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Dr. Benjamin Limbach

11.09.2024 Sitzungen 18/73

Ich freue mich sehr, dass der Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Schiedsamtsgesetzes“ nunmehr seinen Weg in die zweite Lesung des Landtags gefunden hat. Der Entwurfstext greift verschiedene Regelungsbedürfnisse aus unterschiedlichen Bereichen der Justiz auf, die ich an gleicher Stelle bereits bei der Einbringung am 24. April 2024 vorstellen durfte. Umso mehr freue ich mich, dass der allein beratende Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 4. September 2024 dem Landtag einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs vorgeschlagen hat. Für die jetzt anstehende Abstimmung im Plenum möchte ich besonders bedeutsame Inhalte noch einmal kurz hervorheben. Die Bearbeitung des Kirchenaustrittsverfahrens ist gegenwärtig auf die Urkundsbeamtinnen und -beamten der Geschäftsstelle sowie die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aufgeteilt. Während die Urkundsbeamtinnen und -beamten der Geschäftsstelle die Austrittserklärung bei persönlicher Vorsprache aufnehmen, erfolgt die Erteilung der Austrittsbescheinigung sowie die Unterrichtung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und der Meldebehörde durch die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Die Aufteilung der funktionellen Zuständigkeit für das Kirchenaustrittsverfahren soll entfallen und die entsprechenden Aufgaben einheitlich den Urkundsbeamtinnen und -beamten übertragen werden, um eine ganzheitliche Aufgabenerledigung zu erreichen und gerichtsorganisatorisches Optimierungspotenzial zu nutzen. Neben einer effizienteren Gestaltung und Beschleunigung der organisatorischen Abläufe können so die stark belasteten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger entlastet werden. Vielfach führen die Gerichte sogenannte Aufgebotsverfahren durch. Damit können bestimmte abhanden gekommene Urkunden für kraftlos erklärt werden oder unbekannte Berechtigte nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens von ihrer Rechtsposition ausgeschlossen werden. Für Aufgebotsverfahren aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat Nordrhein-Westfalen bisher von einer Möglichkeit zur Bestimmung einer landesrechtlichen Abweichung gegenüber der allgemeinen bundesrechtlichen 11.09.2024 Mindestfrist, binnen welcher Berechtigte ihre Ansprüche und Rechte zur Abwendung von Rechtsverlusten anzumelden haben, Gebrauch gemacht. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Mindestfrist gegenwärtig drei Monate, das Bundesrecht sieht demgegenüber nur eine Mindestfrist von sechs Wochen vor. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und entsprechend veränderter Verfahrensweisen sind verlängerte Mindestfristen allerdings nicht mehr erforderlich und sollen insoweit nicht mehr zur Anwendung kommen. Bei gleichzeitiger Wahrung der Schutzinteressen der Beteiligten vor dem Hintergrund des beschleunigten Informationsflusses und der umfassenden Möglichkeiten der Kenntnisnahme kann so insbesondere der lastenfreie Erwerb von Grundeigentum beschleunigt werden. Auch in Zukunft können die Gerichte einzelfallbezogen längere Fristen bestimmen. Im Hinblick auf die Frist bei Aufgebotsverfahren aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs waren bislang in der gerichtlichen und notariellen Praxis Unsicherheiten bei der Bestimmung der maßgeblichen Mindestfristlänge zu beobachten. Die schon heute geltende Mindestfrist von sechs Wochen soll unverändert bleiben und die Rechtslage durch eine gesetzliche Anpassung eine eindeutige Klarstellung erfahren. Europäische Vorgaben haben zu einer Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Einfügung des § 2b in das Umsatzsteuergesetz geführt. Dies hat Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht von Gebühren und Auslagen der Schiedsämter. Soweit Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchgeführt werden, besteht nunmehr Umsatzsteuerpflicht, da diese im Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern stehen. Parteien können sich in gleichem Maße an die Schiedsämter und an sonstige anerkannte Gütestellen i.S.d. § 55 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen wenden. Darauf wird durch eine Anpassung der Regelungen im Schiedsamtsgesetz reagiert. Den Kostenschuldnerinnen und -schuldnern kann die anfallende Umsatzsteuer in zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren zukünftig gesondert in Rechnung gestellt werden. Außerdem werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Mit Blick auf die vorgenannten Neuregelungen und die damit einhergehenden Erleichterungen der Verfahrensabläufe würde ich mich sehr freuen, wenn diese auch hier im Plenum die ihr gebührende Zustimmung fänden. Landtag

Protokoll ↗