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Herbert Reul

03.07.2024 Sitzungen 18/69

Die amtliche Statistik liefert der Öffentlichkeit, der Politik und der Verwaltung objektive und verlässliche Daten. Diese Daten sind eine unabdingbare Grundlage für Planungen in Bund, Ländern und Kommunen, und sie können eine Grundlage für fundierte Entscheidungen bilden. Damit schafft die amtliche Statistik Transparenz und ermöglicht uns faktenbasierte Diskussionen über gesellschaftliche, wirtschaftliche, ökologische und fachliche Entwicklungen. Das Landesstatistikgesetz Nordrhein-Westfalen regelt unter anderem die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von statistischen Daten in unserem Land. Es legt dabei zum Beispiel fest, welche Daten für welchen Zweck erhoben werden dürfen, wie sie verwendet werden können und welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind. Zudem zielt es darauf ab, die Qualität, Objektivität und Unabhängigkeit der amtlichen Statistik sicherzustellen. Gleichzeitig sollen die Effizienz und die Effektivität von Befragungen erhöht werden. Das Landesstatistikgesetz fordert dazu eine belastungsarme Ausgestaltung und Durchführung der Befragungen, und es verlangt den Einsatz moderner Techniken und – wo möglich – den Rückgriff auf geeignete Verwaltungsdaten. Außerdem legt das Landesstatistikgesetz den Landesbetrieb IT.NRW als Statistisches Landesamt für das Land Nordrhein-Westfalen fest. Auch auf der kommunalen Ebene besteht ein erhebliches Interesse an statistischen Erhebungen und Informationen. Viele Kommunen haben sogar eigene kommunale Statistikstellen. Das Landesstatistikgesetz bildet die landesrechtliche Ermächtigung für diese Statistikstellen, die es den Kommunen ermöglichen, kommunale Statistiken für eigene Zwecke anzuordnen und durchzuführen. Mit all diesen und weiteren Regelungen zu Grundsatzfragen der amtlichen Statistik hat sich das Landesstatistikgesetz in den letzten Jahren als 03.07.2024 Rahmenwerk für die Arbeit der amtlichen Statistik in unserem Land bewährt. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Dabei trägt es dazu bei, Bürokratie im Bereich der Landesstatistik zu vermeiden, weil durch dieses Rahmenwerk auf diverse Einzelregelungen verzichtet werden kann. Zusätzlich regelt es, dass Belastungen durch statistische Erhebungen in unserem Land für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen so gering wie möglich zu halten sind. Das Gesetz tritt in der aktuellen Fassung Ende dieses Jahres außer Kraft. Um diese grundlegenden Regelungen für die amtliche Statistik in Nordrhein-Westfalen aufrecht zu erhalten, soll das Landesstatistikgesetz mit dem Ihnen vorliegenden Gesetz nun entfristet werden. Unter anderem der Städtetag Nordrhein-Westfalens hat diese Absicht ausdrücklich begrüßt. Unser Landesstatistikgesetz hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Ich bitte um Zustimmung zu dem Gesetz. Herzlichen Dank! Landtag Anlage 4 Zu TOP 17 – Gesetz zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum im Bereich des Gesundheitswesens und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften – zu Protokoll gegebene Rede

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