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Sven Werner Tritschler

AfD 28.02.2024 Sitzungen 18/56

Meine Fraktion macht sich grundsätzlich für Dezentralisierung stark, deshalb betrachten wir die Verlagerung von Kompetenzen und Mitteln auf höhere Ebenen grundsätzlich erst einmal kritisch. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, an der Bund und Länder beteiligt sind und die auf den Namen „FITKO – Föderale IT-Kooperation“ hört, beglückt einen überzeugten Anhänger von Föderalismus und Subsidiarität erstmal nicht. Aber wir müssen auch anerkennen, dass Deutschland im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung ein klägliches Bild abgibt und weit hinter Ländern mit zentraler Verwaltungsstruktur – etwa Estland zurückgefallen ist. Da überdies vieles von dem, was da an Dienstleitungen digitalisiert werden soll, bundesweit einheitlich ist, erscheint es nicht sonderlich sinnvoll, die Umsetzung in den Händen der Länder oder gar der Kommunen zu belassen. Der Grundsatz der Subsidiarität spricht hier sogar ausdrücklich für eine Verlagerung auf höhere Ebene. Wir begrüßen daher den vorliegenden Staatsvertrag und stimmen gerne zu. 28.02.2024 Landtag Anlage 2 Zu TOP 21 – „Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen“ – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Mit dem vorliegenden Abkommen soll das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen geändert werden. Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen – das IMPP – hat die Aufgabe, die Prüfungen in den Staatsprüfungen der Medizin, der Pharmazie und der Psychotherapie vorzubereiten und auszuwerten. Durch die Übertragung dieser Aufgabe an das IMPP wird die einheitliche Gestaltung und stetige Fortentwicklung der Prüfungsinhalte sichergestellt. Die Änderung des IMPP-Staatsvertrages ist vorrangig notwendig, um der Änderung des Bundesrechts in den Approbationsordnungen Rechnung zu tragen. Zu nennen ist insbesondere das Hinzutreten der Zahnärztlichen Prüfung zum Aufgabenbereich des IMPP. Das Institut hatte bisher keine Kompetenz für Prüfungen in der Zahnmedizin. Dies hat sich aufgrund der Neufassung der Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte geändert. Diese sieht vor, dass sich die Länder einer gemeinsamen Einrichtung für die Vorbereitung der Dritten Zahnärztlichen Prüfung bedienen. Diese Aufgabe soll und kann nur das IMPP wahrnehmen und es wird deshalb mit dem Änderungsabkommen als zuständige Institution bestimmt. Darüber hinaus wurde auch die Psychotherapeutische Ausbildung mit der neuen Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten reformiert. Die Reform sieht insbesondere vor, dass die anwendungsorientierte Parcoursprüfung von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder vorbereitet wird. Für diese Neugestaltung der Ausbildung in der Psychotherapie braucht es ebenfalls einer Erweiterung der Aufgabenzuweisung an das IMPP. Insbesondere soll dem IMPP die Kompetenz übertragen werden, die Durchführung der Schulungen von Prüferinnen und Prüfern und Simulationspatientinnen und Simulationspatienten zu übernehmen. Dem begegnet die vorliegende Änderung. 28.02.2024 Die Aufgabenzuweisung wird in dem Änderungsvertrag zudem hinsichtlich der Erstellung der standardisierten Prüfungsunterlagen und Bewertungsbögen angepasst und konkretisiert. Spiegelbildlich hierzu werden die Verpflichtungen der Länder an den erweiterten Aufgabenbereich des IMPP angepasst. Im Sinne der Einheitlichkeit sollen die Landesprüfungsämter die standardisierten Prüfungsunterlagen des IMPP sowie Auswertungsergebnisse der Prüfungen des IMPP verwenden und anerkennen. Die Vorgaben des Bundesrechts werden damit umgesetzt. Um diesem erweiterten Aufgabenbereich Rechnung zu tragen, wird der Name des Instituts geändert. Künftig wird das Institut den neuen Namen „Institut für medizinische und pharmazeutische, zahnärztliche und psychotherapeutische Prüfungen“ tragen, wobei die bewährte Abkürzung IMPP beibehalten werden soll. Darüber hinaus werden mit dem Änderungsvertrag notwendige Modernisierungen in der Organisation des Instituts umgesetzt. Das betrifft zum einen die Möglichkeit des Verwaltungsrates, eine Geschäftsstelle einzurichten. Dies ist erforderlich, um die organisatorischen Abläufe effizienter zu gestalten. Zum anderen soll der Verwaltungsrat als entscheidendes Organ des IMPP seine Sitzungen künftig auch mittels geeigneter Video- oder Telekonferenzsysteme durchführen können. Auch dies wird die Arbeitsabläufe des IMPP effizienter und flexibler machen. In Zeiten der Digitalisierung sollte diese Änderung für sich sprechen. Da die Staatsprüfungen in der Zahnärztlichen Prüfung und in der Psychotherapeutischen Prüfung anstehen, ist es höchste Zeit, dass die notwendigen Änderungen des IMPP-Staatsvertrages von den Ländern umgesetzt werden. Nordrhein-Westfalen sollte hier mit gutem Beispiel vorangehen und die Zustimmung beschließen. Daher möchte ich um Ihre Zustimmung werben. Landtag Anlage 3 Zu TOP 22 – „Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf“ – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Nicht nur die Zahl, sondern ebenso die gute Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind wesentliche Faktoren für gute Arbeit. Das gilt auch für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) mit seinem breiten Aufgabenspektrum im Bereich der Bevölkerungsgesundheit. Dies hat nicht zuletzt die COVID-19-Pandemie verdeutlicht. Der Aspekt einer guten Aus-, Fort- und Weiterbildung als unabdingbare Grundlage für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung wurde daher auch im Rahmen des am 4. September 2020 von der Gesundheitsministerkonferenz beschlossenen „Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ thematisiert. Ein wesentlicher Grundstein, der die Wichtigkeit der Vermittlung von Wissen im Bereich des ÖGD untermauert, wurde jedoch bereits vor mehr als 50 Jahren gelegt. 1971 wurde die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) als bundesweit einzige länderübergreifende Einrichtung zur Aus-, Fortund Weiterbildung aller Beschäftigten im ÖGD gegründet. Beteiligt waren seinerzeit sieben Trägerländer. Im Laufe der Jahre wurde die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen als rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts deutlich ausgebaut und wird von nunmehr zwölf Trägerländern gemeinschaftlich finanziert. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, da der Sitz der Akademie in Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) liegt. Rechtliche Grundlage und Basis für die Arbeit der AÖGW bildet das noch in der ursprünglichen Fassung geltende „Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen“ vom 24. Juni 1971. Im Herbst 2021 wurde durch die Trägerländer der AÖGW beschlossen, den Staatsvertrag anzupassen und zu aktualisieren. Die redaktionellen und inhaltlichen Änderungen dienen der Klarstellung, regeln die Zusammenarbeit zwischen der Akademieleitung umfassender und differenzierter als zuvor und ermöglichen es der AÖGW, ihren Beitrag für eine zukunfts-28.02.2024 trächtige Ausrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu leisten. Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auch auf die Verpflichtung der Länder, im Rahmen der Umsetzung des „Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ eine ausreichende personelle und sächliche Ausstattung der Bildungsinstitutionen für den ÖGD bereitzustellen. So wird sichergestellt, dass auch die AÖGW als länderübergreifende Bildungseinrichtung den vermehrten Bedarf an bedarfsgerechter Aus-, Fortund Weiterbildung erfüllen kann. Landtag Anlage 4 Zu TOP 23 – „Gesetz zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes“ – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Ich lege dem Landtag heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Mit dem Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz hat das Land Nordrhein-Westfalen im Juli 2020 die EU-Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Rahmen eines Querschnittsgesetzes mit einem allgemein verpflichtenden Charakter europarechts- und verfassungskonform umgesetzt. Das Gesetz verpflichtet sowohl die zur Gesetzesinitiative berechtigten Verfassungsorgane als auch Kammern und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nach Landesrecht Berufe reglementieren dürfen, zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass und Änderung von Berufsreglementierungen. Reglementierte Berufe sind durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften definierte Ausnahmen von dem in Deutschland gültigen Prinzip der Berufsfreiheit. Der Zugang zu diesen Berufen bzw. ihre Ausübung haben den Nachweis bestimmter Qualifikationen zur Voraussetzung. Landesrechtlich reglementierte Berufsgruppen sind beispielsweise Angehörige der Heilberufe, Erzieher, Ingenieure und Architekten. Aus dem Verfassungs- und Europarecht ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung, die Verhältnismäßigkeit von nationalen Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung der EU-Kommission vorzulegen. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts. Die EU-Kommission hat zwei Umsetzungsentscheidungen des Landes Nordrhein-Westfalen kritisiert. Erstens werde im Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalens nicht eindeutig herausgestellt, dass die Liste der nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie zu prüfenden Kriterien nicht abschließend sei. Zweitens werde hinsichtlich einiger Begriffsbestimmungen nur auf Artikel 3 der Richtlinie ver-28.02.2024 wiesen und nicht die dort stehenden Definitionen der „geschützten Berufsbezeichnungen“ sowie der „vorbehaltenen Tätigkeiten“ wörtlich in den Gesetzestext übernommen. Daher sei die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt worden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales konnte die EU-Kommission mit seinen Argumenten hinsichtlich einer korrekten Umsetzung der Richtlinie nicht überzeugen. Vielmehr verfolgt die EU-Kommission ihre Bedenken der nicht ausreichenden Richtlinienumsetzung im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der vorliegende Gesetzentwurf der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie dient dem Ziel, den Bedenken der Europäischen Kommission abzuhelfen. Hierfür soll bezüglich des ersten Kritikpunktes durch eine stärkere Orientierung am Wortlaut der Richtlinie verdeutlicht werden, dass die dort aufgeführte Liste der zu prüfenden Anforderungen nicht erschöpfend ist. Somit darf sich die Prüfung von neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert werden, nicht nur auf etwaige Kombinationen mit den Anforderungen aus der Anlage 3 zu § 4 Absatz 3 Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz NRW erstrecken. Ferner werden die in Artikel 3 der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen explizit in § 2 des Verhältnismäßigkeitsgesetzes aufgenommen. Darüber hinaus werden die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Begriffsbestimmungen „reglementierter Beruf“ und „Berufsqualifikation“ eingefügt. Mit der vorgenommenen Gesetzesänderung wird einer aus Sicht der EU-Kommission ordnungsgemäßen Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entsprochen. Ich bitte Sie daher, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Landtag Anlage 5 Zu TOP 24 – „Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes“ – zu Protokoll gegebene Rede

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