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Dr. Benjamin Limbach

24.04.2024 Sitzungen 18/61

Für die Gelegenheit, Ihnen die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum „Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Schiedsamtsgesetzes“ vorstellen zu dürfen, danke ich herzlich. Mit dem Gesetzentwurf werden mehrere voneinander unabhängige Regelungsbedürfnisse aus unterschiedlichen Bereichen der Justiz aufgegriffen. Die Bearbeitung des Kirchenaustrittsverfahrens ist gegenwärtig auf die Urkundsbeamtinnen und -beamten der Geschäftsstelle sowie die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aufgeteilt. Während die Urkundsbeamtinnen und -beamten der Geschäftsstelle die Austrittserklärung bei persönlicher Vorsprache aufnehmen, erfolgt die Erteilung der Austrittsbescheinigung sowie die Unterrichtung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde durch die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Durch Änderungen in den §§ 25 und 29 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen wird gerichtsorganisatorisches Optimierungspotenzial genutzt. Die Aufteilung der funktionellen Zuständigkeit für das Kirchenaustrittsverfahren soll entfallen und die entsprechenden Aufgaben einheitlich den Urkundsbeamtinnen und -beamten übertragen werden, um eine ganzheitliche Aufgabenerledigung zu erreichen. Hierdurch werden die organisatorischen Abläufe effizienter gestaltet und beschleunigt. Zugleich werden die stark belasteten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger entlastet. Vielfach führen die Gerichte sogenannte Aufgebotsverfahren durch. Damit können bestimmte abhanden gekommene Urkunden für kraftlos erklärt werden oder unbekannte Berechtigte nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens von ihrer Rechtsposition ausgeschlossen werden. Für Aufgebotsverfahren hinsichtlich unbekannter Grundpfandrechtsgläubiger aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat Nordrhein-Westfalen bisher von einer Ermächtigung zur Bestimmung einer landesrechtlichen Abweichung gegenüber der allgemeinen bundesrechtlichen Mindestfrist, binnen welcher Berechtigte ihre Ansprüche und Rechte zur Abwendung von Rechtsverlusten anzumelden haben, Gebrauch gemacht. Das Bundesrecht sieht eine Mindestfrist von sechs Wochen vor, in Nordrhein-Westfalen beträgt die Mindestfrist aktuell drei Monate. Vor dem 24.04.2024 Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und entsprechend veränderter Verfahrensweisen haben sich die verlängerten Mindestfristen allerdings als nicht mehr erforderlich erwiesen und sollen im Hinblick auf Aufgebotsverfahren bei unbekannten Grundpfandrechtsgläubigern nicht mehr zur Anwendung kommen. Zur Umsetzung dieser Änderung wird § 58 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen neu gefasst. So kann insbesondere der lastenfreie Erwerb von Grundeigentum beschleunigt werden. Gleichzeitig bleiben Schutzinteressen der Beteiligten vor dem Hintergrund des beschleunigten Informationsflusses und der umfassenden Möglichkeiten der Kenntnisnahme hinreichend gewahrt. Einzelfallbezogen können die Gerichte auch weiterhin längere Fristen bestimmen. Im Hinblick auf die Frist bei Aufgebotsverfahren aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei abhanden gekommenen oder vernichteten Hypotheken- oder Grundschuldbriefen kommt es bislang in der gerichtlichen und notariellen Praxis zu Unsicherheiten bei der Bestimmung der maßgeblichen Mindestfristlänge. Die Mindestfrist beträgt bereits nach der geltenden Rechtslage sechs Wochen. Diese soll unverändert bleiben und die Rechtslage durch eine gesetzliche Anpassung eine eindeutige Klarstellung erfahren. Die auf europäische Vorgaben zurückgehende Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Einfügung des § 2b in das Umsatzsteuergesetz hat Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht von Gebühren und Auslagen der Schiedsämter. Soweit Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchgeführt werden, besteht nunmehr Umsatzsteuerpflicht, da diese im Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern stehen. Parteien können sich in gleichem Maße an die Schiedsämter und an sonstige anerkannte Gütestellen im Sinne des § 55 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen wenden. Darauf wird durch eine Anpassung der Regelungen im Schiedsamtsgesetz reagiert. Die §§ 41 bis 46 des Schiedsamtsgesetzes werden geändert, damit den Kostenschuldnerinnen und -schuldnern die anfallende Umsatzsteuer in zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren zukünftig gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Abschließend wird der Gesetzentwurf zum Anlass genommen, redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Den unterschiedlichen Änderungsbedarfen ist gemein, dass ein Inkrafttreten der darauf bezogenen Neuregelungen zum 1. August 2024 erfolgen soll. Aus Sicht der Landesregierung ist es daher geboten, dass der Entwurf noch vor der Sommerpause seinen Weg in das Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen finden kann. Landtag Anlage 2 Zu TOP 17 – „Gesetz zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ – zu Protokoll gegebene Reden Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Am 23. Januar 2024 hat die Landesregierung den Gesetzentwurf zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Mit dem Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz hat das Land Nordrhein-Westfalen im Juli 2020 die EU-Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Rahmen eines Querschnittsgesetzes mit einem allgemein verpflichtenden Charakter europarechts- und verfassungskonform umgesetzt. Das Gesetz verpflichtet sowohl die zur Gesetzesinitiative berechtigten Verfassungsorgane als auch Kammern und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nach Landesrecht Berufe reglementieren dürfen, zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass und Änderung von Berufsreglementierungen. Reglementierte Berufe sind durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften definierte Ausnahmen von dem in Deutschland gültigen Prinzip der Berufsfreiheit. Der Zugang zu diesen Berufen beziehungsweise ihre Ausübung haben den Nachweis bestimmter Qualifikationen zur Voraussetzung. Landesrechtlich reglementierte Berufsgruppen sind beispielsweise Angehörige der Heilberufe, Erzieher, Ingenieure und Architekten. Die grundsätzliche Verpflichtung, die Verhältnismäßigkeit von nationalen Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung der EU-Kommission vorzulegen, ergibt sich aus dem Verfassungs- und dem Europarecht. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts. Die Europäische Kommission hat zwei Umsetzungsentscheidungen des Landes Nordrhein-Westfalen kritisiert. Erstens werde im Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht eindeutig herausgestellt, dass die Liste der nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie zu prüfenden Kriterien nicht abschließend sei und zweitens werde hinsichtlich einiger Begriffsbestimmungen nur auf Artikel 3 der Richtlinie verwiesen und nicht die dort stehenden Definitionen der „geschützten Berufsbezeichnungen“ sowie der „vorbehaltenen 24.04.2024 Tätigkeiten“ wörtlich in den Gesetzestext übernommen. Daher sei die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt worden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales konnte die EU-Kommission mit seinen Argumenten hinsichtlich einer korrekten Umsetzung der Richtlinie nicht überzeugen. Vielmehr verfolgt die EU-Kommission ihre Bedenken der nicht ausreichenden Richtlinienumsetzung im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Der vorliegende Gesetzentwurf der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie dient dem Ziel, den Bedenken der Europäischen Kommission abzuhelfen. Hierfür soll bezüglich des ersten Kritikpunktes durch eine stärkere Orientierung am Wortlaut der Richtlinie verdeutlicht werden, dass die dort aufgeführte Liste der zu prüfenden Anforderungen nicht erschöpfend ist und sich somit die Prüfung von neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert werden, nicht nur auf etwaige Kombinationen mit den Anforderungen aus der Anlage 3 zu § 4 Absatz 3 Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen erstrecken darf. Ferner werden die in Artikel 3 der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen explizit in § 2 des Verhältnismäßigkeitsgesetzes aufgenommen. Darüber hinaus werden die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Begriffsbestimmungen „reglementierter Beruf“ und „Berufsqualifikation“ eingefügt. Mit der vorgenommenen Gesetzesänderung wird einer aus Sicht der EU-Kommission ordnungsgemäßen Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entsprochen. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der mitberatende Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie haben den Gesetzesentwurf am 17. April 2024 abschließend beraten und empfehlen, diesem zuzustimmen. Ich bitte Sie daher dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen.

Protokoll ↗