Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen zwei preußische Gesetze aus dem Jahr 1924 aufgehoben werden, die das innerkirchliche Vermögensverwaltungsrecht der katholischen Kirche sowie der evangelischen Landeskirchen zum Gegenstand haben und für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen noch Geltung beanspruchen. Die kirchliche Vermögensverwaltung unterliegt nach allgemeiner Auffassung dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung. Wie Professor Ogorek in seinem Rechtsgutachten im Einzelnen festgestellt hat, bewirken die weit überwiegenden Vorschriften beider preußischer Gesetze nicht zu rechtfertigende Eingriffe in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Das gilt insbesondere für die Regelungen über die Vertretung der Kirchengemeinden beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Zusammensetzung und Wahl des Kirchenvorstands, die Beschlussfassung und Rechtsgültigkeit der Beschlüsse, die staatlichen Genehmigungsvorbehalte sowie die Aufsichtsrechte des Staates. Spätestens seitdem die katholischen Diözesen deutlich gemacht haben, dass sie die Vorschriften des preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens nicht länger gewohnheitsrechtlich als lex canonizata anwenden wollen, und angekündigt haben, diese durch bereits erarbeitete umfassende eigene Kirchenvermögensverwaltungsgesetze abzulösen, besteht die katholische Kirche betreffend absehbar mangels Regelungslücke auch keine staatliche Regelungsbefugnis gemäß Art 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art 137 Abs 8 Weimarer Reichsverfassung mehr. Bei den evangelischen Landeskirchen hat sich diese Frage aufgrund bestehender eigener innerkirchlicher Regelungen zur Vermögensverwaltung von vornherein nicht gestellt. Die insoweit nichtigen preußischen Gesetze sind daher durch den Landtag aufzuheben. Dazu besteht objektiv eine verfassungsrechtliche Pflicht. Besteht diese Pflicht, gilt diese unbedingt und darf vom Landtag nicht an bestimmte gegenüber den Kirchen formulierte Bedingungen oder Erwartungen geknüpft werden – wie Professor Ogorek zutreffend ausführt. 15.05.2024 Ich möchte für die FDP-Fraktion ausdrücklich erklären, dass wir gut nachvollziehen können, dass Mitglieder der katholischen Kirche mit dem von den fünf Diözesen erarbeiteten Kirchengesetzentwurf nicht einverstanden sind. Sicherlich kann man zu der politischen Bewertung und Haltung kommen, dass der Kirchengesetzentwurf der fünf Diözesen – wie allerdings die gesamte Kirchenverfassung der katholischen Kirche – in den Bereichen „Demokratie“ und „Gewaltenteilung“ Defizite aufweist. Wie die katholische Kirche ihre Vermögensverwaltung regelt, ist nach geltendem Verfassungsrecht allerdings ihre Sache und nicht Aufgabe des Staates. Herr Professor Ogorek hat in seinem Gutachten rechtlich zutreffend festgestellt, dass nach geltendem Verfassungsrecht seitens des Staates von Religionsgemeinschaften nicht verlangt werden kann, sich demokratisch und gewaltenteilig zu verfassen. In Zuschriften fordern Mitglieder der katholischen Kirche, die Landtagsabgeordneten sollten mit der Nichtzustimmung zur Aufhebung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens drohen, um die katholische Kirche zu Veränderungen an dem Kirchengesetzentwurf zu bewegen, mit der Begründung, dass Abgeordnete nur ihrem Gewissen verpflichtet seien. Es sei daher eine freie Entscheidung jeder bzw. jedes Abgeordneten, ob sie bzw. er der Aufhebung zustimmt. Zutreffend ist zwar, dass den einzelnen Abgeordneten ihr Abstimmungsverhalten nach dem Grundsatz des freien Mandats nicht vorgeschrieben werden kann, allerdings gibt es Fälle wie diesen, in denen Abgeordnete durch ihr Abstimmungsverhalten gegebenenfalls verursachen, dass der Landtag gegen die Verfassung verstößt. Dafür gibt es weitere Beispiele, wie die Ablehnung eines zulässigen Antrags einer qualifizierten Minderheit auf Einrichtung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses oder die Abstimmung über Beratungsgegenstände ohne hinreichende Beratungszeit. Mit verfassungswidrigem Verhalten des Landtags zu drohen, ist für die FDP als Rechtsstaatspartei keine Option. (Beifall von der FDP) Meine Damen und Herren, obwohl die Kirchen den Ministerpräsidenten darum ersucht haben, eine Aufhebung der preußischen Gesetze zu initiieren, obwohl das betreffende Rechtsgutachten durch die Staatskanzlei eingeholt worden ist und obwohl die Gesetzesbegründung darauf abstellt, dass die neuen Kirchenvermögensverwaltungsgesetze der nordrhein-westfälischen Diözesen in ihrer finalen Entwurfsfassung der Staatskanzlei zur Prüfung vorgelegen haben – deren Ergebnis der FDP-Fraktion im Übrigen nicht bekannt ist –, wird der Gesetzentwurf zur Aufhebung der preußischen Gesetze nicht etwa von der Landesregierung, sondern von den Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen einge-Landtag bracht. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, nicht wahr, Herr Minister Liminski? – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)
