André Kuper
Danke, Herr Schalley. – Für die Landesregierung spricht nun Frau Ministerin Gorißen. Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Art. 1 des Landtag vorliegenden Gesetzentwurfs regelt die Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik für die neue Förderperiode 2023 in Nordrhein-Westfalen. Mit dem Gesetzentwurf werden die Verwaltungs- und Kontrollsysteme geschaffen, die für die Umsetzung der Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums, also ELER, notwendig sind. Hintergrund ist, dass die der EU-Förderung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Förderperiode umfassend überarbeitet wurden. Mit dem neuen Durchführungsmodell der GAP wird die detaillierte Ausarbeitung und Umsetzung der Förderung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Der Bund hat dazu im letzten Jahr die Grundlagen für den Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft mit dem sogenannten GAPInVeKoS-Gesetz geschaffen. Für die Förderung aus dem ELER verweist der Bund jedoch natürlich auf die Zuständigkeit der Länder. Für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme des ELER müssen wir daher im Nachgang auch auf Landesebene geeignete Instrumente schaffen. Dies beinhaltet insbesondere gesetzliche Regelungen zur Kürzung und auch zur Sanktionierung bei Verstößen, aber auch Bagatellregelungen zur Entlastung von Antragstellung und Verwaltung. Den entsprechenden Gesetzentwurf legen wir nun vor. Art. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs regelt den notwendigen Änderungsbedarf beim Landesnaturschutzgesetz. Die erste Änderung umfasst die Aufnahme eines neuen § 50a im Landesnaturschutzgesetz. Die neue Bestimmung sieht eine Entfristung von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausweisung von Schutzgebieten vor. In Nordrhein-Westfalen hängt es aktuell noch vom Ausweisungsverfahren ab, ob ein Schutzgebiet dauerhaft oder nur für 20 Jahre gesichert ist. Erfolgt eine Unterschutzstellung mithilfe des Landschaftsplans, dann gilt sie natürlich unbefristet. Erfolgt die Unterschutzstellung durch Schutzverordnung, dann ist sie auf eine Dauer von 20 Jahren befristet. Der Wert und die Schutzbedürftigkeit einer Naturschutzfläche entfallen aber gerade eben nicht durch Zeitablauf. (Beifall von der CDU und Dr. Volkhard Wille [GRÜNE]) Die pauschale Befristung von naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. Tritt eine Verordnung durch Zeitablauf außer Kraft, müssen die Bezirksregierungen die betreffenden Gebiete neu unter Schutz stellen. Dies führt natürlich zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Die im Landesnaturschutzgesetz vorgesehene Aufnahme einer entsprechenden Entfris-28.02.2024 tungsregelung wird Abhilfe schaffen und dient damit auch der Entbürokratisierung. (Beifall von Dr. Ralf Nolten [CDU] und Dr. Volkhard Wille [GRÜNE]) Die zweite Änderung betrifft eine notwendige Aktualisierung der Vorschriften zur Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete. Für EU-Vogelschutzgebiete greift in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Grundschutz. Der Geltungsbereich der unter Schutz gestellten Europäischen Vogelschutzgebiete bezieht sich allerdings noch auf die im Jahr 2016 bekannt gemachte Gebietskulisse. Im Verfahren nach § 51 Landesnaturschutzgesetz wurde festgestellt, dass in Nordrhein-Westfalen weitere Vogelschutzgebiete nach den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie als EU-Vogelschutzgebiete zu sichern sind. Eine zügige Sicherung dieser Gebiete ist also geboten. Bis zur Unterschutzstellung sind diese Bereiche durch EU-Recht als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete nahezu ausnahmslos vor Beeinträchtigungen geschützt. Erst mit der Unterschutzstellung gibt es wieder eine Möglichkeit von Befreiungen und Abweichungsentscheidungen – etwa zugunsten von Planungen und auch Infrastrukturvorhaben. Lassen Sie mich abschließend noch auf Folgendes hinweisen. Es wird Ihnen sicherlich aufgefallen sein, dass sich in § 50a Landesnaturschutzgesetz noch ein Platzhalter mit eckigen Klammern befindet. Die aktualisierte Gebietskulisse wurde am 4. Dezember 2023 abschließend ermittelt. Sie ist mittlerweile im Ministerialblatt vom 27. Dezember 2023 veröffentlicht worden. Hier ist der Platzhalter im Wege des vorliegenden Änderungsantrags durch einen Verweis auf die korrekte Fundstelle zu ersetzen. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
