Heinrich Frieling
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Jeder, der sich in einem kommunalen Mandat für unsere Demokratie engagiert, leistet jeden Tag einen Beitrag für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft und für lebenswerte Städte und Gemeinden. Das Kommunalwahlgesetz regelt nicht nur die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte, sondern auch die Wahl der Tausenden ehrenamtlichen Mitglieder unserer Stadt- und Gemeinderäte, der Bezirksvertretungen und Kreistage und der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr. Für die Durchführung der Wahlen müssen überall in Nordrhein-Westfalen Wahlausschüsse gebildet, Wahlkreise und Stimmbezirke eingeteilt, Kandidaten und Listen aufgestellt, Vorschläge eingereicht, Wählerverzeichnisse erstellt, Wahlvorstände berufen, Wahlräume hergerichtet, Briefwahlunterlagen verschickt, Stimmen ausgezählt, Sitze zugeteilt, Ergebnisse festgestellt und Einsprüche überprüft werden. Eine richtige Mammutaufgabe also, die das Kommunalwahlgesetz regelt – und nicht weniger Aufwand als etwa bei der Durchführung von Europa-, Bundestags- oder Landtagswahlen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Kommunalwahl ist unerlässlich für das Vertrauen in unsere Demokratie und in ihre Institutionen. Bereits im kommenden Jahr 2025 stehen in Nordrhein-Westfalen die nächsten Kommunalwahlen an. Um unseren zukünftigen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern rechtssichere Rahmenbedingungen 25.01.2024 mitzugeben und vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Wahlrechts, muss auch das Kommunalwahlrecht angepasst werden. Hierzu liegt uns nun der Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Er umfasst Anpassungen des Kommunalwahlgesetzes sowie Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Transparenz der Finanzierung kommunaler Wählergruppen. Die maßgeblichen Änderungen beziehen sich – der Minister hat das gerade ausgeführt – auf die Erhöhung der Anzahl der Beisitzer im Wahlvorstand, die moderate Anpassung der Vertreteranzahl, welche durch die Gemeinden und Kreise in eigener Verantwortung in einer Satzung reduziert werden kann, die Festlegung von präzisen Kriterien für die Größe der Wahl- und Stimmbezirke sowie die Verlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Die letzte Kommunalwahl 2020 hat deutlich gezeigt, dass Frauen in unseren kommunalen Vertretungskörperschaften unterrepräsentiert sind. Mit einem neuen § 25 Abs. 5 möchte die Landesregierung eine appellative Regelung einfügen, die Parteien und Wählergruppen dazu auffordert, bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen Geschlechterparität anzustreben. Dies entspricht dem gemeinsamen Ziel der Zukunftskoalition, den Anteil von Frauen in unseren Räten und Kreistagen zu erhöhen, und berücksichtigt gleichzeitig die verfassungsrechtlichen Grenzen. (Rodion Bakum [SPD]: Das sehen wir an Ihrer Fraktion!) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung wird die Einteilung von Wahlbezirken angepasst. Die maximale Abweichung zur durchschnittlichen Größe wird von 25 % auf 15 % angepasst. Auch wichtig: Es gibt die Möglichkeit für eine Ausnahme, dort bis auf 20 % zu gehen. Das mag vor Ort oft wichtig sein, um örtliche Verhältnisse angemessen berücksichtigen zu können. Anders als zuvor geht es dabei nicht mehr um die Einwohnerzahl ohne EU-Ausländer, sondern – präziser – um die Zahl der Wahlberechtigten. Dies haben wir bereits 2021 für das Landeswahlgesetz beschlossen. Die Veränderung des Kommunalwahlgesetzes ist dementsprechend nur folgerichtig und setzt verfassungsrechtliche Rechtsprechung um. Ebenso sieht der Gesetzentwurf eine Änderung bei der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen vor. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Verwaltung ausreichend Zeit für die Bearbeitung und Organisation der Wahlen, insbesondere der Briefwahl, hat. Der Minister hat diese Anregung aus der Praxis gerade vorgestellt. Große Sorgen macht uns aber weiterhin die zunehmende Zersplitterung der Räte und Kreistage durch Landtag immer mehr Fraktionen, Gruppen und Einzelbewerbern. Das erschwert die ehrenamtliche Arbeit in den Gremien deutlich. Die Wiedereinführung einer Sperrklausel, die Abhilfe schaffen könnte und für die es bereits hier im Hause breite Mehrheiten gab, ist nicht unmöglich, allerdings hat das Verfassungsgericht die Hürden dafür sehr hoch gelegt, sodass eine solche Einführung zur nächsten Kommunalwahl nicht realistisch ist. Wir dürfen es aber nicht aus dem Auge verlieren und müssen zunächst über andere Möglichkeiten nachdenken, um die Arbeitsfähigkeit der Gremien zu erhalten. Wir freuen uns auf die weitere Diskussion und stimmen der Überweisung des Gesetzentwurfs zu. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
