Berivan Aymaz
Sie haben das Wort, Herr Minister. Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Zunächst einmal bin ich überrascht, dass Sie an eine Rechtsfrage eine politische Frage zur Generierung bzw. Nicht-Generierung von Einnahmen anknüpfen. Das zeigt mir, dass Sie gemeinsam mit mir der Meinung sind, dass wir da rechtlich kein Problem haben. Wir haben eine sehr hohe Transparenz zugesagt und werden sie auch weiter einhalten, indem wir eine Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze auf der Basis der Hebesätze der Kommunen zum 1. Januar 2024 vornehmen. Das haben inzwischen fast alle Bundesländer genauso gehalten, und sie halten es weiterhin so. Auf dieser Basis schaffen wir Transparenz. Diese Transparenz hat allerdings ihre Grenzen im kommunalen Hebesatzrecht. Es gibt keine Intransparenz des Hebesatzrechts, sondern es gibt Transparenz dahin gehend, dass jede der 396 Kommunen berechtigt ist, ihre Hebesätze zu gestalten. Wenn der Landesgesetzgeber eine Option ermöglichen sollte, gibt es damit eine zweite Option der Aufteilung innerhalb der Grundsteuer B. Wenn es Ihnen die kommunale Selbstverwaltung nicht wert ist, dass man in der Hauptkategorie der Einnahmen der Kommunen differenzieren kann zwischen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, Wohnen und Nicht-Wohnen, dann ist das eine politische Bewertungsfrage. Aber ich habe bisher niemanden gehört, der gesagt hätte, dass es ungerecht und intransparent sei, dass es beispielsweise eine Grundsteuer A und eine Grundsteuer B oder unterschiedliche Gebührenarten gibt. Natürlich ist es für die Bürgerinnen und Bürger anstrengender, wenn es eine Gebühr für X, Y und Z gibt und sie möglicherweise unterschiedliche Bescheide bekommen. Ich bekomme die auch manchmal. Das sind dann Straßenentwässerungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Friedhofsgebühren, Abfallgebühren, Abwassergebühren und Ähnliches – je nachdem, ob man das auch noch auf Stadtwerke ausgelagert hat oder nicht. Das würde ich an der Stelle allerdings dem differenzierenden Charakter kommunaler Selbstverwaltung und staatlicher Organisation zuweisen und nicht dem Grundsteuerrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Landtag
