Berivan Aymaz
Sie haben das Wort, Herr Minister. Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Ich würde mich fast dazu versteigen, zu sagen: Wenn in einem Zeitungsartikel rechtsirrtümlich eine solche Auffassung vertreten wird, dann muss das keine Folgen an irgendeiner anderen Stelle haben. Wenn der Gesetzgeber so entscheidet, wie es in dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vorgeschlagen wird, dann erhalten die Kommunen die Landtag Option einer Differenzierung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Wohnen und Nicht-Wohnen. Ich habe eben mehrfach dargestellt, auf welchen verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Grundlagen dies beruht. Mir hat bisher niemand, auch nicht in einem Zeitungsartikel, vorgetragen, auf welcher Rechtsbasis und auf welcher Rechtsnorm basierend und an welche Gerichtsentscheidung anknüpfend ein solcher rechtlicher Zweifel fundiert werden könnte – es sei denn, man wäre der Auffassung, die auch der Bundesfinanzminister nicht teilt, dass das Recht zur Landesgesetzgebung nicht so weit reiche, hier bestimmte Dinge zu regeln. Wäre man nur dieser Rechtsauffassung, dann könnte man die Frage stellen, ob das Landesgesetz an sich schon zu weitgehend sei. Das ist aber bei allen Erkenntnissen, die wir haben, in keiner Weise absehbar. Wenn das nicht der Punkt ist, dann gibt es für all diejenigen, die jetzt vorgetragen haben, sie hätten rechtliche Zweifel, die Möglichkeit, noch einmal zu schauen, ob das, was jetzt im Gesetzgebungsverfahren hier vorgetragen wird, verfassungsrechtlich und einfachrechtlich trägt. Insofern sehe ich überhaupt keine Notwendigkeit, für eine Option, die möglicherweise eingeräumt wird, jemandem noch eine Vergütung in Aussicht zu stellen, wenn er denn meint, diese Option nutzen zu wollen.
