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Dirk Wedel

FDP 25.01.2024 Sitzungen 18/55

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Antrag soll das kommunale Ehrenamt gestärkt und eine breite Partizipation ermöglicht, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Mandat gefördert werden. Das sind wichtige Zielsetzungen, die die FDP-Fraktion teilt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung mandatsbedingter Kosten für die Betreuung betreuungsbedürftiger Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger haben wir deshalb schon 2022 unter Schwarz-Gelb in § 44 Abs. 3 Satz 3 und § 45 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung eingeführt. Wir unterstützen auch, dass Rats- und Kreistagsfraktionen, abhängig von der Größe ihrer Gebietskörperschaft, mit geeigneten Räumlichkeiten für Sitzungstätigkeiten sowie einer zeitgemäßen IT-Ausstattung versorgt werden sollen. Eine spürbare Erhöhung der finanziellen Aufwandsentschädigung für die Ausübung kommunaler Mandate verleiht einer höheren Anerkennung des Engagements und der hohen Verantwortung der Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker angemessen Ausdruck. Ebenfalls sind wir dafür, dass den Kreistagen die Wahl von Beigeordneten ermöglicht werden soll. Die Forderung, dass Jugendliche ab 16 Jahren als sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner Ausschüssen auf der kommunalen Ebene angehören dürfen sollen, ist richtig. Die Einführung eines Freistellungsanspruchs auch für Auszubildende, die Berufskollegs besuchen, entspricht den Handlungsempfehlungen der Enquetekommissionen „Subsidiarität und Partizipation“. Ob sich dies – wie im Antrag vorgesehen – unter anderem auch auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sinnvoll anwenden lässt, hängt wohl sehr von den Umständen des Einzelfalls ab. 25.01.2024 Wie bereits in dem Sondervotum zum Abschlussbericht der Enquetekommission lehnt die FDP-Fraktion die geplante Heraufsetzung der Mindestfraktionsstärke für kommunale Vertretungen ab. Die geltende Rechtslage zur Bildung von Fraktionen hat sich bewährt. Mit ihr wird die Abbildung des Wählerwillens in den kommunalen Vertretungen in notwendiger Weise sichergestellt. Sie ermöglicht auch kleineren Parteien und Wählergruppen, gewählten Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern die mindesterforderliche Arbeitsfähigkeit und Mitwirkungsmöglichkeit in Räten und Kreistagen. Auch die Demokratie profitiert davon, weil so Partizipationsrechte gestärkt werden. Konkretisierungen der Arbeitsfähigkeit von Kommunalparlamenten müssen über die jeweilige Geschäftsordnung geregelt werden, aber nicht durch die Beschneidung von Minderheitenrechten. (Beifall von der FDP) Ebenfalls allein eine Frage der Geschäftsordnungsautonomie ist der Punkt, ob Sitzungen kommunaler Gremien zeitlich nach Dauer oder Uhrzeit begrenzt werden. Mehr als einen Erinnerungsposten kann eine gesetzliche Grundlage in Form einer Kannvorschrift dazu ohnehin nicht beitragen. Auch einer verbindlichen Festlegung, dass betreuungsbedürftigen Kindern von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der Zugang zu Rats- und Ausschusssitzungen nicht verweigert werden soll, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewahrt bleibt, bedarf es nicht, da die Ordnungsgewalt der Bürgermeister bzw. Ausschussvorsitzenden einem Rücksichtnahmegebot unterliegt. Hochproblematisch erscheint mir die geforderte Prüfung, wohlgemerkt, nicht ob, sondern wie bei einer Mandatsauszeit eine zeitlich begrenzte Übertragung von Stimmrechten erfolgen kann. Eine verfassungsrechtlich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbundene deklaratorische Befreiung von der Teilnahmepflicht an Sitzungen wegen Mutterschutz oder Familienzeit, etwa nach dem Vorbild von § 75 der Geschäftsordnung des Landtags Baden-Württemberg, ist gerade nicht beabsichtigt. Die von der Enquetekommission in den Blick genommene niederländische Regelung zur Übertragung des Stimmrechts dürfte mit dem elementaren Grundsatz der Höchstpersönlichkeit des Stimmrechts, der Unmittelbarkeit der Wahl und den auch für die Kommunalvertretungen geltenden Grundsätzen der Gleichheit des Mandats und des freien Mandats nicht vereinbar sein. (Beifall von der FDP) Weitergehende Regelungen zum sogenannten Karenzurlaub, wie beispielsweise in den österrei-Landtag chischen Bundesländern Vorarlberg und Salzburg, werfen ebenfalls substanzielle verfassungsrechtliche Fragen auf, da die nachrückenden Mandatsträger einen sich von den anderen Inhabern des Mandats negativ abhebenden Status haben.

Protokoll ↗