Dr. Benjamin Limbach
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Es ist schon gesagt worden: In ihrer Konferenz am 6. November 2023 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, die Asylverfahren zu beschleunigen. Zielsetzung ist, das Asyl- und das anschließende Gerichtsverfahren für Angehörige von Staaten, für die die Anerkennung weniger als 5 % beträgt, jeweils in drei Monaten abzuschließen. In allen anderen Fällen sollen die behördlichen sowie erstinstanzlichen Asylverfahren jeweils regelhaft nach sechs Monaten beendet sein. Der Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs steht vor dem Hintergrund einer wieder steigenden Anzahl Schutzsuchender in der Bundesrepublik Deutschland, die mit mehr verwaltungsgerichtlichen Verfahren einhergehen wird. Die Zunahme Landtag trifft bei den Verwaltungsgerichten der Länder auf unterschiedliche Belastungssituationen, Verfahrensstände und Laufzeiten. Die durchschnittliche Verfahrensdauer für asylgerichtliche Klagen lag in Nordrhein-Westfalen – es ist erwähnt worden – im ersten Halbjahr 2023 mit 21,5 Monaten knapp unter der Durchschnittsdauer für das gesamte Bundesgebiet. Die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten divergieren zwischen 4,9 Monaten in Rheinland-Pfalz und 39,8 Monaten in Brandenburg. Auch zwischen den sieben nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten bestehen Unterschiede in den Verfahrenslaufzeiten. Meine Damen und Herren! Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Asylverfahren nur ein Teil des insgesamt zu beschleunigenden Asylverfahrens ausmacht. Es schließt sich regelmäßig an das Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ist aber nicht darauf beschränkt, da es in zahlreichen asylrechtlichen Gerichtsverfahren auch um die Erlangung eines besseren Schutzstatus bei bereits gewährtem Aufenthaltsstatus geht. Zudem schließen sich an das gerichtliche Verfahren gegebenenfalls weitere Verfahren an. Die Landesregierung hat ein großes Interesse daran, möglichst kurze Verfahrenslaufzeiten, insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, zu erreichen. Aus den gerichtlichen Erledigungszahlen ergibt sich, dass die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte in erheblichem Umfang Asylverfahren erledigen und Verfahrensbestände abbauen. Allerdings sind die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte wie auch in anderen Bundesländern immer noch mit einer namhaften Anzahl gerichtlicher Asylverfahren aus dem letzten größeren Zuzugszeitraum belastet. Die Bestände an älteren Verfahren werden kontinuierlich abgebaut, führen aber zu einer Erhöhung der statistischen Verfahrensdauer, auch wenn die konkrete Bearbeitungszeit für die einzelnen Verfahren sehr viel weniger Zeit in Anspruch nimmt. Die derzeit lange Verfahrenslaufzeit beruht damit wesentlich auch auf der Belastung durch Bestände. Das Ministerium der Justiz hat nach der Fassung des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder umgehend mit der Diskussion von Maßnahmen mit der Leitung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen begonnen. Der Prozess wird in einer Besprechung mit allen Präsidentinnen und Präsidenten der nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichte fortgesetzt. Ein Weiteres: Mein Ministerium, also Nordrhein-Westfalen, hat alle Länder und den Bund zu einem Austausch über die jeweils angedachten Maßnahmen zur Beschleunigung des gerichtlichen Asylverfahrens eingeladen. Die Umstände der in Rheinland-Pfalz erfolgten Konzentration beim Verwaltungsgericht Trier sind mit denen im weitaus größeren 25.01.2024 Nordrhein-Westfalen allerdings nur sehr bedingt vergleichbar, unter anderem wegen der sehr viel größeren Fallzahlen. Es ist zudem in einem größeren Flächenland wie NRW grundsätzlich anzustreben, dass Rechtsschutz in der gesamten Fläche vorhanden ist. Die mit dem Antrag geforderte schematische Übertragung des Modells aus Rheinland-Pfalz ist daher nicht möglich und auch nicht sachgerecht. Dennoch werden die Erfahrungen des Landes Rheinland-Pfalz in die Diskussion zu den in Nordrhein-Westfalen zu treffenden Maßnahmen einfließen. Eine mögliche Konzentration von gerichtlichen Asylverfahren ist Gegenstand der aktuellen Diskussion. Die Vor- und Nachteile sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Die sachliche und personelle Ausstattung der Gerichte ist dabei selbstverständlich auch weiter im Blick zu halten. Eine Bemerkung zum Abschluss: Soweit der Antrag vorsieht, die Landesregierung aufzufordern, auf die Organisation der Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte einzuwirken, möchte ich noch einmal eines klarstellen: Die Einflussnahme der Landesregierung oder des Ministers der Justiz auf die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ist nach Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz nicht zulässig, und sie wird nicht stattfinden. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN – Ver- einzelt Beifall von der SPD)
