Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Finanzlage der Kommunen nicht verbessert; darin sind wir uns alle einig. Zudem berührt der Gesetzentwurf die Grundpfeiler des Neuen Kommunalen Finanzmanagements der Generationengerechtigkeit, der nachhaltigen Haushaltsführung sowie eines starken Eigenkapitals und entfernt das kommunale Haushaltsrecht immer weiter vom Vorbild des Handelsgesetzbuchs. Zutreffend hat der Städte- und Gemeindebund von tiefgreifenden Änderungen gesprochen, die durch das Gesetz vorgenommen werden, darunter Änderungen, mit denen man hier im Land noch keine Erfahrungen gesammelt hat. Die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen haushaltsrechtlichen Maßnahmen können nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände jedoch ausnahmsweise ein geeignetes Mittel sein, um die Handlungsfähigkeit der Kommunen in krisenbelasteten Zeiten zu erhalten. Daher tritt die FDP-Fraktion dem Gesetzentwurf nicht grundsätzlich entgegen. Aufgrund des kurzen Vorlaufs verwundert es allerdings nicht, dass der Gesetzentwurf insgesamt wenig ausgereift erscheint. (Beifall von der FDP) An diversen Stellen haben die kommunalen Spitzenverbände und die kommunalen Praktiker in der Anhörung zum Gesetzentwurf auf konkreten Änderungs- und insbesondere Klarstellungsbedarf hingewiesen. Es sei mit erheblichen Auslegungsfragen und Rechtsunsicherheiten zu rechnen. Dies wird auch durch den Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen nicht behoben. Augenfälligstes Beispiel ist die weiterhin klärungsbedürftige zentrale Vorschrift zum Haushaltsausgleich in § 79 Abs. 3 Gemeindeordnung. Auch 28.02.2024 nach der von den Koalitionsfraktionen vorgenommenen Änderung besteht die Problematik fort, dass § 79 Abs. 3 ein gestuftes System vorsieht, während der Gesetzestext „Kann-Vorschriften“ enthält. Zudem hat beispielsweise das Institut der Rechnungsprüfer auf die fehlende Eindeutigkeit des § 95 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung aufmerksam gemacht. Die weiterhin notwendigen umfangreichen Klarstellungen waren auch von uns innerhalb des gedrängten Beratungsverfahrens nicht zu leisten. Daher beschränkt sich der Änderungsantrag der FDP-Fraktion darauf, offensichtlich nicht zielführende Regelungsvorschläge zu streichen und ansonsten über eine Evaluierungs- und Berichtspflicht sowie die Befristung des Gesetzes die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der mit den Neuregelungen gewonnenen Erfahrungen zwingend durch den Landtag darüber befunden werden muss, inwieweit sich diese bewährt haben. Das von der Landesregierung für Kommunen mit einem in der Bilanz ausgewiesenen und nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zusätzlich zum Haushaltssicherungskonzept vorgesehene Zukunftskonzept wurde in der Anhörung als überflüssig und bürokratischen Mehraufwand verursachend bewertet. Es sollte komplett entfallen und nicht in das Haushaltssicherungskonzept integriert werden, wie CDU und Grüne es vorsehen. (Beifall von der FDP) Nach den Eckpunkten des Bundes vom März 2023 ist Voraussetzung für eine Beteiligung des Bundes an Entschuldungsprogrammen der Länder, dass sich diese Länder verpflichten, einen erneuten Aufbau kommunaler Liquiditätskredite zu verhindern. § 89 Abs. 4 Gemeindeordnung ist nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der Städte- und Gemeindebund hat in der Anhörung zu Recht darauf hingewiesen, die Tilgungsverpflichtung innerhalb von drei Jahren helfe nicht, eine Neuverschuldung zu verhindern. Vielen werde nichts anderes übrig bleiben, als nach drei Jahren die alten Kredite durch neue Kredite zu ersetzen. Ein vernünftiges, effektives, wirtschaftliches, sparsames Kreditmanagement werde dadurch verunmöglicht. Dies werde eine sehr starke Erhöhung der Zinskosten und der Kreditkosten nach sich ziehen. Der Kämmerer der Stadt Schwerte ist der Auffassung, eine Tilgung von Liquiditätskrediten innerhalb von 36 Monaten sei in der gelebten Praxis realitätsfremd. Wir beantragen deshalb, diese Regelung zu streichen. Sofern die Landesregierung ein akzeptables Modell einer Altschuldenlösung vorlegen möchte, wird sie effektivere Schritte ergreifen müssen, um eine Landtag erneute Verschuldung der Kommunen zu verhindern. Zudem müssten sie sich zunächst mit dem Bund abstimmen, da sich der Bund in seinen Eckpunkten vorbehalten hat, den Rahmen für die hierzu notwendigen Elemente im Haushalts- und Aufsichtsrecht der Länder bundesrechtlich festzulegen. Frau Ministerin Scharrenbach, wir werden es Ihnen nicht durchgehen lassen, mit dieser völlig sinnlosen und für die Kommunalfinanzen sogar schädlichen Regelungen zu versuchen, den Ball für das Zustandekommen einer Altschuldenregelung kommunikativ in das Spielfeld des Bundes zu schießen. (Beifall von der FDP, Christian Dahm [SPD] und Justus Moor [SPD]) Herr Kollege Frieling, es ist falsch, zu behaupten, die FDP glaube nicht daran, dass sich der Bund an einer Altschuldenregelung beteiligt. Zutreffend ist allerdings, dass ich erhebliche Zweifel daran habe, dass diese Landesregierung in der Lage ist, ein Altschuldenmodell vorzulegen, das den Eckpunkten des Bundes entspricht. (Beifall von der FDP und der SPD) Meine Damen und Herren, die FDP-Fraktion wird sich zu dem Gesetzentwurf enthalten. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)
