Franziska Müller-Rech
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Sehr geehrter Herr Minister, genau darauf möchte ich noch einmal eingehen: auf die gemischt genutzten Grundstücke. Aus unserer Sicht ist der Gesetzentwurf der Koalition an der Stelle hoch problematisch. Zwei faktisch identisch beschaffene Wohnungen werden demnach mit völlig unterschiedlichen Hebesätzen besteuert. Deswegen noch einmal die Konkretisierung: Was genau sagen Sie zu den absolut nachvollziehbaren Bedenken in Bezug auf die fragliche Gleichheit und Gerechtigkeit, vor allem bezüglich der hebesatzrechtlichen Behandlung der gemischt genutzten Grundstücke? 15.05.2024 Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Sie haben an die Grundsteuer C angeknüpft, die ich eben gemeint hatte. Ihre Frage bezieht sich aber eher auf die gemischt genutzten Grundstücke mit der Grundsteuer B. Deshalb werde ich auf diese Frage antworten. Die Frage ist vollkommen nachvollziehbar. Wir haben eine heute schon zwischen Ertrags- und Sachwertverfahren differenzierende Betrachtung im Bundesmodell zwischen Wohngrundstücken und Nicht-Wohngrundstücken, wobei zu den Nicht-Wohngrundstücken diejenigen gehören, die gemischt genutzt sind. Diese Einordnung ändert sich durch das, was hier durch die Koalitionsfraktionen vorgelegt worden ist, nicht. Das, was wir dem Bundesfinanzminister entsprechend zu regeln angetragen haben, unterscheidet sich davon nicht. Wenn Sie an die Frage anknüpfen, ob im Sinne von Art. 3 Abs 1 Grundgesetz Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird, dann lauten die Erwägungen dazu, dass es sich nicht zwingend um Gleiches handelt. Unterstellt man aber dennoch, dass wir nach Art. 3 Abs. 1 in der Dogmatik von wesentlich Gleichem ausgehen würden, weil zum Beispiel die beiden Grundstückskategorien in derselben Gemeinde lägen, dann dürfte doch ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben sein, der auch verfassungsrechtlich trägt und durch die Anwendung unterschiedlicher Hebesätze konkretisiert wird. Es handelt sich um die Tatsache, dass es bei der Konkretisierung der Kategorie „Wohnen“ schwerpunktmäßig um die private Beherbergung des Einzelnen geht und bei der Kategorie „Nicht-Wohnen“ ein nicht unwesentlicher Schwerpunkt auf der Erzielung von gewerblichen Einkünften liegt. Auch mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden dürfte allein durch die Aufnahme weiterer Kategorien und somit durch die weitere Differenzierung bei der Anwendung von Hebesätzen keine Beeinträchtigung des Rechts vorliegen. Denn diese Beeinträchtigung des Rechts ist ja gerade nicht gegeben. Ganz im Gegenteil: Es wird die Option eröffnet, durch eine Satzung jeweils Hebesätze für unterschiedliche Kategorien zu bilden. Damit habe ich unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 hergeleitet, warum es, wenn denn überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt, eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist. Und wenn Sie an die Selbstverwaltung gemäß Art. 28 anknüpfen, haben Sie entsprechend eher eine Ausweitung der Selbstverwaltungsmöglichkeit. Daher sehen wir unter Betrachtung beider Rechtsnormen verfassungsrechtlich keine Probleme. Landtag
