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Dr. Benjamin Limbach

24.04.2024 Sitzungen 18/61

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit diesem Gesetz sollen drei hochschulrechtliche Anliegen umgesetzt werden. Erstens sollen Regelungen zum dualen Studium im Hochschulgesetz kodifiziert werden. In erfolgreicher Kooperation mit Praxispartnerinnen und Praxispartnern werden von den Hochschulen bereits seit mehreren Jahrzehnten duale Studiengänge angeboten. Eine detaillierte gesetzliche Grundlage für diese Studiengänge fehlt bislang jedoch, weswegen im Rahmen der Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen mitunter Fragen zur Qualitätssicherung dieser Studienangebote aufgeworfen werden. Diese Fragen sollen nun durch eine ausdrückliche Regelung im Gesetz geklärt werden. Zweitens haben die Hochschulen im Zuge der Bewältigung der Coronapandemie ihre Kompetenzen und Fertigkeiten im Bereich der Digitalisierung erheblich erweitern können. Konkret hat es die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung den Hochschulen ermöglicht, die für ihre Selbstverwaltung unerlässlichen Gremientätigkeiten in digitalen Formaten abzuhalten. Das ist nach deren Auslaufen nach dem Hochschulgesetz nur eingeschränkt möglich. Das vorliegende Gesetz schafft Abhilfe, indem bestimmte digitale Gremiensitzungen hochschulgesetzlich normiert werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit dieser Sitzungen bleibt dabei gewahrt. Schwerpunkt des Gesetzentwurfs bildet indes das dritte hochschulrechtliche Anliegen: die Einführung eines integrierten Bachelors im klassischen, grundständigen rechtswissenschaftlichen Studium. Es ist Zeit, dieses erklärte Ziel der Regierungskoalition umzusetzen. Die Zustimmung der Universitäten, der Studierenden und zukünftiger Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu ist beträchtlich. Das klassische grundständige Studium der Rechtswissenschaft schließt mit dem Abschluss erste Prüfung ab. Diese besteht aus einem staatlichen Teil und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Das Bestehen der zuletzt genannten Prüfung sowie weiterer erbrachter Studienprüfungsleistungen führt bislang allerdings zu keinem eigenständigen akademischen Abschluss. Studierende, welche den staatlichen Teil der ersten Prüfung nicht ablegen, haben gleichwohl häufig Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, die im Rahmen eines Bachelorstudiengangs ohne Weiteres die Anforderung eines Hochschulabschlusses erfüllt hätten. Diese können sie ohne Abschluss indes nicht für ein Masterstudium oder für einen Berufseinstieg außerhalb der reglementierten juristischen Berufe in Justiz, Verwaltung oder Anwaltschaft nutzen. Landtag Um den Studierenden für die von ihnen erbrachten Leistungen einen adäquaten Abschluss zu geben und das Potenzial des Studiums der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung insgesamt zu steigern, soll die Verleihung eines integrierten Bachelors von Gesetzes wegen eingeführt werden. Studierenden, die alle Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung erworben und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben, kann dieser akademischer Grad zuerkannt werden. Auf diese Weise wird der akademische Grad der erbrachten universitären Studien- und Prüfungsleistung sichtbar und angemessen gewürdigt. Gleichermaßen ist sichergestellt, dass die universitären Ausbildungsressourcen in weitaus größerem Umfang zielführend eingesetzt werden. Lassen Sie mich eines klarstellen: Unangetastet bleibt der staatliche Teil der ersten Prüfung. Die Staatsprüfungen prägen und sichern die Qualität der Juristenausbildung in Deutschland und müssen als Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt unangetastet fortbestehen. Die Staatsprüfungen als Zugangsvoraussetzung insbesondere zur Richter-, Staats- und Rechtsanwaltschaft sowie zum Notariat sollen daher auch künftig nicht durch andere Hochschulabschlüsse ersetzt werden können. Die Einführung eines integrierten Bachelors ändert hieran nichts. Sinnvoll ist, die Verleihung des integrierten Bachelors von Gesetzes wegen zu regeln. Indem die gesetzliche Regelung für die Verleihung des Bachelorgrades notwendige Qualifikationen definiert, ist zugleich die Qualitätssicherung gewährleistet. Die einheitliche Praxis vermeidet ferner eine Zersplitterung der Verleihungspraxis. Der integrierte Bachelor bietet dieselben Chancen wie ein herkömmlicher Bachelorgrad. Dieser ist in Studiengängen, die nicht mit einer staatlichen Prüfung enden, Regelabschluss des Hochschulstudiums und zugleich erster berufsqualifizierender Abschluss. Letzteres trifft auch auf den integrierten Bachelor zu. Mit ihm können gleichermaßen unmittelbar eine Berufstätigkeit aufgenommen wie auch ein konsekutives Masterstudium angeschlossen werden, ohne dass die Möglichkeit zum Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst und in der Folge die Befähigung zum Richteramt erlangt würde. Indem der integrierte Bachelor von Gesetzes wegen vergeben wird, entfällt die Notwendigkeit, einen separaten Bachelorstudiengang aufzusetzen und diesen zu modularisieren und zu akkreditieren. Insgesamt ist es also eine Reform, die effizient gestaltet ist und die öffentlichen Kassen schont, für die betroffenen Studierenden aber einen großen Fortschritt bedeutet. Es würde mich daher freuen, wenn 24.04.2024 wir es in diesem Haus schaffen – wie häufig bei der Reform der Juristenausbildung –, einen breiten Konsens zu erzielen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

Protokoll ↗