Dr. Ralf Nolten
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der AfD beinhaltet zwei Änderungen, und zwar erstens eine Änderung der Gemeindeordnung NRW in § 26, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Die gewünschte Ergänzung lautet, dass zwingend ein Ratsbürgerentscheid bei der beabsichtigten Inbetriebnahme einer kommunalen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge erforderlich ist, wenn dort mehr als 50 Personen untergebracht werden sollen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine kommunale Flüchtlingsunterkunft oder eine Zentrale Unterbringungseinheit – eine ZUE – des Landes, eine Erstaufnahmeeinrichtung oder eine Notunterkunft handelt. 20.03.2024 Die zweite Änderung bezieht sich auf § 3 „Zuweisung“ des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Die Zuweisung von Flüchtlingen soll auf Antrag der Kommune durch die Bezirksregierung Arnsberg unbegrenzt ausgesetzt werden können. Bisher ist dies nur für acht Wochen möglich, wenn die Kommune ihrer Aufnahmeverpflichtung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse kurzfristig nicht nachkommen kann. Neu im AfD-Antrag ist die Einführung eines neuen Beantragungsgrundes: ausgeschöpfte Unterbringungskapazitäten. Nach dem Gesetzesvorschlag läuft das für die AfD so: Die Kommune erklärt die Erschöpfung ihrer Unterbringungskapazitäten. Die Flüchtlinge verbleiben wie bisher in den Landeseinrichtungen. Diese würden rasch an ihre Aufnahmekapazitäten gelangen. Das Land müsste neue ZUEs einrichten. Dazu bräuchte es den kommunalen Ratsbürgerentscheid zwingend. (Zuruf von Andreas Keith [AfD]) Am Siemens-Lufthaken kann man schließlich keine Unterbringungsmöglichkeiten befestigen. Man kann über die eigentliche Motivlage der AfD spekulieren. Das muss man aber nicht. Die kommunalen Spitzenverbände formulieren es klar. Ich zitiere: „Grundsätzlich bewerten wir den Antrag der AfD-Fraktion als Versuch, es den Kommunen zu erschweren, ihrer humanitären Aufgabe, Geflüchtete menschenwürdig unterzubringen, nachkommen zu können.“ In dem Gesetzentwurf ist zur Begründung das Beispiel eines Ortes mit 7.100 Einwohnern und einer Unterbringungseinrichtung direkt im Ort mit einer Kapazität für 450 Personen ausgeführt. Das passe schlichtweg nicht zusammen, so die AfD. Es gehe um das vertraute, friedliche Lebensgefühl in der Kommune. 450 Flüchtlingsplätze bei 7.100 Einwohnern – das sind 6,3 %. Ich komme aus einer Gemeinde, die seit der ersten Flüchtlingswelle eine ZUE mit 200 Plätzen mitten im Ort hat. Hier hat die Bezirksregierung ein ehemaliges Altenheim angemietet. 200 Plätze – das liegt unter der Zahl, die mit Blick auf Versorgung, soziale Begleitung und Sicherheitsdienst aus Sicht der Bezirksregierung kosteneffizient ist. So steht die Kündigung des Vertrags im Raum. Der Bürgermeister dieser Gemeinde hat sich just in den letzten Tagen im Auftrag des Rates mit folgenden Worten an Frau Ministerin Paul gewandt: Sehr geehrte Frau Ministerin, ich bitte eindringlich darum, die Entscheidung zur Schließung der akzeptierten, etablierten, gut laufenden und dringend benötigten ZUE Kreuzau zu überdenken und zurückzunehmen. Landtag 200 Plätze der ZUE im Ortsteil Drove mit knapp 2.300 Einwohnern – das sind 8,7 %. Gefährdung des friedlichen Lebensgefühls im Ort? Fehlanzeige! Das ist lediglich das Angstnarrativ der AfD. (Beifall von der CDU, der SPD und den GRÜNEN) In der Landgemeinde Titz steht die Überlegung der Kommune im Raum, in einem 750-Einwohner-Ort einen alten Sportplatz für eine ZUE mit 350 Geflüchteten zur Verfügung zu stellen. Dort diskutierten im vergangenen Monat über 200 Bürgerinnen und Bürger über vier Stunden lang in guter Atmosphäre über diesen und andere Standorte, über die allgemeine Lebenssituation am Ort, über Belästigungen aus Gewerbe und Verkehr. Es ist den kommunalen Spitzenverbänden zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme darauf verweisen, dass das Wichtigste eine gute Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern ist. Das findet vielerorts statt und war auch in Drove der Schlüssel zum Erfolg. Die Vorschläge der AfD bewerten die Spitzenverbände als: „nicht im Ansatz geeignet, die Probleme auch nur annähernd in den Griff zu bekommen.“ So viel zum Problemhintergrund. Nun zum Instrument Ratsbürgerentscheid: Die Elemente Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gibt es seit nunmehr 30 Jahren. Seit 2007 ermöglicht die Gemeindeordnung auch den Ratsbürgerentscheid. Damit ist ein Bürgerentscheid nicht nur auf Initiative aus der Bürgerschaft – und diese Option steht prinzipiell auch in Fragen der Flüchtlingsunterbringung offen –, sondern auch aus dem Rat heraus möglich. Auch kann der Rat ein Bürgerbegehren durch Ratsbürgerentscheid übernehmen, unabhängig von der Erfüllung eines in § 26 Abs. 4 vorgesehenen Quorums. Gleiches gilt für verfristete kassatorische Bürgerbegehren. Alles das verschweigt der AfD-Antrag geflissentlich – oder weiß es auch nicht besser. Diesen Eindruck kann man gewinnen, wenn man die dürre einseitige Stellungnahme des Sachverständigen Essler, Mitglied der AfD, liest. Die Rede ist nur ganz allgemein vom Bürgerentscheid – kein Wort vom pflichtigen Ratsbürgerentscheid, der nun beantragt wird, dafür die Behauptung, dass es in der Praxis kaum möglich sein dürfte, einen Bürgerentscheid herbeizuführen, aufgrund des zeitlichen Rahmens der vorgegebenen Prozessschritte. Statt Information und Bürgerbeteiligung vorab und Ratsentscheidungen mit gegebenenfalls Bürgerbegehren und Ratsbürgerentscheid also lieber den verpflichtenden Ratsbürgerentscheid! Das sei dann – 20.03.2024 ich zitiere – „gelebte Demokratie und nicht nur ein Diktat der Landesverwaltung“, so Essler. Vielleicht ist das die AfD-Vorstellung aus den gelebten tiefen Erfahrungen mit Unrechtssystemen in Russland und Syrien. Zurück zum Ratsbürgerentscheid: Dafür braucht es eine Zweidrittelmehrheit des Rates bei der Initiierung – aus gutem Grund. Er komme, so Kleerbaum und Palmen, in Betracht, wenn eine Frage sowohl in der Bürgerschaft als auch im Rat sehr umstritten ist und von der Abstimmung durch die Bürgerschaft eine Befriedung in der Kommune erwartet werden kann, unabhängig vom Ausgang des Entscheids. Der Rat soll sich seine Entscheidung für einen Ratsbürgerentscheid nicht zu einfach machen und sich seiner Verantwortung nur in Ausnahmefällen entziehen können. Der Regelfall ist der Ratsentscheid. Freies Mandat des Ratsmitgliedes, Repräsentationsprinzip und die Mehrheitsentscheidung sind nach Meinung der fachlich ausgewiesenen Kommentatoren dem imperativen Mandatsverständnis, dem partizipativen Demokratieverständnis und einem streng vorgegebenen Entscheidungsprozess überlegen. Auch die kommunalen Spitzenverbände äußern sich in ihrer Stellungnahme entsprechend. Ich zitiere: „Dieses gut austarierte System von mittelbarer und unmittelbar demokratischer Willensbildung dient auch dazu, Entscheidungsprozesse nicht unnötig zu verlängern und den Bürokratieaufwand für das stark belastete Verwaltungspersonal in Grenzen zu halten.“ Das freie Mandat mit seiner inhaltlichen Freiheit halte ich als Kommunalpolitiker auch nach über 30 Jahren Erfahrung aus tiefster Überzeugung hoch. Wir können rückverweisen, Stellungnahmen einholen, Bürgerversammlungen ansetzen. Wir können und wollen zeitnah und sachgerecht entscheiden. Das haben meine Ratskolleginnen und -kollegen und ich in den Flüchtlings- und Übersiedlungswellen der 90er-Jahre, 2016 ff. und auch aktuell gemacht, mit den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort, ob ZUE, Umbau einer ehemaligen Sonderschule, Containerdorf, Einzelanmietung von Häusern und Wohnungen, ohne dass es zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden kam und natürlich ohne Ratsbürgerentscheid. Ein Hinweis sei erlaubt: Wer das imperative Mandat möchte, bewegt sich nicht mehr auf der Grundlage von Art. 28 unseres Grundgesetzes. Warum also diesen obligatorischen Ratsbürgerentscheid bei der Flüchtlingsunterbringung jenseits der 50 Plätze? Warum dann nicht auch bei dem Bau einer Müllverbrennungsanlage, der Klärschlammaufbereitung, einem Gewerbegebiet, dem Bau von Schnellstraßen, Justizvollzugsanstalten, psychia-Landtag trischen Kliniken, Atommüllendlagern? Warum nur bei der Flüchtlingsunterbringung? Bei uns in Düren haben 5.000 für „Bunt statt braun“ demonstriert. Die von der AfD getragene Gegendemonstration bestand aus wenigen Dutzend Menschen. Darf ich demnächst über die Zulassung eines Wahlvorschlags der AfD bei Kommunalwahlen auch einen Ratsbürgerentscheid durchführen? Klares Nein. Damit sind wir beim letzten Punkt. Bis 2011 war ausdrücklich in der Gemeindeordnung geregelt, dass Bürgerbegehren über Anträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, unzulässig sind. Das gilt in den Grundvoraussetzungen auch für den Ratsbürgerentscheid. Sie sind es aber auch ohne diese ausdrückliche Regelung; es gilt nämlich der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Damit sind alle Bürgerbegehren, die den Bruch bestehender Verträge und gesetzlicher Pflichten der Gemeinden zum Gegenstand haben, auch ohne ausdrückliche Anordnung unzulässig. Das hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 15.11.1996 festgestellt. Eine Verhinderung der Errichtung weiterer Unterkünfte ohne Lösung der sich daraus ergebenden Wohnungslosigkeit ist gesetzeswidrig. Die Wohnungslosigkeit zu akzeptieren, ist darüber hinaus sittenwidrig. Fazit: Der Antrag ist gesellschaftlich spaltend unterwegs. Er untergräbt die repräsentative Demokratie. Er ist rechtswidrig und in seiner Konsequenz auch sittenwidrig. – Wenn das die Alternative für Deutschland in der Zukunft sein soll, dann: Gute Nacht, Deutschland. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN – Ver- einzelt Beifall von der SPD)
