Berivan Aymaz
Herr Minister, Sie haben das Wort. Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Ich verweise zunächst einmal auf Art. 28 Grundgesetz. Danach ist das kommunale Hebesatzrecht eines der Kernrechte jeder kommunalen Selbstverwaltung. Ich habe es im Stadtrat meiner Heimatstadt selbst 23-mal erlebt, dass wir einen Haushalt verabschiedet und Hebesätze zu den Steuerarten beschlossen haben, zu denen entsprechende Beschlüsse zu fassen waren. Neben dem kommunalen Planungsrecht sind das kommunale Hebesatzrecht und das Recht, einen Haushalt zu erstellen, die Kernrechte kommunaler Selbstverwaltung. Natürlich ist es deshalb die Aufgabe, einen jährlichen Haushalt auch mit jährlichen Hebesätzen der entsprechenden Gebühren und Steuern zu versehen. Das ist die Aufgabe von kommunaler Selbstverwaltung. Dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht wird hier weder tangiert noch beeinträchtigt. Ganz im Gegenteil: Wenn dieses Gesetz so kommt, dann wird es eine Möglichkeit geben, den Hebesatz innerhalb einer Grundsteuerart – nämlich in Wohnen und Nicht-Wohnen – zu differenzieren. Es gibt bereits heute Differenzierungen bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit der Grundsteuer A. Sie hätten auch die Möglichkeit, sich alternativ zu entscheiden, unbebaute, aber bebaubare Grundstücke mit einer Grundsteuer C zu versehen. Diese Entscheidung haben sie übrigens auch bereits jetzt jedes Jahr. Kommunale Selbstverwaltung ist in diesem Sinne also eine große Chance, aber eine jährliche Zumutung.
