Dorothee Feller
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis leisten die Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen folgenden Diensteid ab: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ Mit diesem Diensteid beginnt jedes Beamtenverhältnis, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsbeamte, um Beamte der Polizei oder um verbeamtete Lehrkräfte handelt. Richtig ist, dass in diesem Diensteid ein Neutralitätsgebot enthalten ist, also der Auftrag, Aufgaben unparteiisch und gerecht auszuführen. Gleichzeitig zeigt die Eidesformel jedoch auch die Grenzen der Neutralität auf. So sind die Beamtinnen und Beamten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung einzustehen und sie aktiv zu verteidigen. Das Neutralitätsgebot beinhaltet keine Neutralität gegenüber unserer Demokratie. Für unsere Lehrkräfte konkretisiert sich der Diensteid mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag in § 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen: „Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. […] Die Jugend soll Landtag erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, […]“ Die Landesregierung begrüßt gesellschaftliches und bürgerschaftliches Engagement, dies kann sich auch in der Teilnahme an Demonstrationen manifestieren. Eine Demokratie lebt vom Mitmachen und Teilnehmen. Da sie Orte der gesellschaftlich-politischen Bildung, Erziehung und Wertevermittlung sind, ist es wichtig, dass sich die Schulen der politischen Bildung und Demokratieerziehung widmen. Die Landesregierung ist sich ihrer Pflicht bewusst, das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz und das daraus folgende Neutralitätsgebot zu beachten. Dennoch nehmen selbstverständlich auch Mitglieder der Landesregierung am politischen Diskurs teil. Die bloße Übernahme eines Regierungsamts führt gerade nicht dazu, dass aufgrund der Bindung an das Neutralitätsgebot etwa die Möglichkeit des parteipolitischen Engagements genommen wird. Bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses – wie dem hier in Rede stehenden Interview – sind Inhaberinnen und Inhaber eines Ministeramtes nicht verpflichtet, sich auf Aussagen zu beschränken, die allein die Regierungstätigkeit betreffen. Vielmehr sind sie auch zur Teilnahme an politischen Meinungsäußerungen befugt. Die angeführten Äußerungen stellen daher einen Beitrag zur parteipolitischen, gesellschaftlichen Auseinandersetzung dar, denn sie lauteten wie folgt: „Ich möchte Lehrkräfte ausdrücklich ermuntern, an diesen Demonstrationen für unsere lebendige Demokratie teilzunehmen, um ein Zeichen zu setzen – gern auch mit ihren Schülern. […] In diesem Sinne begrüße ich jedes Engagement für Demokratie gegen alle Feinde des Rechtsstaates.“ Die Landesregierung befürwortet politisches und gesellschaftliches Engagement von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag gestattet nicht nur, sondern verlangt sogar ein aktives Einstehen für unsere verfassungsmäßigen Grundwerte. Die Teilnahme von Lehrerinnen und Lehrern sowie von Schülerinnen und Schülern an Demonstrationen für eine lebendige Demokratie steht im Einklang mit eben diesem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag und verstößt gerade nicht gegen das Neutralitätsgebot. Das Eintreten für die Demokratie kann dabei in unterschiedlicher Form erfolgen. Schülerinnen und Schüler können als Privatpersonen an Veranstaltungen teilnehmen und sich dort mit anderen Mitgliedern ihrer Schulgemeinschaft, etwa Mitschülerinnen und Mitschülern, aber auch Lehrkräften, zusammenfinden. 28.02.2024 Die Teilnahme an Veranstaltungen, deren Gegenstand die Grundwerte des gesellschaftlichen Zusammenlebens sind, ist aber auch im Rahmen einer Schulveranstaltung möglich. Die Teilnahme an Demonstrationen im Rahmen einer Schulveranstaltung, begleitet durch Lehrkräfte und mit einer entsprechenden Vor- und Nachbereitung nach den Grundsätzen des Beutelsbacher Konsens, stellt Unterricht in anderer Form dar. Die Teilnahme an Veranstaltungen ist zulässig, sofern damit Bildungs- und Erziehungsziele gemäß § 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen verwirklicht werden und der Demonstrationszweck mit diesen vereinbar ist. Dies ist bei Veranstaltungen, die sich für die Werte der Demokratie einsetzen, gegeben. Selbstverständlich gilt für die Teilnahme immer der Grundsatz der Freiwilligkeit. – Vielen Dank.
