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Sven Wolf

SPD 15.05.2024 Sitzungen 18/63

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir kommen jetzt zu 15.05.2024 einer etwas schweren Kost – ich hoffe, das ist für Sie um 17:10 Uhr nicht schlimm –, denn wir sprechen über die Verfassung. Aber ich will Ihnen versprechen, dass Kollege Dirk Wedel und ich versuchen, Ihnen das Kernanliegen von SPD und FDP verständlich näher zu bringen. Wir haben bei der Diskussion zum folgenden Tagesordnungspunkt, bei dem wir uns ebenfalls mit Religionsverfassungsrecht befassen werden, einmal mehr und sehr intensiv in unsere Landesverfassung geschaut. Was legt unsere Landesverfassung fest? In Art. 23 wird für Staatsverträge, die das Land mit Kirchen schließt, eine doppelte Absicherung für Kündigungen vorgesehen. Was bedeutet das? Staatsverträge sind zunächst einmal Verträge wie alle anderen. Hier gilt der allgemeine juristische Grundsatz „pacta sunt servanda“, Verträge sind einzuhalten. In Staatsverträgen sind – das kennen Sie vielleicht aus privaten Verträgen, die Sie mal geschlossen haben – auch Regelungen zur Kündigung vorgesehen, und zwar häufig verknüpft mit einer Frist, zu der ein Vertrag gekündigt werden kann. Fehlt es an einer solchen Regelung, dann müssen sich die Vertragspartner einigen, ob sie den Vertrag ändern wollen bzw. ob man den kündigen darf. Das kann dann eine Diskussion auf der Ebene der Vertragspartner sein. Was meine ich jetzt mit der doppelten Absicherung? In Art. 23 Abs. 2 heißt es – ich zitiere –: „Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung des Vertragspartners ein Landesgesetz erforderlich.“ Ich bilde jetzt mal einen hypothetischen Beispielfall: Dieser Landtag oder die Landesregierung kommen zu der Ansicht, einen Staatsvertrag mit den Kirchen ändern oder kündigen zu wollen. Dann ist das nach allgemeinen Regeln von Verträgen mit Zustimmung des Vertragspartners möglich. Ich betone: Das ist nur ein Beispiel. Es gibt aktuell nicht den politischen Wunsch, solche Verträge zu kündigen. Mir ist zumindest nicht bekannt, dass es diesen Wunsch oder eine Diskussion darüber gäbe. Das haben wir, Dirk Wedel und ich, auch in den gemeinsamen Gesprächen mit den Vertretern der christlichen Kirchen ausdrücklich betont. Fehlte es also an einer Kündigungsklausel oder stimmten die Kirchen überhaupt nicht zu, dann verstieße ein solches Gesetz gegen den Vertrag. Das Land würde also vertragsbrüchig. Darüber hinaus würden wir aber auch die Verfassung brechen, denn wir verstießen dann gegen Art. 23 Abs. 2. Ein Gesetz wäre also nichtig. Das steht aber aus unserer Sicht nicht in Einklang mit dem Demokratieprinzip unseres Grundgesetzes. Damit würden nämlich alle mit Kirchen in Nordrhein-Landtag Westfalen geschlossenen Verträge der grundsätzlichen Neubewertung durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber entzogen. Das kann nach unserer Meinung nicht sein. Kämen wir also nie aus Verträgen raus? Jein, oder juristisch richtig: Es kommt darauf an. Tatsächlich gibt es einen Grundsatz, den man dann hinzuziehen könnte, nämlich die clausula rebus sic stantibus, also der Vorbehalt, dass die Dinge so bleiben. Der gilt vor allem im öffentlichen Recht, vielleicht haben Sie es im Zivilrecht einmal gehört. Herr Dr. Pfeil lacht; wir kennen das von § 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage. Einfach gesagt: Der Staat A und der Bund schließen einen Vertrag und nehmen an, dass die Verhältnisse so bleiben wie zu dem Zeitpunkt, an dem sie den Vertrag schließen. Danach passiert aber etwas vollkommen Unerwartetes und sehr Grundlegendes, und dann hat ein Vertragspartner – der Staat A oder der Bund – tatsächlich das Recht, diesen Vertrag gegebenenfalls anzupassen. Das sind sehr dramatische Beispiele, die ich zu konstruieren versucht habe. Kann das auch für die Verfassung gelten? Dirk Wedel und ich sind überzeugt, dass das rechtsdogmatisch nicht passt. Verfassungen sind nicht für Extremsituationen geschrieben, aber sie müssen auch in Extremsituationen Bestand haben. Uns persönlich überzeugt dieser Ausweg nicht. Deswegen schlagen wir Ihnen heute vor, die fünf Worte „außer der Zustimmung der Vertragspartner“ in Art. 23 Abs. 2 zu streichen. Dann bliebe es bei der vertraglichen Sicherung von Staatsverträgen mit Kirchen, das Ganze entspräche aber deutlich mehr dem Demokratieprinzip unseres Grundgesetzes. – Vielen herzlichen Dank. (Beifall von der SPD und der FDP)

Protokoll ↗