Dagmar Hanses
Nun sind die Änderungen im Justizgesetz und im Schiedsamtsgesetz wieder im Plenum. Das ging schnell, weil die Stellungnahmen von betroffenen Berufsverbänden eindeutig waren und auch weil die Oppositionsfraktionen im Rechtsausschuss die Intention und Maßnahmen begrüßt haben. Vielen Dank an FDP und SPD, die im Rechtsausschuss keine Anmerkungen zur schriftlichen Anhörung und keine Änderungsvorschläge zu den Gesetzentwürfen der Landesregierung hatten. Damit sind die Änderungen wieder einstimmig im Plenum. Für das Protokoll nenne ich die Änderungen noch einmal im Einzelnen: Erstens. Änderungen in den §§ 25 und 29 des Justizgesetzes: Bisher waren sowohl Urkundsbeamt:innen als auch Rechtspfleger:innen für die Bearbeitung von Kirchenaustrittsverfahren zuständig. Diese Doppelzuständigkeit führte zu ineffizienten Organisationsabläufen. Mit den geplanten Änderungen soll nun die alleinige Zuständigkeit für Kirchenaustrittsverfahren den Urkundsbeamt:innen übertragen werden. Dies wird zu effizienteren Prozessen führen, da Rechtspfleger:innen sich nun anderen, rechtlich komplexeren Fällen widmen können. Zweitens. Änderung des § 58 des Justizgesetzes: Das Aufgebotsverfahren dient dazu, Sicherheit im Rechtsverkehr zu schaffen, insbesondere beim Erwerb von Grundstücken. Bisher hat Nordrhein-Westfalen, wie vom FamFG ermöglicht, abweichende Fristen für das Aufgebotsverfahren festgelegt. Mit den geplanten Änderungen wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch mehr gemacht, da die zunehmende Digitalisierung und beschleunigte Informationsflüsse eine verkürzte Frist rechtfertigen. Zudem erfolgt eine Klarstellung der Fristlänge bei Aufgebotsverfahren aufgrund des § 1162 BGB. 11.09.2024 Drittens. Änderungen in den §§ 41, 42, 43, 44, 45 und 46 des Schiedsamtsgesetzes: Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Leistungen juristischer Personen öffentlichen Rechts hat Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht von Gebühren und Auslagen der Schiedsämter. Da Schiedsämter mit privaten Schlichtungsstellen konkurrieren, ist eine Anpassung des Schiedsamtsgesetzes erforderlich, um die Umsatzsteuer korrekt abzurechnen und den Kostenschulder:innen transparent zu machen. Diese Änderungen sind wichtige Schritte zur Modernisierung und Effizienzsteigerung im Justizund Schiedswesen von Nordrhein-Westfalen. Sie tragen dazu bei, die Rechtspflege transparenter, effektiver und zeitgemäßer zu gestalten und stärken das Vertrauen der Bürger:innen in unser Rechtssystem.
