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Dr. Benjamin Limbach

09.10.2024 Sitzungen 18/76

Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Vergütung der Gefangenen für die im Justizvollzug geleistete Arbeit in Nordrhein-Westfalen und Bayern für verfassungswidrig erklärt. Die bestehenden Vorschriften zur Vergütung der Gefangenen sind nur noch bis zum 30. Juni 2025 anwendbar. Deshalb haben wir unter Hochdruck daran gearbeitet, möglichst frühzeitig einen Gesetzentwurf vorzulegen. Unmittelbar nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe ich daher in meinem Haus eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich der erforderlichen Neuregelung mit Nachdruck gewidmet hat. Neben der engen Abstimmung mit der vollzuglichen Praxis haben wir die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch eine Befragung von Bediensteten und Gefangenen in einzelnen Justizvollzugsanstalten begleitet. Diese wurde in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit durch unseren Kriminologischen Dienst konzipiert und durchgeführt. Mit diesem wissenschaftlich anerkannten Format konnten wir das wertvolle Erfahrungswissen unserer Bediensteten, aber auch die Perspektive der Gefangenen in unsere Überlegungen einfließen lassen. Auch auf Länderebene haben wir die Initiative ergriffen und federführend mit Bayern einen gewinnbringenden länderübergreifenden Austausch geleitet. Vor diesem Hintergrund setzt der Gesetzentwurf zur Neuregelung der Gefangenenvergütung, der heute in erster Lesung beraten wird, nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, sondern sieht weitere innovative Neuerungen vor. Lassen Sie mich dies näher ausführen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf setzen wir zunächst die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um, dass sich Arbeit im Justizvollzug lohnen muss. Die Vergütung der Gefangenen für die im Justizvollzug geleistete Arbeit wird substanziell erhöht auf 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Was bedeutet dies konkret? Stellen Sie sich einen einfachen Arbeitsplatz in einer unserer Schreinereien in den Justizvollzugsanstalten vor. Dort tätige Gefangene erhalten statt 15 Euro künftig 25 Euro am Tag für ihre Arbeit. Dies entspricht einer monatlichen Vergütung von 09.10.2024 502 Euro. Die Vergütung wird also um zwei Drittel gesteigert. Zusätzlich erhalten Gefangene künftig mehr Freistellungstage als bisher. Diese können sie als zusätzlichen Urlaub von der Arbeit nutzen oder ihre Strafzeit in begrenztem Maße reduzieren. Besonders erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang einen neuen Bestandteil der Vergütung: Durch kontinuierliche Arbeit können Gefangene künftig einen teilweisen Erlass der ihnen auferlegten Kosten des Strafverfahrens erhalten. Dieses Instrument trägt unmittelbar zum Schuldenabbau und damit zur Resozialisierung bei. Damit können wir sagen, dass sich Arbeit im Justizvollzug lohnt! Dies ist ein wichtiger Meilenstein im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Anerkennung dieser Arbeit. Gleichzeitig berücksichtigen wir allerdings auch die besonderen Bedingungen des Justizvollzuges. Denn Arbeit im Justizvollzug ist nicht vollständig vergleichbar mit Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Dieser Unterschied muss sich auch in der Vergütung widerspiegeln. Darüber hinaus verankern wir die Arbeit ausdrücklich im gesetzlichen Katalog der Behandlungsmaßnahmen. Weiterhin erhalten Gefangene für die Teilnahme an bestimmten Behandlungsmaßnahmen künftig während der Arbeitszeit eine Entschädigung. Dadurch möchten wir die Motivation der Gefangenen steigern, an ihren persönlichen Defiziten zu arbeiten und an Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen. Denn dies trägt zur Resozialisierung – das heißt, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten – bei. Eine gelungene Resozialisierung kommt letztlich der Allgemeinheit – also uns allen – zugute. Auch künftig werden wir die Behandlungsmaßnahmen im Justizvollzug evaluieren, was nunmehr auch die Arbeit im Justizvollzug erfasst. Dies entspricht nicht nur der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, sondern erfolgt im Sinne eines sich ständig weiterentwickelnden, an den Zielen der Resozialisierung ausgerichteten Justizvollzugs. Neben den durch das Bundesverfassungsgericht veranlassten Neuregelungen entwickeln wir das Gesetz auch an anderer Stelle weiter. Dazu gehört die Einführung des sogenannten „Day-by-Day“-Modells. Damit leistet Nordrhein-Westfalen nach der Überarbeitung des Sanktionenrechts auf Bundesebene im vergangenen Jahr einen wichtigen Beitrag zur weiteren Reduzierung von Ersatzfreiheitsstrafen im Justizvollzug. Wie bereits erwähnt, sind die bestehenden Vorschriften zur Vergütung der Gefangenen nur noch bis zum 30. Juni 2025 anwendbar. Uns ist es gelungen, den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Gefangenenvergütung frühzeitig – ein Dreiviertel-Landtag jahr vor Außerkrafttreten der Vorschriften – vorzulegen. Abschließend bitte ich Sie im weiteren Beratungsverlauf um Unterstützung für den Gesetzentwurf, um gemeinsam den nordrhein-westfälischen Justizvollzug für die Zukunft zu gestalten. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! 09.10.2024 Landtag Anlage 2 Zu TOP 22 – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ – zu Protokoll gegebene Reden Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Vor etwas mehr als einem Jahr hat die Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen ihre Arbeit aufgenommen. Der Bedarf an Unterstützungsleistungen für Opfer von Gewalttaten in Nordrhein-Westfalen ist groß. Mittlerweile hat die Stiftung rund 450 Anträge von Menschen entgegengenommen, die selbst Opfer von Gewalt wurden oder als Angehörige von Gewaltopfern in Folge einer Gewalttat in Not geraten sind: Menschen, die – infolge einer mutwillig herbeigeführten Explosion in einem Wohnhaus verletzt, getötet oder wohnungslos geworden sind, – mutwillig mit einer Waffe angegriffen wurden, – häusliche Gewalt erleiden mussten – oder sexuelle Gewalt erfahren haben. Die Zahl der Anträge und die genannten Beispiele zeigen, dass auch bei uns in Nordrhein-Westfalen Gewaltopfer in bestimmten Fallkonstellation durch alle Raster fallen können; dass sie in wirtschaftliche Not zu geraten drohen; dass sie sich allein gelassen fühlen – und das trotz eines etablierten, weitgreifenden und in weiten Teilen wirksamen Hilfesystems aus Straf- und Zivilrecht, Opferentschädigungsgesetz bzw. seit dem 01.01.2024 dem Sozialgesetzbuch XIV, Beratungsstellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, polizeilichem und justiziellem Opferschutz, der Beauftragten für den Opferschutz Nordrhein-Westfalen und anderem mehr! Deshalb war es notwendig, dass der Landtag auf Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Errichtung der Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen Anfang 2022 beschlossen hat. Und ich danke den Fraktionen von CDU und Grünen, dass sie mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf die Weichen stellen, um die Stiftung zu einem noch wirksameren Instrument der Opferhilfe und des Opferschutzes weiterzuentwickeln. Mein Dank gilt dem Stiftungsrat unter der Leitung der Abgeordneten Sebastian Haug MdL (Vorsitzender) und Lisa-Kristin Kapteinat MdL (stellvertretende Vorsitzende) sowie dem Team der Stif-09.10.2024 tungsgeschäftsstelle. Obwohl hier zweifellos Neuland betreten werden musste und die organisatorische Aufbauarbeit noch keineswegs abgeschlossen ist, konnte diese in den letzten 16 Monaten bereits annähernd 200 Anträge erledigen. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht jeder eingegangene Antrag positiv beschieden werden kann. Aber rund 150 Gewaltopfern bzw. deren Angehörigen konnte die Stiftung mit ungefähr 1 Million Euro konkret helfen. Mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf sollen an wenigen Stellen notwendige Nachjustierungen vorgenommen und einige Regelungen rechtssicher gemacht werden, die sich in den letzten Monaten als verbesserungswürdig herausgestellt haben. Das betrifft zum Beispiel die Hilfe für Angehörige von Gewaltopfern: Bereits jetzt ist geregelt, dass sie als Empfänger von Unterstützungsleistungen durch die Stiftung infrage kommen. Wie sich herausgestellt hat, muss dafür aber der Personenkreis, der Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmen kann, genauer gefasst werden. Hierzu soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Begriff der „nahestehenden Personen“ eingeführt werden. Ich halte es auch für sinnvoll, die Anregung des Stiftungsrates aufzunehmen und Regelungen zu schaffen, die schnellere Reaktionen ermöglichen, zum Beispiel bei Fällen von drängenden individuellen Notlagen. Die Entscheidungsbefugnis für die Gewährung finanzieller Leistungen sollte auf einzelne Mitglieder des Stiftungsrates oder den Stiftungsvorstand übertragen werden können. Ebenso begrüße ich die Klarstellung bezüglich der organisatorischen Trennung von Stiftung und Ministerium im Zusammenhang mit der Aktenverwaltung. Im ursprünglichen Gesetz ist da ja noch von „Schriftgut“ die Rede. In einer digitalen Verwaltung braucht es zeitgemäße Vorkehrungen für den Schutz von Daten. Auch dies soll der Gesetzentwurf gewährleisten. All das setzen wir – nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag – gerne und zügig um.

Protokoll ↗