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Dr. Ralf Nolten

CDU 28.02.2024 Sitzungen 18/56

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Fachausschuss hat nicht das GAP-Fördergesetz zur Vereinfachung des Antrags-, Kontroll- und Sanktionsverfahrens im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der EU, im Fachjargon: InVeKoS, zu einer schriftlichen Anhörung geführt, sondern die im sogenannten Omnibus-Landtag verfahren mitgenommene Ergänzung in § 50a des Landesnaturschutzgesetzes. Dabei geht es um eine Entfristung der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Natur und Landschaft als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete respektive als geschützte Landschaftsbestandteile. Natur- und Landschaftsschutzgebiete werden entweder über eine entsprechende Festsetzung im Landschaftsplan oder über ordnungsbehördliche Verordnungen dauerhaft festgesetzt. Letztere laufen entsprechend dem Ordnungsbehördengesetz 20 Jahre nach Bekanntmachung im Amtsblatt der jeweiligen Bezirksregierung aus. Durch die Entfristung entfällt dafür der bei einer erneuten Unterschutzstellung erforderliche Aufwand bei den unteren und höheren Naturschutzbehörden, bei den Gremien der Kreise und kreisfreien Städte. (Beifall von der CDU) So gibt es im Sinne eines Bürokratieabbaus volle Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände und auch der Kolleginnen und Kollegen zum Vorhaben. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband argumentiert in ähnlicher Weise und ergänzt diesen unbürokratischen Ansatz um den Hinweis auf entsprechende Kooperationsvereinbarungen und Letters of Intent, dass die als erforderlich betrachteten Nutzungsbeschränkungen über den gesamten Zeitraum durch vertragliche Vereinbarungen und die Gewährung von Ausgleichszahlungen begleitet werden. In dem Sinne fordern auch die Familienbetriebe Land und Forst die Entfristung dieser vertraglichen Vereinbarungen. (Zuruf von der CDU: Genau!) Ihre Stellungnahme lenkt aber völlig zu Recht den Blick auf einen misslichen Umstand gerade im Waldbereich. Die durch den Klimawandel verstärkte Standortdrift stellt die Sinnhaftigkeit der in der Schutzgebietsverordnung verbindlich vorgegebenen Bewirtschaftungsvorgaben infrage. Das zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre. Die Notwendigkeit der Möglichkeit einer kurzfristigen Reaktion auf standortspezifische Wiederaufforstungserfordernisse wird aber kaum in langwierigen Auf- und Unterschutzstellungsverfahren zu lösen sein – auch nicht bei einer Verkürzung der Laufzeiten von ordnungsbehördlichen Verordnungen auf zehn Jahre, wie vom Waldbauernverband gefordert. Nach Erlangung der Rechtskraft im Jahr 2017 hätte man nach den Dürren in den Jahren 2018 und 2019 noch bis 2027 warten müssen, um mit einer neuen Pflanzvorgabe sinnvoll wieder aufforsten zu können. Das ist nicht vermittelbar. (Beifall von der CDU) 28.02.2024 Hier scheint es dringend notwendig, auf dem Erlassweg den Unteren Naturschutzbehörden die Möglichkeit einzuräumen, jenseits der Festsetzungen in Verordnungen oder Landschaftsplänen diese Pflanzvorgaben unterjährig und standortspezifisch an die klimatischen Erfordernisse anpassen zu können. Ordnungsbehördliche Verordnungen werden nur dort erlassen, wo es noch keine Landschaftspläne gibt. Die Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung im Außenbereich gibt es in NRW seit über 40 Jahren. So sind bei knapp 28.000 km² Außenbereich 23.000 km² durch rechtskräftige Landschaftspläne belegt. Weitere knapp 3.000 km² befinden sich in Aufstellungsverfahren. In der Konsequenz können nur für wenige Prozent des Landes noch zeitliche Befristungen gelten, für den weitaus überwiegenden und wachsenden Teil nicht. Für diese Unterscheidung gibt es keine Begründung. Diese fordert aber auch keiner der in der Anhörung befragten Verbände. Mögen zurzeit noch Hunderte Verordnungen betroffen sein, so gibt es allein 3.360 Naturschutzgebiete in NRW. Ihre Gesamtzahl stieg von etwa 500 im Jahr 1985 auf die heutige Zahl. Der Anteil an der Landesfläche stieg stetig von 1 auf mittlerweile 8,8 %. Aktuell befinden sich 103 Landschaftspläne mit fast 8.000 km² in Änderungsverfahren. Fazit: Dort, wo es Anpassungserfordernisse gibt, werden Landschaftspläne geändert. Dort, wo es keine gravierenden Anpassungserfordernisse gibt, sind die Landschaftspläne über Jahrzehnte weitgehend unverändert in Kraft, so der Landschaftsplan Vettweiß im Kreis Düren seit 1975 oder im Kreis Heinsberg nach Änderungen seit 1989 die Landschaftspläne „Erkelenzer Börde“, „Selfkant“ und „Geilenkirchener Wurmtal“. Fazit: Kurzfristige Änderungsmöglichkeiten von Bewirtschaftungs- und Pflanzvorgaben als Nebenvereinbarung zu den Rechtsinstrumenten – ja. (Beifall von der CDU) Ein klares Nein zur Beibehaltung von Befristungen von Verordnungen. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU – Vereinzelt Beifall von den GRÜNEN)

Protokoll ↗