Tom Brüntrup
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Es fiel mir schwer, nachzuvollziehen, warum wir heute, am 29.02.2024, über die Grundlage einer Verordnung diskutieren, welche am 01.06.2020, also vor 1.368 Tagen, in Kraft getreten ist. Natürlich haben Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen der SPD, auch schon damals hier am Rednerpult die Mieterschutzverordnung des Landes und das zugrunde liegende Gutachten kritisiert. Aber warum heute erneut? Sie haben es gerade gesagt. Weil Frau Ministerin Scharrenbach Mitte Januar beim Mietertag angekündigt hat, die Mieterschutzverordnung noch in diesem Jahr vor ihrem Auslaufen im Sommer 2025 zu überarbeiten. Statt also die laufenden Verfahren und insbesondere das neue Gutachten abzuwarten, unterstellen Sie in Ihrem Antrag lieber einen unangemessenen Mieterschutz und vergleichen Äpfel mit Birnen. 18 Städte und Gemeinden fallen nach dem Gutachten der Mieterschutzverordnung unter den angespannten Wohnungsmarkt, 95 nach der Baulandmobilisierungsverordnung, 225 beim öffentlich geförderten Wohnungsbau. (Sebastian Watermeier [SPD]: Genau!) Dass die Verordnungen und damit auch die zugehörigen Gutachten unterschiedliche Ziele verfolgen und auch in unterschiedlicher Weise in den Markt eingreifen, bleibt in Ihrer Begründung unkommentiert. Einfacher fällt es, hohe Zahlen aufzurufen und die Förderkulissen verkürzt darzustellen, um den gewünschten Eindruck zu erzeugen, Mieterinnen und Mieter würden in NRW um ihre Rechte gebracht. Das ist jedoch unehrlich und unzutreffend. Betrachten wir nun die Indikatoren der unterschiedlichen Verordnungen für den Begriff des angespannten Wohnungsmarktes. § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches legt hierfür über Bundesschnitt steigende Mieten, eine überdurchschnittliche Mietbelastung der Haushalte, wachsende Bevölkerungszahlen ohne ausreichenden Wohnungsneubau oder geringen Leerstand bei hoher Nachfrage zugrunde. Die Baulandmobilisierung stellt dagegen auf die Angebotsmietpreise, auf deren Entwicklung während der letzten vier Jahre und auf die Baulandpreise ab, während die Wohnungsbauförderung das Kosten- und Bedarfsniveau für Mietwohnraum und Wohneigentum berücksichtigt. Wie Sie sehen, können unterschiedliche Berechnungsgrundlagen faktisch nicht zum gleichen Ergebnis führen, auch wenn dieselbe Begrifflichkeit drübersteht. 29.02.2024 Auch die Ziele und Instrumente divergieren. Während die Mieterschutzverordnung in das privatrechtliche Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter eingreift, zielt die Baulandmobilisierungs-Verordnung darauf ab, den Kommunen erweiterte Werkzeuge an die Hand zu geben, um Bauland zur Verfügung zu stellen, während die öffentliche Wohnraumförderung insbesondere den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen unterstützt. Somit ist es auch nur sinnvoll, dass man für den Eingriff in ein privatrechtliches Mietverhältnis einerseits und für die öffentliche Förderung andererseits unterschiedliche Voraussetzungen vorgibt. Die Begründung Ihres Antrags hat entsprechend nur ein Ziel: in die Irre zu führen und vom handwerklichen Mangel des Antrags abzulenken. Ihre gesamte Begründung dreht sich um die Mieterschutzverordnung, um das zugrunde liegende Gutachten und um Verordnungen, die dieselbe Begrifflichkeit verwenden, nur um dann die bereits verkündete Überarbeitung in Zusammenarbeit mit den Verbänden zu fordern.
