Herbert Reul
An Altersgrenzen zu arbeiten, ist – wenn es um eine Anpassung nach oben geht – in der Regel politisch nicht besonders beliebt. Das ist mir schon klar – und deswegen kann ich auch die Aktivität der Opposition bei dem Thema gut verstehen. Politik ist aber nicht „Wünsch Dir was“, sondern muss Probleme benennen, realistische Lösungen anbieten – und kann nicht jedem alles versprechen. Auf die leichte Schulter nimmt das Thema jedenfalls niemand. Schon seit Monaten sind wir – unter anderem mit den Verbänden – bezüglich der Gesetzesänderung in intensiven Diskussionen. Und ich finde, dabei konnten wir einiges erreichen – das sollte man ganz nüchtern auch zur Kenntnis nehmen. Erstens: Wie von allen gefordert, ist die bisher im Gesetz vorhandene Stichtagsregelung ganz weggefallen. Der Tätigkeitsort am Tag des Erreichens der Altersgrenze ist zukünftig also nicht mehr relevant. Zweitens: Wie von allen gefordert, werden zukünftig alle feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten einer besonderen Altersgrenze unterfallen. Drittens: Das neue Gesetz ist – wie von allen gefordert – bürokratiearm, sprich: relativ übersichtlich. Dafür muss ein Gesetz – zum Beispiel mit Blick auf die vielfältigen Tätigkeiten in der Feuerwehrwelt – bis zu einem gewissen Grad generalisieren. Und ja, viertens schlagen wir vor, auch die besondere Altersgrenze moderat anzuheben. Das ist bei einem Arbeitsmarkt mit immer weniger Bewerberinnen und Bewerbern, die aber die gleichen oder sogar mehr Aufgaben erfüllen müssen, nicht zu vermeiden. Denn: Wir brauchen beim Brand- und Katastrophenschutz jede Frau und jeden Mann, die oder der qualifiziert, engagiert, fähig und willig ist. Damit wir uns nicht falsch verstehen: Ich weiß, was viele Feuerwehrleute leisten – und wie anstrengend das für Körper und Geist ist. Deswegen gibt es ja auch eine besondere Altersgrenze für die Feuerwehr. Nur ist Feuerwehrdienst nicht gleich Feuerwehrdienst. Die Welt der verschiedenen Laufbahngruppen sieht schon unterschiedlich aus. 28.02.2024 Das heißt konkret: Feuerwehrbeamten, die auch Verwaltungstätigkeiten ausüben – wir reden da über den gehobenen und höheren Dienst, das sind nur rund 16 Prozent – gehen mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. Die allermeisten Feuerwehrleute – das sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im mittleren Dienst, rund 84 Prozent – würden der Feuerwehrfamilie ein Jahr länger erhalten bleiben. Konkret: Bis 61. Übrigens: In vielen anderen Bundesländern – auch unter SPD-Führung – gibt es heute schon ähnliche Altersgrenzen. Und wer jetzt glaubt, es wäre doch viel fairer, die Altersgrenzen an die Einsatzdienstzeiten zu koppeln, dem kann ich nur sagen: So einfach, wie das in der Theorie klingt, ist es nicht, eine solche Systematik einzuführen. Meine Fachleute sagen mir, dass man da mit rechtlichen Problemen zu kämpfen hat – das fängt schon bei der rechtssicheren Definition an und geht mit ganz praktischen Problemen weiter –, weil dann ja die Einsatzdienstzeiten rückwirkend über Jahrzehnte rekonstruiert werden müssten. Mit einer umfangreichen Übergangsvorschrift für die Jahrgänge 1966 bis 1970 ermöglichen wir aber einen geregelten Übergang und berücksichtigen zudem begonnene Altersteilzeiten. Wir können auch bei der Feuerwehr vor dem demografischen Wandel nicht die Augen verschließen und müssen das Thema „Altersgrenze“ angehen. Mit Blick auf den Respekt und die Anerkennung, die Feuerwehrleute verdienen, und auch unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Anforderungen dieses Berufs haben wir nun eine gute Lösung auf dem Tisch. Übrigens: Alles andere ist – glaube ich – auch nicht mehr erklärbar. Schließlich arbeiten auch die Kollegen in den Werksfeuerwehren – auch in NRW – heute sogar schon bis 67. Und auch viele der ebenfalls belasteten Blaulicht-Berufsgruppen – wie Rettungssanitäter oder Krankenpflegerinnen – arbeiten im Regelfall bis 67 Jahre. Landtag Anlage 6 Zu TOP 25 – „Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung“ – zu Protokoll gegebene Reden Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Das Rebhuhn ist Charaktervogel der Feldflur und Brachflächen sowie Bioindikator für eine bäuerliche Kulturlandschaft. Das Rebhuhn kommt in Nordrhein-Westfalen als Standvogel das ganze Jahr über vor. Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. In Nordrhein-Westfalen ist das Rebhuhn unverändert stark gefährdet, was insbesondere auf die sich verändernden Lebensbedingungen in den Offenlandschaften zurückgeführt wird. Bei Durchführung biotopverbessernder Maßnahmen ist in den Gebieten, in denen Rebhühner vorkommen, eine Bestandserholung möglich. Mit der vorliegenden Verordnung soll die seit 2002 befristete Schonzeit für das Rebhuhn weiter verlängert werden. Im zuständigen Ausschuss für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume am 21. Februar 2024 gab es hierzu keine inhaltliche Debatte, vielmehr ein einstimmiges Votum, weshalb ich davon ausgehe, dass auch das Landtagsplenum dem Vorschlag der Landesregierung folgen wird. Jedenfalls werbe ich hiermit um Ihre Zustimmung.
