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Heinrich Frieling

CDU 04.07.2024 Sitzungen 18/70

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Kommunalwahlgesetz hat gestern in seiner zweiten Lesung hier im Landtag eine breite Mehrheit über Koalitionsgrenzen hinweg gefunden. Das ist ein gutes Signal für eine faire und rechtssichere Kommunalwahl im kommenden Jahr. Die dritte Lesung gibt mir die Gelegenheit, näher auf den Entschließungsantrag und die Redebeiträge der FDP einzugehen. Die FDP ist unredlich, wenn sie unseren Änderungsantrag uminterpretiert und den Fraktionen Aussagen von Sachverständigen – konkret geht es um die Kommunalpolitischen Vereinigungen von CDU und SPD – in den Mund legt. Lieber Kollege Wedel, Sie verfügen über genügend verfassungsrechtliche Kenntnisse, um zu wissen, dass Fraktionen eine eigene Willensbildung vollziehen. Das sollten Sie auch uns nicht absprechen; Sie sollten unseren Antrag zur Grundlage Ihrer Bewertung machen. (Beifall von der CDU, den GRÜNEN und Justus Moor [SPD]) Wir orientieren uns bei der Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens an der Steigerung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen. (Zuruf von Henning Höne [FDP]) Die FDP beurteilt das in ihrem Entschließungsantrag anders. Das liegt daran – das hat der Kollege Moor gestern sehr treffend ausgeführt –, dass Sie eine andere Definition der Erfolgswertgleichheit zugrunde legen. Landtag Für die Wahl des Sitzzuteilungsverfahrens macht die Landesverfassung keine Vorgabe. Maßgeblich sind ausschließlich die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere mit Blick auf die Zählwert- und Erfolgswertgleichheit. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens obliegt dem Gesetzgeber selbst. Jedes Verfahren bringt Vor- oder Nachteile mit sich. Diese müssen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Spielraums gegeneinander abgewogen werden. Mit Blick auf Erfolgswert gilt es, sich dem Ideal der Erfolgswertgleichheit anzunähern. Eine rechtliche Definition der Erfolgswertgleichheit von Stimmen existiert nicht. Die etablierten Verfahren, d’Hondt, Hare/Niemeyer, Sainte-Laguë/Schepers nähern sich dem Ziel mathematisch auf unterschiedliche Weise. Alle Verfahren haben Stärken und Schwächen. Unser Gesetzentwurf schlägt deshalb ein Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich vor. Damit beugen wir einer Überrepräsentation größerer oder kleinerer Parteien bzw. Wählergruppen oder Einzelpersonen vor. Die Sachverständigenanhörung hat bestätigt, dass wir uns im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums befinden. Namentlich die Professoren Ogorek und Sydow haben das Verfahren ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Wir stimmen dem Gesetz zu. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

Protokoll ↗