Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die 2025 bevorstehende Kommunalwahl wird ein richtungsweisendes Ereignis für unser Bundesland sein. Dass das rechtliche Fundament der Kommunalwahl – das Kommunalwahlrecht – stets zu überprüfen und bei Bedarf – etwa aufgrund von neuer Rechtsprechung oder praktischen Erwägungen – anzupassen ist, ist eine Selbstverständlichkeit. Beispielhaft für eine solche erforderliche Anpassung steht die im vorliegenden Gesetzentwurf geplante Änderung des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2019. Zukünftig soll aus Gründen der Wahlrechtsgleichheit nicht mehr auf die Einwohnerzahl, sondern auf die Anzahl Landtag der Wahlberechtigten als Kriterium für die Abgrenzung der Wahlbezirke abgestellt werden. Entsprechend soll die erlaubte Abweichungstoleranz von 25 % auf grundsätzlich maximal 15 % reduziert werden. Soweit in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen eine Abweichung von bis zu 20 % für zulässig erklärt werden soll, bedarf dies noch einer vertiefenden Prüfung. So ging der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen davon aus, dass diese Kriterien nur bei weit auseinanderliegenden Ortschaften einer großflächigen Gebietskörperschaft bzw. im ländlichen Raum zum Tragen kommen. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Anpassung von Vorschriften an das Bundeswahlgesetz, beispielsweise zur maximal möglichen Anzahl der Beisitzer im Wahlvorstand, oder von Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen, um mehr Zeit für die Durchführung der Briefwahl zu generieren. Als verfehlt sehen wir Freien Demokraten jedoch den neuen § 15 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz an, mit dessen Satz 2 Parteien und Wählergruppen dazu angehalten werden sollen, geschlechterparitätische Wahlvorschläge einzureichen. Auf den Punkt bringt es die Formulierung im Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2020 – Zitat –: „Im Parlament schlagen sich die parteipolitischen Präferenzen des Volkes nieder, nicht dessen geschlechtermäßige, soziologische oder sonstige Zusammensetzung.“ Treffend stellt auch das Bundesverfassungsgericht fest, dass Abgeordnete das Volk in ihrer Gesamtheit und nicht als Einzelne repräsentieren. Da in Thüringen und Brandenburg Paritätsgesetze mit verpflichtenden Regelungen für verfassungswidrig erklärt worden sind, belässt es der Gesetzentwurf der Landesregierung bei einer bloßen Aufforderung. Ein nicht paritätischer Wahlvorschlag ist auch weiterhin möglich. Oder, wie es in einem Fachaufsatz zu der rheinland-pfälzischen Parallelvorschrift heißt: „Der rechtliche Gehalt dieser Vorschrift ist gleich null. Sie bindet niemanden und ist nicht durchsetzbar. Mit derartigen Appellen sollte man nicht die Gesetzbücher füllen.“ (Beifall von der FDP und von Dr. Hartmut Beu- cker [AfD]) Satz 1, eine Soll-Vorschrift zur gleichmäßigen Repräsentation von Frauen und Männern in Vertretungskörperschaften, verlange aufgrund von Satz 2 hingegen etwas Unmögliches und solle daher aufgehoben werden. Nach Auffassung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs enthält die Vor-25.01.2024 schrift lediglich eine „allgemeine, unspezifische Absichtsbekundung des Gesetzgebers.“ Die rheinland-pfälzische CDU lehnte die entsprechende Regelung übrigens mit der Begründung ab, die Vorschrift habe wohl weniger im Sinn, für mehr Frauen in den Räten zu sorgen, als vielmehr solche Wahlvorschläge an den Pranger zu stellen, die vermeintlich schlechter sind. Andere – durchaus praxisrelevante – Ansätze des Gesetzesentwurfs sind zumindest diskutabel. Exemplarisch hierfür steht die vorgeschlagene Möglichkeit für Kommunen, die Anzahl der zu wählenden Vertreter um zwölf statt nur um zehn Personen zu reduzieren. Wir Freie Demokraten sind der Auffassung, dass bei Überlegungen rund um die Verkleinerung der Vertretungskörperschaft die Tatsache, dass eine Verkleinerung aufgrund der für den Einzelnen steigenden Arbeitsbelastung stets ein Stück weit den Weg vom Charakter eines Ehrenamts hin zu einer Teil- bzw. Professionalisierung ebnet, nicht außer Acht gelassen werden darf. Im Kontext des § 45 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz stellt sich vor dem Hintergrund, dass auf Reservelisten immer häufiger Nichtparteimitglieder kandidieren, die Frage, ob sie bei Eintritt in eine andere Partei oder Wählergruppe als Nachrücker unberücksichtigt bleiben könnten. Da die aktuelle Fassung hierzu keine Aussage trifft, wäre eine gesetzliche Klarstellung hilfreich. Meine Damen und Herren, wie Sie sehen, bedarf der Gesetzentwurf an einigen Stellen der Überarbeitung. Der Überweisung stimmen wir zu. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)
