Dirk Wedel
Der im Jahr 2004 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Thüringen geschlossene Staatsvertrag regelt die Zugehörigkeit der Thüringer Steuerberater und Steuerbevollmächtigten zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Den berufsständischen Versorgungswerken kommt eine wichtige Aufgabe zu. Sie zählen wie die gesetzliche Rentenversicherung oder auch die Beamtenversorgung zur ersten Säule der Altersversorgung in Deutschland. Gerade die Bestandteile dieser ersten Säule sind es, die bei einer Vielzahl von Menschen die Basis ihrer Altersvorsorge bilden. Kerngedanke bei der Strukturierung des Versorgungswerks der Steuerberater ist dabei aus versicherungsmathematischen Erwägungen die Einheitlichkeit der Mitgliederschaft. Änderungen im Steuerberatungsgesetz aus dem Jahr 2021 haben jedoch zu einer Aufweichung der Konsistenz hinsichtlich des Berufsstands der Mitglieder geführt. So war es durch die Änderung der §§ 49 bis 55g sowie 74 Absatz 2 möglich, auch bei Ausübung von einem anderen freien Beruf im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Unter gewissen Umständen war so auch eine Mitgliedschaft von Ärzten oder Architekten im Versorgungswerk denkbar, was eine Verschiebung der Risikostruktur innerhalb der Versichertengemeinschaft zur Folge hätte. Richtigerweise wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Gesetzes über die NRW.BANK und der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke vom 19. Dezember 2023 von nordrheinwestfälischer Seite durch Änderungen des § 2 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater die nötigen Maßnahmen ergriffen, um die Einheitlichkeit der Mitgliederschaft des Versorgungswerks wiederherzustellen. Nun ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Steuerberater limitiert, die der Aufsicht des Landes unterliegen. Landtag Um diese Anpassung konsequent umsetzen zu können, bedarf es nun einer Änderung des Staatsvertrags. Würde man eine entsprechende Änderung unterlassen, so wäre die Einheitlichkeit in der Struktur der Mitgliederschaft des Versorgungswerks nicht mehr gewährleistet, da die Eingrenzung des Kreises potenzieller in Mitglieder in Nordrhein-Westfalen weitaus enger als in Thüringen wäre. Zur sachgerechten Umsetzung der Änderung enthält der Entwurf des Änderungsstaatsvertrags verschiedene Regelungen, die Personenkreise erfassen, die von der geplanten Änderung betroffen wären. Konkret sollen Personen, die in der Phase zwischen der Änderung des Bundesgesetzes zum 1. August 2022 und der Anpassung des Landesrechts 2023 zum 30. Dezember 2023 Mitglied geworden sind, sofern sie nicht zur eigentlichen Zielgruppe des Versorgungswerks gehören, ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsstaatsvertrags von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen und von ihnen bereits gezahlte Beiträge auf Antrag erstattet werden. Umgekehrt besteht ein Bestandsschutz für solche Mitglieder, die vor den beiden Änderungen Mitglied des Versorgungswerks geworden sind, was insbesondere Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer betrifft, die in ihren Berufsgesellschaften in leitenden Positionen tätig sind. Die FDP-Fraktion stimmt der Änderung des Staatsvertrags zu.
