Schritt, um diesen Weg zu Ende zu gehen. Nach wie vor unterstützt die Landesregierung das Gesetzgebungsvorhaben und würde es daher begrüßen, wenn der Landtag den Gesetzentwurf nun zum Gesetz erhöbe.
